Tatbestand:
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte
des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1976
bis 1990 (Zuflussjahre) in Form von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion festzustellen.
Der am 1944 geborene Kläger absolvierte bis Juli 1969 ein Fachschulstudium in der Fachrichtung Technologie des Maschinenbaus
an der Ingenieurschule für Fördertechnik Y ... Nach erfolgreichem Abschluss dieses Studiums wurde ihm mit Urkunde der Ingenieurschule
für Fördertechnik Y ... vom 12. Juli 1969 die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" zuerkannt. Er war
(unter anderem) vom 1. Februar 1971 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Organisator, Abschnittsleiter NC-Technik
und Automaten sowie Abteilungsleiter Produktion im volkseigenen Betrieb (VEB) Mechanische Werkstätten X ..., einem Betrieb
im Bereich der speziellen Produktion (= Betriebe, deren Reproduktionsprozess durch die Produktion für die bewaffneten Organe
bestimmt wurde), beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR)
nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Am 3. Juli 2002 beantragte der Kläger erstmals die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und legte eine Entgeltbescheinigung
der Spezialtechnik B ... GmbH vom 7. Dezember 2001 (für den Beschäftigungszeitraum vom 1. Februar 1971 bis 30. Juni 1990)
vor. Mit Bescheid vom 25. September 2002 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 18. August 1969 bis
30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen
Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, (unter anderem) auf der Grundlage der Entgeltbescheinigung der Spezialtechnik B ...
GmbH vom 7. Dezember 2001, fest.
Mit Überprüfungsantrag vom 20. März 2017 (Eingang bei der Beklagten: 22. März 2017) begehrte der Kläger die Berücksichtigung
von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion für die Jahre 1976 bis 1990 bei den festgestellten
Arbeitsentgelten. Er legt im Laufe des Antragsverfahrens unter anderem folgende Unterlagen vor: - Arbeitsvertragsunterlagen,
- einen Auszug aus dem Betriebskollektivvertrag des Betriebes, in dem die Bedingungen für die zusätzlichen Belohnungen für
Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion niedergelegt waren, - eine schriftliche Zeugenauskunft von W ... vom 6.
April 2017 sowie - einen Auszug aus seinen Kalendereintragungen des Jahres 1983, in dem eine Treueprämie in Höhe von 975,00
Mark notiert war.
Mit Bescheid vom 11. Mai 2017 stellte die Beklagte die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, abermals die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 18. August 1969 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung
eines höheren Entgelts für das Jahr 1983 auf der Grundlage einer glaubhaft gemachten Treueprämie in Höhe von 812,50 Mark (=
5/6 von 975,00 Mark), fest. Den bisherigen Bescheid (vom 25. September 2002) hob sie, soweit er entgegenstand, auf. Die Berücksichtigung
von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion für die Jahre 1976 bis 1982 und 1984 bis
1990 bei den festgestellten Arbeitsentgelten lehnte sie hingegen ab.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 18. Mai 2017 (Eingang bei der Beklagten: 23. Mai 2017) Widerspruch und begehrte
weiterhin die vollständige Berücksichtigung von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion
für die Jahre 1976 bis 1990. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens legte er weitere Arbeitsvertragsunterlagen sowie schriftliche
Erklärungen der Zeugen V ... vom 13. Juni 2017, Dr. U ... vom 24. Juli 2017, T ... vom 25. Juli 2017, S ... vom 25. Juli 2017
und R ... vom 31. Juli 2017 vor, in denen diese ausführten, dass der Betrieb jährlich zweimal (jeweils am 1. März und am 7.
Oktober) an alle Mitarbeiter zusätzliche Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion auf der Grundlage
des Betriebskollektivvertrages und der entsprechenden gesetzlichen Anordnung ausgezahlt habe.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2017 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte
sie aus: Der Zufluss der begehrten weiteren Arbeitsentgelte in Form von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben
der speziellen Produktion sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Die Zeugenerklärungen enthielten keine konkreten
Angaben zu den Höhen der Prämien. Die Gewährung und die Höhe der zusätzlichen Belohnungen des Einzelnen seien von der Leistung
und persönlichen Voraussetzungen abhängig gewesen, die heute ohne entsprechende Unterlagen nicht mehr zweifelsfrei nachvollzogen
werden könnten. Eine pauschale Berücksichtigung der Prämien könne nicht erfolgen.
