Krankenversicherung - Auffangstreitwert; Einzelrichter; Regelstreitwert; Statusfeststellungsverfahren; Streitwert; Streitwertbeschwerde;
Streitwertfestsetzung
Gründe:
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts.
Die Klägerin zu 1 und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beantragte am 23. Februar 2010 und die Klägerin
zu 2 am 7. Mai 2010 bei der Beklagten und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen
Status der Klägerin zu 2.
Mit Bescheiden vom 21. September 2010 und Widerspruchsbescheiden vom 11. Januar 2011 stellte die Beschwerdegegnerin fest,
dass die Tätigkeit der Klägerin zu 2 als Physiotherapeutin in der Physiotherapeutischen Praxis der Beschwerdeführerin seit
1. März 2010 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Es bestehe Versicherungspflicht in der
Renten- und Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung, nicht jedoch in der Krankenversicherung.
Hiergegen haben die Beschwerdeführerin am 2. Februar 2011 und die Klägerin zu 2 am 9. Februar 2011 Klage vor dem Sozialgericht
Dresden (SG) erhoben. Das SG hat die Klagen mit Beschluss vom 26. Oktober 2011 verbunden. Im Rahmen der Begründung der Klage hat die Beschwerdeführerin
vorgetragen, die Klägerin zu 2 habe mit ihrer Tätigkeit in den Praxisräumen der Klägerin monatliche Einnahmen in Höhe von
durchschnittlich 2.100,00 EUR brutto erzielt. Ausgehend von einem Gesamtsozialversicherungsbeitrag von 40 % und gerechnet
auf einen Zeitraum von 36 Monaten errechne sich ein Streitwert von 30.240,00 EUR.
Im Klageverfahren hat die Klägerin zu 2 u. a. an die Beschwerdeführerin gerichtete Honorarabrechnungen für die Zeit von November
2010 bis Dezember 2011 mit monatlichen Rechnungsbeträgen zwischen 2.310,23 EUR und 3.932,07 EUR vorgelegt. Bezüglich der Beträge
im Einzelnen wird auf Bl. 59 bis 72 der Gerichtsakte verwiesen.
Nachdem die Klageverfahren durch angenommenes Anerkenntnis beendet worden sind, hat das SG mit Beschluss vom 19. Juni 2012 den Streitwert auf 5.000 EUR festgesetzt. Für eine Bestimmung des Streitwertes in hiervon
abweichender Höhe nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits für die Beschwerdeführerin fehle es an hinreichenden
Anhaltspunkten. Es sei lediglich die einer Beitragsfestsetzung vorgeschaltete Feststellung des (Nicht)Vorliegens von Versicherungspflicht
im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach §
7a SGB IV streitig gewesen. Eine konkrete Geldforderung hätten die angefochtenen Bescheide nicht benannt. Auch stimme der von der Beschwerdeführerin
angegebene Wert der Einnahmen von 2.100,00 EUR brutto nicht mit den von der Klägerin zu 2 vorgelegten Honorarabrechnungen
überein. Zudem variiere die Rechnungssumme aufgrund der unterschiedlichen Anzahl der Behandlungen stark. Auch böten die gesetzlichen
Regelungen keine Grundlage dafür, den Regelstreitwert wegen der Länge des Zeitraums zu vervielfältigen, für den der versicherungsrechtliche
Status der Klägerin zu 2 umstritten sei, wenn die wirtschaftliche Bedeutung in diesem Zeitraum nicht beziffert werden könne.
Gegen den ihr am 25. Juni 2012 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 14. Juni 2012 Beschwerde eingelegt und
zur Begründung ausgeführt, entgegen der Auffassung des SG sei der Streitwert nicht in Höhe des Regelstreitwertes von 5.000,00 EUR festzusetzen. Es lägen konkrete Anhaltspunkte dafür
vor, wie hoch der Gesamtsozialversicherungsbeitrag sei. Von November 2010 bis einschließlich Oktober 2011 habe die Klägerin
zu 2 bei der Beschwerdeführerin 35.252,69 EUR, somit monatlich durchschnittlich 2.937,72 EUR verdient. Der Gesamtversicherungsbeitrag
betrage durchschnittlich 40 %, somit 1.175,08 EUR monatlich. Auf einen Zeitraum von 36 Monaten gerechnet ergebe sich der Betrag
von 42.302,88 EUR.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 19. Juni 2012 zu ändern und den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren
auf 42.302,88 EUR festzusetzen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Ihrer Ansicht ist der sog. Regelstreitwert jedenfalls dann anzusetzen, wenn die Höhe einer auf die Statusfeststellung folgenden
Beitragsbelastung nicht feststeht, sondern erst mit größerem Aufwand zu ermitteln wäre. Eine Entscheidung über künftige oder
nachzuzahlende Beiträge werde mit der Feststellung der Versicherungspflicht gerade noch nicht getroffen. Entsprechende Entscheidungen
seien vielmehr dem Verfahren der Beitragsfestsetzung vorbehalten, in dem Beitragsbescheide gesondert angefochten werden könnten.