Hiergegen erhob der Kläger am 18. Oktober 2017 Klage zum Sozialgericht Dresden und begehrte die Berücksichtigung von zusätzlichen
Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion für die Zuflussjahre 1976 bis 1990 im Rahmen der Glaubhaftmachung
in bestimmten Höhen.
Das Sozialgericht Dresden hat die Beklagte, nach Einvernahme der Zeugen W ..., T ..., Dr. U ..., V ..., S ... und R ..., mit
Urteil vom 16. April 2019, unter Abänderung des Bescheides vom 11. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
28. September 2017, verurteilt, den Bescheid vom 25. September 2002 abzuändern und weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen
zu berücksichtigender zusätzlicher Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion wie folgt festzustellen:
Im Jahr 1976 in Höhe von 861,00 Mark, im Jahr 1977 in Höhe von 860,73 Mark, im Jahr 1978 in Höhe von 927,57 Mark, im Jahr
1979 in Höhe von 1.026,98 Mark, im Jahr 1980 in Höhe von 1.044,78 Mark, im Jahr 1981 in Höhe von 1.481,47 Mark, im Jahr 1982
in Höhe von 1.619,53 Mark, im Jahr 1983 in Höhe von 465,73 Mark, im Jahr 1984 in Höhe von 1.381,13 Mark, im Jahr 1985 in Höhe
von 1.594,92 Mark, im Jahr 1986 in Höhe von 1.558,98 Mark, im Jahr 1987 in Höhe von 1.839,07 Mark, im Jahr 1988 in Höhe von
1.833,29 Mark, im Jahr 1989 in Höhe von 1.937,48 Mark und im Jahr 1990 in Höhe von 698,25 Mark. Im Übrigen hat es die Klage
abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe den Zufluss von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben
der speziellen Produktion dem Grunde nach durch die Auskünfte und Aussagen der Zeugen sowie seiner Arbeitsvertragsunterlagen
glaubhaft gemacht. Die Höhe der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion sei auf der
Grundlage der Bruttolohnangaben in den Arbeitsverträgen sowie den zwingenden Prozentangaben im Betriebskollektivvertrag und
den speziellen Betriebsordnungen von 1975 und 1983 ebenfalls glaubhaft gemacht.
Gegen das ihr am 7. Mai 2019 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22. Mai 2019 Berufung eingelegt, mit der sie die vollständige
Abweisung der Klage weiterverfolgt. Bei den zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion
habe es sich nicht um Arbeitsentgelt gehandelt. Es fehle der Lohncharakter. Die Belohnungen seien von der Arbeitsleistung
losgelöst, im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erbracht worden. Im Übrigen seien feststellungsfähige konkrete
Zahlungen der zusätzlichen Belohnungen im streitbefangenen Zeitraum nicht glaubhaft gemacht worden, weil die speziellen Betriebsordnungen
keine detaillierten Regelungen vorgeben würden. Es seien der Anknüpfungspunkt der Berechnungsbasis sowie der Berechnungszeitraum
unklar.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 16. April 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 5. Februar 2020 jeweils zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung durch
Urteilsbeschluss angehört.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des
Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Berufung nach §
153 Abs.
4 Satz 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) durch Beschluss zurückweisen, weil das Sozialgericht durch Urteil entschieden hat, der Senat die Berufung einstimmig für
unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden zu dieser Vorgehensweise mit
gerichtlichen Schreiben vom 5. Februar 2020 zuvor gehört (§
153 Abs.
4 Satz 2
SGG) und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme (§
62 SGG).
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, weil das Sozialgericht Dresden die Beklagte mit Urteil vom 16. April 2019 zu Recht
verurteilt hat, die dem Kläger in den Jahren 1976 bis 1990 zugeflossenen zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben
der speziellen Produktion im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der
technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe in den konkret austenorierten Höhen festzustellen.