Zudem wären, wenn auf die Höhe der mutmaßlichen Beitragsforderung abgestellt würde, Ermittlungen zu im Statusfeststellungsverfahren
nicht streitgegenständlichen Fragen zu führen. Ermittlungen, die zur Entscheidung in der Hauptsache nicht erforderlich seien,
sollten und dürften im Rahmen der Streitwertbestimmung aber nicht geführt werden. Auch seien Ermittlungen zu mutmaßlichen
Beitragszahlungen fehleranfällig. Faktoren wie beispielsweise sozialversicherungsfreie Zahlungsanteile, Verjährung, Nachholung
des Beitragsabzuges gemäß §
28g Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV) machten die Ermittlung einer mutmaßlichen Beitragszahlung fehleranfällig und äußerst aufwändig. Zudem sollten bei der Streitwertbemessung
keine gerichtlichen Schätzungen oder Ermittlungen angestellt werden. In Statusfeststellungsverfahren komme eine Streitwertbemessung
gemäß § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) regelmäßig nicht ohne Schätzung aus, da sich der Wert der Versicherungspflicht, also eines abstrakten Streitgegenstandes,
eben nicht bestimmen lasse. Diese Auffassung stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), das in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2008 - B 12 R 37/07 B - ausdrücklich niedergelegt habe, dass der Betrag einer streitigen Beitragsforderung der Streitwertfestsetzung nicht zugrunde
gelegt werden könne. Eine Vervielfältigung des Streitwerts wegen der Länge des Zeitraumes habe das BSG ausdrücklich ausgeschlossen (Hinweis auf BSG, Beschluss vom 5. März 2010 - B 12 R 8/09 R).
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Dem Gericht haben die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte der Beschwerdegegnerin vorgelegen.
II.
Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern.
Zwar behält § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter vor, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen
wurde. Diese Bestimmung ist, da §
155 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) nicht abschließend ist, nach Ansicht des Senates auch im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbar mit der Folge, dass im
Verfahren der Streitwertbeschwerde grundsätzlich der Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung berufen ist, wenn
die Streitwertentscheidung im erstinstanzlichen Verfahren (nur) durch den zuständigen Kammervorsitzenden getroffen worden
ist (vgl. hierzu im Einzelnen schon Senatsbeschluss vom 9. Juni 2008 - L 1 B 351/07 KR - juris Rn. 6 ff. m. w. N.; ebenso Hessisches Landessozialgericht [LSG], Beschluss vom 31. Mai 2010 - L 1 KR 354/09 B - juris Rn. 19 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. April 2009 - L 10 B 42/08 P - juris Rn. 2 ff.; Thüringer LSG, Beschluss vom 16. Februar 2007 - L 6 B 141/06 SF - juris Rn. 1; a. A. z. B. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. Oktober 2012 - L 4 P 19/12 B - juris Rn. 11; LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 5. März 2012 - L 27 P 80/10 B - juris Rn. 2; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Februar 2010 - L 22 R 963/09 B - juris Rn. 10; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - L 11 B 7/09 KA- juris Rn. 6 f.; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. April 2009 - L 5 B 451/08 KA - juris Rn. 4; vgl. zum Streitstand auch Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Auflage 2012, §
155 Rn. 9d).
Jedoch überträgt nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG der Einzelrichter das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher
Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Hiervon hat vorliegend die Vorsitzende und Berichterstatterin
des Verfahrens Gebrauch gemacht.
Die Beschwerde ist statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR überschreitet (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 68 Abs. 1 Satz 3 GKG i. V. m. § 63 Abs. 3 GKG). Sie ist jedoch nicht begründet.