Insoweit schließt sich der Senat nach Überprüfung den Gründen im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 16. April
2019 an und nimmt darauf zur Vermeidung von überflüssigen Wiederholungen zunächst vollständig Bezug (§
153 Abs.
2 SGG).
Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:
1. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 16. April 2019 entspricht der - den Beteiligten hinlänglich bekannten
- ständigen Rechtsprechung des 5. und des 4. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts, der sich der 7. Senat des Sächsischen
Landessozialgerichts vollinhaltlich anschließt. Auf die den Beteiligten bekannten und jeweils rechtskräftigen Entscheidungen
des 5. und des 4. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts wird lediglich der Vollständigkeit halber hingewiesen: - Urteil
vom 13. September 2016 im Verfahren L 5 RS 738/12 (JURIS-Dokument, RdNr. 76-97 - insoweit rechtskräftig, da nicht von der Revision im Verfahren B 5 RS 11/16 R erfasst), - Urteil vom 13. März 2018 im Verfahren L 5 RS 615/15 (JURIS-Dokument, RdNr. 18-77 - rechtskräftig; mit Kurzanmerkung von: Lindner, NZS 2018, 548), - Urteil vom 21. August 2018 im Verfahren L 4 RS 464/16 (nicht veröffentlicht - rechtskräftig).
Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 16. August 2019 entspricht dabei - im Gegensatz zu anderen erstinstanzlichen
Entscheidungen - nicht nur im Abstrakten dieser ständigen Rechtsprechung des 5. und des 4. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts,
der sich der 7. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts vollinhaltlich anschließt, sondern - wenngleich in den Urteilsgründen
nur knapp erwähnt - auch im Konkreten. Jedenfalls die erforderlichen Ermittlungsanstrengungen hat das Sozialgericht Dresden
geleistet. Denn der konkrete Einzelfall - und nur um diesen geht es jeweils - wurde vom Sozialgericht Dresden dabei - sowohl
was die Ermittlungen als auch was deren Würdigung anbelangt - konkret in den Blick genommen. Im vorliegenden Fall liegen 1.
konkrete individuelle Zeugenaussagen von Arbeitskollegen des Klägers (W ..., T ..., Dr. U ..., V ..., S ... und R ...) bezogen
auf den konkreten streitgegenständlichen Zeitraum vor, in denen der Zufluss von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in
Betrieben der speziellen Produktion dem Grunde nach glaubhaft bestätigt wird, sowie 2. arbeitsvertragliche Unterlagen des
Klägers (Arbeits- und Änderungsverträge, Auszug aus dem Betriebskollektivvertrag) vor, die belegen, dass der Kläger vom Anwendungsbereich
der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion erfasst war.
2. Soweit die Beklagte im konkreten Verfahren ausführt, bei den zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen
Produktion habe es sich nicht um Arbeitsentgelt gehandelt, da der Lohncharakter gefehlt habe, vermag sich der Senat dem ebenso
wenig anzuschließen, wie der Ansicht der Beklagten, die Belohnungen seien von der Arbeitsleistung losgelöst, im eigenbetrieblichen
Interesse des Arbeitgebers erbracht worden.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§
256a Abs.
2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die Norm definiert den Begriff des Arbeitsentgeltes
zwar nicht selbst. Aus dem Wort "erzielt", folgt aber im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem
"aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden, ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Dabei muss es sich um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung
handeln, wobei unerheblich ist, ob das erzielte Arbeitsentgelt in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlag (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Die inhaltliche Bedeutung des Begriffs "Arbeitsentgelt" im Sinne des
§ 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG bestimmt sich nach dem bundesdeutschen Arbeitsentgeltbegriff nach §
14 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch -
SGB IV - (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Dabei ist ausschließlich die Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
AAÜG am 1. August 1991 bestand (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 35; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr.
16). Nach §
14 Abs.
1 Satz 1
SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch
auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus
der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Dabei ist es - dem Wortlaut des §
14 Abs.
1 Satz 1
SGB IV entsprechend - ausreichend, wenn ein mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang mit der Beschäftigung besteht (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 - B 4 RA 19/03 R - SozR 4-8570 § 8 Nr. 1, RdNr. 18 = JURIS-Dokument, RdNr. 18), weil der Arbeitsentgeltbegriff grundsätzlich weit gefasst
ist. Insofern stellen grundsätzlich alle direkten und indirekten Leistungen des Arbeitgebers eine Gegenleistung für die vom
Beschäftigten zu erfüllende Arbeitspflicht dar und werden im Hinblick hierauf gewährt. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur
dann, wenn sich für die Einnahme eine andere Ursache nachweisen lässt. Leistungen, die aus einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen
Interesse erbracht werden, sind keine Gegenleistungen für die Arbeitsleistung oder die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers
und daher kein Arbeitsentgelt. Dies gilt insbesondere für Vorteile, die sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler
Zielsetzungen darstellen (dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; ebenso: Knospe in: Hauck/Noftz, Kommentar zum
SGB IV, §
14, RdNr. 27 [Stand: Februar 2016]).
Handelt es sich um Arbeitsentgelt, ist (in einem zweiten Schritt) weiter zu prüfen, ob die bundesrechtliche Qualifizierung
als Arbeitsentgelt im Sinne des §
14 Abs.
1 Satz 1
SGB IV wegen §
17 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB IV in Verbindung mit § 1 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 33; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr.
16). §
17 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB IV ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der im Gesetz genannten Ziele zu bestimmen, dass "einmalige
Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt
werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten". Auf der Grundlage dieser Ermächtigung
ist die ArEV ergangen. Sie ist auf das Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1991 übergeleitet worden (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 34). § 1 ArEV regelt, dass "einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen
oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 ArEV (Ausnahme für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in der gesetzlichen Unfallversicherung) nichts Abweichendes
ergibt". Diese Regelung ist bei der Bestimmung des Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zu beachten (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16). Maßgeblich ist dabei ausschließlich die bundesrepublikanische Rechtslage des Steuerrechts
im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 35 und RdNr. 39; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6 = JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16).
Arbeitsentgelt im Sinne des §
14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben
der speziellen Produktion dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung
in Form der erbrachten "langjährigen ununterbrochenen Tätigkeit und Pflichterfüllung" handelte, wobei es nicht darauf ankommt,
dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und nicht sozialversicherungspflichtig war. Die zusätzlichen Belohnungen
für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion sind daher Einnahmen aus der Beschäftigung des Klägers in Betrieben
mit spezieller Produktion.
Soweit die Beklagte meint, den gesetzlichen Regelungen über die Gewährung der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben
der speziellen Produktion sei ein ausschließlich eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an den gewährten Geldleistungen
zu entnehmen, trifft dies nicht zu.
Mit § 1 der "Anordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Kombinate und Betriebe mit spezieller Produktion" des Vorsitzenden
des Ministerrates der DDR vom 18. August 1975 (nachfolgend: Anordnung 1975) wurde die "Ordnung über die Aufgaben, Rechte und
Pflichten der Kombinate und Betriebe mit spezieller Produktion - Spezielle Betriebsordnung -" (nachfolgend: Ordnung 1975)
für verbindlich erklärt. Sie trat nach § 3 der Anordnung 1975 am 1. Januar 1976 in Kraft. Nach § 1 Abs. 2 der Ordnung 1975
waren Betriebe mit spezieller Produktion (als spezielle Betriebe bezeichnet) solche, deren Reproduktionsprozess durch Produktion
und Leistungen für die bewaffneten Organe bestimmt wurde. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der Ordnung 1975 wurde den Werktätigen in
den speziellen Betrieben "als materielle Anerkennung für langjährige ununterbrochene Tätigkeit und Pflichterfüllung" eine
zusätzliche Belohnung gewährt. Diese zusätzliche Belohnung betrug - nach zwei Jahren: vier Prozent, - nach fünf Jahren: acht
Prozent, - nach zehn Jahren: zehn Prozent und - nach 15 Jahren: zwölf Prozent des Bruttolohnes (§ 21 Abs. 1 Satz 2 der Ordnung
1975). Die zusätzliche Belohnung für Werktätige in den speziellen Betrieben, die eine Treueprämie für eine ununterbrochene
Beschäftigungsdauer nach der "Fünften Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Entwicklung einer fortschrittlichen demokratischen
Kultur des deutschen Volkes und zur weiteren Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Intelligenz - Zuschläge für
ununterbrochene Beschäftigungsdauer -" vom 24. Januar 1956 (DDR-GBl. 1956 I, Nr. 18, S. 163) erhielten, betrug - nach zehn
Jahren: zwei Prozent und - nach 15 Jahren: vier Prozent des Bruttolohnes (§ 21 Abs. 2 der Ordnung 1975). Die zusätzliche Belohnung
war für den Zeitraum vom 1. April bis 30. September des Jahres zum Jahrestag der DDR, dem 7. Oktober, und für den Zeitraum
vom 1. Oktober bis 31. März zum Tag der NVA, dem 1. März, nach den festgelegten Prozentsätzen und Bedingungen zu zahlen (§
21 Abs. 4 der Ordnung 1975). Die zusätzliche Belohnung war steuerfrei, unterlag nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung
und gehörte nicht zum Durchschnittsverdienst (§ 21 Abs. 5 der Ordnung 1975).