Nach §
197a Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG ist in sozialgerichtlichen Verfahren der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des
Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung
oder einen darauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Der Streitwert darf einen Betrag von 2.500.000,00 EUR nicht überschreiten (§ 52 Abs. 4 GKG) und ist auf 5.000,00 EUR (Auffangstreitwert) festzusetzen, wenn der Sach- und Streitstand für eine abweichende Bestimmung
des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet (§ 52 Abs. 2 GKG).
Vorliegend bietet der Sach- und Streitstand für eine vom Auffangstreitwert abweichende Feststellung keine genügenden Anhaltspunkte
und war gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR festzusetzen. Eine Festsetzung des Streitwerts auf 42.302,88 EUR kam nicht in Betracht.
Streitig war im Klageverfahren ein Verwaltungsakt, mit dem die Beklagten auf der Grundlage des §
7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV) festgestellt hat, dass die Klägerin zu 2 bei der Beschwerdeführerin seit 1. März 2010 abhängig beschäftigt ist. Da mit dieser
Statusfeststellung eine konkrete Zahlungsverpflichtung nicht verbunden war, kann eine Streitwertbestimmung nach § 52 Abs. 3 GKG jedenfalls nicht erfolgen. Auch eine auf § 52 Abs. 1 GKG beruhende Festsetzung des Streitwertes kam nicht in Betracht. Zwar hat der Senat in seiner früheren Rechtsprechung die Auffassung
vertreten, dass der Streitwert grundsätzlich unter Berücksichtigung der möglichen Beitragsbelastung des Arbeitgebers festgelegt
werden müsse, da diese die mittelbare Folge der angefochtenen Statusfeststellung sei und, da der Statusfeststellungsbescheid
keine konkreten Zahlungspflichten festsetze, im Rahmen einer konkreten Schätzung den Streitwert unter Zugrundelegung des möglichen
Arbeitgeberanteils zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für einen Zeitraum von drei Jahren in der Vergangenheit bestimmt,
soweit die jeweilige Tätigkeit nicht kürzer gedauert hat (Beschluss vom 9. Juni 2008, a. a. O. - juris Rn. 17, 20). Hieran
hält der Senat jedoch im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Streitwertfestsetzung in sog. Statusfeststellungsverfahren nicht mehr fest. Bereits in seiner Entscheidung vom 28. Mai
2008 - B 12 KR 13/07 R hat der 12. Senat des BSG in einem Verfahren, in welchem die Vergütungen der Beigeladenen, deren sozialversicherungsrechtlicher Status streitig war,
bekannt waren, die Streitwertfestsetzung auf 5.000,00 EUR auf § 52 Abs. 2 GKG gestützt. In einer Entscheidung vom 24. September 2008 - B 12 R 10/07 R - wird ausgeführt, dass dann, wenn über die Versicherungspflicht, nicht aber eine Beitragsforderung in bestimmter Höhe
gestritten wird, regelmäßig lediglich der Auffangstreitwert zugrunde gelegt werden kann und dass für eine Bestimmung des Streitwertes
in hiervon abweichender Höhe nach der wirtschaftlichen Bedeutung in der Regel hinreichende Anhaltspunkte fehlen (juris Rn.
27). In einer weiteren Entscheidung des BSG vom 24. September 2008 - in diesem Verfahren war der sozialversicherungsrechtliche Status eines Beigeladenen streitig, an
den fortlaufend monatliche Zahlungen geleistet worden sind - ist der Streitwert mit der Begründung, für einen Streitwert in
abweichender Höhe fehlten hinreichende Anhaltspunkte, ebenfalls auf 5.000,00 EUR festgesetzt worden (B 12 KR 27/07 - juris
Rn. 30). Mit gleicher Begründung hat das BSG den Streitwert in weiteren Entscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt (Entscheidung vom 8. Dezember 2008 - B 12 R 37/07 B - juris Rn. 14 - in dieser Entscheidung hat das BSG explizit festgehalten, dass in Verfahren, die die Feststellung der Versicherungspflicht betreffen, der Betrag einer streitigen
Beitragsforderung nicht zugrunde gelegt werden kann, vom 11. März 2009 - B 12 R 11/07 R - juris Rn. 31, vom 4. Juni 2009 - B 12 R 6/08 R - juris Rn. 38 und vom 5. März 2010 - B 12 R 8/09 R - juris Rn. 1). Hiernach ist nicht davon auszugehen, dass das BSG nur mangels konkreter Anhaltspunkte im Einzelfall (theoretisch) dem Statusfeststellungsverfahren nachfolgende Beitragsforderungen
nicht berücksichtigt hat, sondern vielmehr das regelmäßige Fehlen hinreichender Anhaltspunkte für eine vom Auffangstreitwert