Die Regelungen der Ordnung 1975 galten bis zum 31. Juli 1983.
Mit § 1 der "Anordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen
Betriebe mit spezieller Produktion" des Vorsitzenden des Ministerrates der DDR vom 22. Juni 1983 (nachfolgend: Anordnung 1983;
registriert im Bundesarchiv unter der Signatur: DL 20/16566) wurde die "Ordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der
volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe mit spezieller Produktion - Spezielle Betriebeordnung
-" (nachfolgend: Ordnung 1983) für verbindlich erklärt. Sie trat nach § 3 Abs. 1 der Anordnung 1983 am 1. August 1983 in Kraft;
zugleich trat nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Anordnung 1983 die Anordnung 1975 außer Kraft. Nach § 2 der Ordnung 1983 waren Betriebe
mit spezieller Produktion (nach § 1 der Ordnung 1983 als spezielle Betriebe bezeichnet) solche, deren Reproduktionsprozess
durch spezielle Produktions- und Leistungsaufgaben zur ökonomischen Sicherstellung der Landesverteidigung und der inneren
Sicherheit und Ordnung bestimmt wurde. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Ordnung 1983 wurde den Werktätigen in den speziellen Betrieben
"als materielle Anerkennung für langjährige ununterbrochene Tätigkeit und Pflichterfüllung" eine zusätzliche Belohnung gewährt.
Diese zusätzliche Belohnung betrug - nach zwei Jahren: vier Prozent, - nach fünf Jahren: acht Prozent, - nach zehn Jahren:
zehn Prozent und - nach 15 Jahren: zwölf Prozent des Jahresbruttolohnes, der zur Berechnung des Durchschnittslohnes zu Grunde
gelegt wurde (§ 17 Abs. 1 Satz 2 der Ordnung 1983). Für Zeiten, unter anderem, der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit wegen
Krankheit, Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Quarantäne war für die Berechnung der zusätzlichen Belohnung der nach den Rechtsvorschriften
berechnete Durchschnittslohn zu Grunde zu legen (§ 17 Abs. 2 Buchstabe a) der Ordnung 1983). Die Berechnung der zusätzlichen
Belohnung hatte vom Ersten des Monats an zu erfolgen in dem die Jahre der ununterbrochenen Beschäftigungsdauer erreicht wurden
(§ 17 Abs. 5 der Ordnung 1983). Die zusätzliche Belohnung unterlag nicht der Lohnsteuer und der Beitragspflicht der Sozialversicherung
und gehörte nicht zum Durchschnittsverdienst (§ 17 Abs. 6 der Ordnung 1983). Die zusätzliche Belohnung war für den Zeitraum
vom 1. Februar bis 31. Juli des Jahres anlässlich des Jahrestages der DDR, dem 7. Oktober, und für den Zeitraum vom 1. August
bis 31. Januar anlässlich des Tages der NVA, dem 1. März, nach den festgelegten Prozentsätzen und Bedingungen zu zahlen (§
17 Abs. 8 der Ordnung 1983). Bestimmte Zeiten (wie der Wehrdienst in der NVA, in den Grenztruppen und bewaffneten Organen)
wurden anwartschaftssteigernd auf die ununterbrochene Beschäftigungsdauer angerechnet (§ 17 Abs. 9 in Verbindung mit Anlage
5 der Ordnung 1983).
Der Honorierungszweck der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion wurde ausschließlich
mit: "für langjährige ununterbrochene Tätigkeit und Pflichterfüllung" umschrieben. Die "langjährige ununterbrochene Tätigkeit"
knüpft dabei an die im Beschäftigungsverhältnis erbrachte Betriebstreue an. Die "Pflichterfüllung" knüpft an die Erfüllung
der Arbeitspflichten an. Soweit die Beklagte in Bezug auf das Merkmal der "Pflichterfüllung" meint, es sollte die Erfüllung
von besonderen Pflichten, die aus der Berufsausübung bei einem Hersteller von Rüstungsgütern resultierten bzw. die bei einem
Betrieb erwuchsen, der Teile für die Waffenproduktion zulieferte, abgegolten werden, ergibt sich dies weder aus der Ordnung
1975 noch aus der Ordnung 1983. Die Ansicht der Beklagten, "Pflichterfüllung" in diesem speziellen Industriezweig habe die
Beachtung von Geheimhaltungspflichten und von Kontaktverboten gemeint, spiegelt sich im Belohnungszweck der Vorschriften (§
21 der Ordnung 1975 und § 17 der Ordnung 1983) gerade nicht wider. Hiergegen spricht zudem, dass § 26 der Ordnung 1975 und
§ 21 der Ordnung 1983 eigenständige Regelungen statuierten, die sich der Sicherheit und Geheimhaltung widmeten. Auch der Umstand,
dass die zusätzlichen Belohnungen anlassbezogen am Tag der Nationalen Volksarmee und zum Jahrestag der DDR gezahlt wurden,
spricht nicht gegen einen Lohncharakter dieser finanziellen Zuwendung, weil die Auszahlung "zusätzlicher Belohnungen" in der
DDR regelmäßig an staatlichen Ehrentagen erfolgte (Beispiele: Auszahlung der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau
am "Tag des deutschen Bergmanns" [= erster Sonntag im Monat Juli], Auszahlung der jährlichen zusätzlichen Vergütung für Mitarbeiter
in Einrichtungen der Volksbildung am "Tag des Lehrers" [= 12. Juni]), sodass der Zahltag kein Indiz für einen bestimmten Zahlungszweck
liefert. Im Übrigen wurden "zusätzliche Belohnungen für ununterbrochene Tätigkeit ... und ähnliche Zahlungen" in § 3 Abs.
2 Buchstabe a) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der "Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die
Lohnzahlung" (nachfolgend: 1. Durchschnittsentgelt-VO) vom 21. Dezember 1961 (DDR-GBl. II 1961, Nr. 83, S. 551, berichtigt
in DDR-GBl. II 1962, Nr. 2, S. 11) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes
und über die Lohnzahlung" (nachfolgend: 2. Durchschnittsentgelt-VO) vom 27. Juli 1967 (DDR-GBl. II 1967, Nr. 73, S. 511, berichtigt
in DDR-GBl. II 1967, Nr. 118, S. 836) ausdrücklich als "Lohnzahlungen" bezeichnet.