abweichende Festsetzung des Streitwertes in Statusfeststellungsverfahren angenommen hat (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen,
Beschluss vom 26. Januar 2012 - L 4 Kr 517/11 B - nicht veröffentlicht). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende
Senat nunmehr an. Er hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass es bei Verfahren, in denen der sozialversicherungsrechtliche
Status eines oder mehrerer Beteiligten streitig ist, (noch) nicht um konkrete Beitragszahlungen geht und dass auch dann, wenn
die monatlichen Einkünfte eines Beteiligten, dessen sozialversicherungsrechtlicher Status streitig ist, bekannt sind, der
wirtschaftliche Wert der Feststellung der Versicherungspflicht nicht hinreichend präzise beziffert werden kann (vgl. hierzu
auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 25. März 2009 - L 5 KR 28/07 - juris Rn. 35 und LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 8. November 2007 - L 1 R 611/05 - juris Rn. 109 - nachfolgend BSG, Beschluss vom 8. Dezember 2008 - B 12 R 37/07 B - juris Rn. 14). Damit fehlen im Ergebnis ausreichende Anhaltspunkte für eine Streitwertfestsetzung nach der möglichen
Höhe der Beitragsforderung (a. A. insbesondere LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Dezember 2012 - L 8 R 650/12 B - juris Rn. 13 ff. m. w. N.), so dass bei ausschließlichen Statusfeststellungsverfahren nicht auf den etwaigen wirtschaftlichen
Wert möglicher nachfolgender Beitragsverfahren abgestellt werden kann.
Nach Ansicht des Senates kommt auch eine Festsetzung des Streitwertes auf in der Regel 18.000,00 EUR bei der Anfechtung einer
Statusfeststellung für eine unbefristete Tätigkeit nicht in Betracht. Diese von verschiedenen Landessozialgerichten vertretene
Auffassung soll einerseits die mit der Statusfeststellung verbundene spätere Beitragsbelastung des Arbeitgebers als ihre mittelbare
Folge berücksichtigen und andererseits dem Umstand Rechnung tragen, dass diese in der Regel nicht feststeht und ihre Feststellung
nur mit hohem Aufwand erfolgen kann. Sie orientiert sich an der Beitragsbelastung, die sich bei Zugrundelegung eines Entgelts
in Höhe des durchschnittlichen Entgelts aller abhängig beschäftigten Versicherten bei einem Gesamtsozialversicherungsbeitrag
von 40 v. H. ergibt und soll der längerfristigen Auswirkung einer Statusfeststellung bei einer unbefristeten Tätigkeit durch
eine Hochrechnung der Belastung auf drei Jahre Rechnung tragen (z. B. LSG Nordrhein-Westfalen, zuletzt Beschluss vom 14. Mai
2012 - L 8 R 158/12 B - juris Rn. 7; Bayerisches LSG, Beschluss vom 23. März 2009 - L B 815/07 KR - juris Rn. 7, 10 - jeweils m. w. N.). Der Senat folgt dieser Auffassung nicht, weil sie letztlich die Einführung eines
zweiten Auffangstreitwertes - für Statusfeststellungsverfahren - beinhaltet, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt.
Den Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen,
wie dies in § 52 Abs. 1 GKG geregelt ist, setzt vielmehr die Berücksichtigung von Verhältnissen im Einzelfall voraus; soweit dies nicht möglich ist,
ist der Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen (ebenso LSG Hamburg, Beschluss vom 2. August 2011 - L 2 B 58/07 R - nicht veröffentlicht). Auch für eine Vervielfältigung des Regelstreitwerts wegen der Länge des Zeitraums, für den ein
versicherungsrechtlicher Status umstritten ist, bieten die gesetzlichen Regelungen keine Grundlage (BSG, Beschluss vom 5. März 2010 - B 12 R 8/09 - juris Rn. 1).
Ohnehin könnte vorliegend die mögliche Beitragsforderung aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und der Klägerin zu 2
nur - zu - grob geschätzt werden; der Berechnung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Höhe des Streitwertes kann schon
deshalb nicht gefolgt werden, weil die von der Klägerin zu 2 erzielten Einkünfte stark schwanken und die Beschwerdeführerin
zudem nicht berücksichtigt hat, dass die Klägerin zu 2 nach den Feststellungen der Beschwerdegegnerin in der gesetzlichen
Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig ist.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Sie ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).