Soweit die Beklagte schließlich ausführt, die zusätzliche Belohnung habe dazu gedient, die in Betrieben mit spezieller Produktion
vorhandenen besonderen Bedingungen und höheren persönlichen Belastungen zu kompensieren, wie dies höchst anschaulich die Einlassung
des Zeugen T ... bei seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts Dresden am 16. April 2019 verdeutliche,
verkennt sie, dass individuelle Zeugenaussagen nicht den Beurteilungsmaßstab zur Bestimmung des Zwecks einer, auf der Grundlage
von DDR-rechtlichen Regelungen, gewährten Zahlung bilden. Beurteilungsrelevant sind lediglich die maßgeblichen DDR-rechtlichen
Regelungen selbst, die als "generelle Anknüpfungstatsachen" bzw. als "generelle Tatsachen" heranzuziehen sind (vgl. zu diesem
Aspekt beispielsweise deutlich: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/13 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19 sowie BSG, Urteil vom 27. Juni 2019 - B 5 RS 2/18 R - JURIS-Dokument, RdNr. 14 ff.). Die Beurteilung des Zwecks einer (staatlich) gewährten Zahlung erfolgt allein unter Zugrundelegung
der insoweit maßgeblichen abstrakt-generellen Vorgaben des die Zahlung regelnden DDR-Rechts (BSG, Urteil vom 27. Juni 2019 - B 5 RS 2/18 R - JURIS-Dokument, RdNr. 46).
3. Soweit die Beklagte meint, es sei nicht möglich, aus den vorliegenden Angaben bzw. Informationen die erhaltene zusätzliche
Belohnung zu errechnen, weil völlig ungewiss bleibe, ob das gesamte ausgezahlte Gehalt (oder gegebenenfalls welcher Teil hiervon)
für die Berechnung der zusätzlichen Belohnung zugrunde gelegt worden sei, vermag der Senat diesem Einwand nicht zu folgen.
Die DDR-rechtlichen Regelungen stellen eindeutig auf den Bruttolohn (§ 21 Abs. 1 der Ordnung 1975) bzw. auf den Jahresbruttolohn,
der zur Berechnung des Durchschnittslohns zugrunde gelegt wird (§ 17 Abs. 1 der Ordnung 1983), ab. Nichts anderes wird im
Übrigen in der vom Sozialgericht Dresden zugrunde gelegten Arbeitsentgeltbescheinigung der Spezialtechnik B ... GmbH vom 7.
Dezember 2001 bescheinigt ("Bruttoverdienst" - ohne Zulagen und Zuschläge). Zudem regelte der vom Kläger wiederholt vorgelegte
Betriebskollektivvertrag des VEB Mechanische Werkstätten X ..., der auf der Grundlage von § 25 der Ordnung 1975 Modalitäten
der zusätzlichen Belohnungen regelte, ausdrücklich, dass für die Berechnung der zusätzlichen Belohnung die 1. Durchschnittsentgelt-VO
in der Fassung der 2. Durchschnittsentgelt-VO galt. Damit blendet die Beklagte die den konkreten Einzelfall kennzeichnenden
Umstände unberechtigt völlig aus. Dass teilweise zu berücksichtigende Zuschläge (wie die monatlich gezahlten leistungsorientierten
Gehaltszuschläge bzw. Teile des aufgabengebundenen Leistungszuschlags - § 18 Abs. 1 der Ordnung 1983 oder die Zuschläge für
Überstundenarbeit sowie die Vergütung für Arbeitsbereitschaft - Betriebskollektivvertrag des VEB Mechanische Werkstätten X
...) nicht bekannt und nachträglich oftmals auch nicht mehr bestimmbar sind, spricht aber nicht dagegen, den, den Lohnbescheinigungen
zu entnehmenden, bekannten Jahresbruttoverdienst als Mindestberechnungsbasis für die Glaubhaftmachung der Höhe der zusätzlichen
Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion zu Grunde zu legen. Jeder Glaubhaftmachung mag ein gewisses
Maß an Ungenauigkeit innewohnen. Dem trägt indessen die gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 6 AAÜG hinreichend Rechnung, nach der glaubhaft gemachte Entgelte nur zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen sind. Insbesondere auf
diesem Wege werden etwaige Ungenauigkeiten pauschal ausgeglichen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG. Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung musste der Senat - unter inzidenter Abänderung der Kostenentscheidung
im Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 16. April 2019 - eine neue (einheitliche) Kostenentscheidung für das gesamte Verfahren
treffen und hatte dabei - unter Erhöhung der Kostenquote zu Gunsten des Klägers - zu berücksichtigen, dass die Beklagte im
Berufungsverfahren mit ihrem Antrag vollständig unterlag.
5. Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.