Anspruch auf Kindergeld im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Beteiligtenfähigkeit
der Bundesagentur für Arbeit; zuständiges Gericht bei Auslandsaufenthalt; Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen
Anordnung
Gründe:
I.
Der polnische Antragsteller begehrt im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes die Zahlung von Kindergeld.
Der 1984 geborene Antragsteller ist verheiratet und hat zwei, in den Jahren 2009 und 2011 geborene Kinder. Die Familienmitglieder
besitzen die polnische Staatsangehörigkeit und haben ihren Wohnsitz in Polen.
Am 7. November 2012 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse Potsdam. Damals und in der
Zeit danach war er bei verschiedenen Personaldienstleistungsunternehmen beschäftigt und erzielte nach eigenen Angaben durchschnittlich
ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 900,00 EUR. Der letzte Arbeitsvertrag vom 28. Januar 2013, den der Antragsteller
mit einer Arbeitgeberin in Ludwigsfelde geschlossen hatte, wurde am 24. Juli 2013 bis zum 31. Januar 2014 verlängert, jedoch
am 16. Oktober 2013 gekündigt. Hiergegen erhob der Antragsteller vor dem Arbeitsgericht Potsdam eine Klage, über die nach
Aktenlage noch nicht entschieden ist. Nach den vorliegenden finanzamtlichen Bescheinigungen war der Antragsteller im Jahr
2012 uneingeschränkt, in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 27. Juli 2013 hingegen nur noch beschränkt einkommenssteuerpflichtig.
Die Familienkasse Potsdam bewilligte dem Antragsteller, dem bereits für frühere Zeiträume Kindergeld bewilligt worden war,
mit Bescheid vom 18. Februar 2013 einen Unterschiedsbetrag für die Monate April 2012 sowie Oktober bis Dezember 2012, lehnte
den Kindergeldantrag aber mit Bescheid vom 10. April 2013 unter anderem für die Zeit ab 1. Januar 2013 ab.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2013 unterrichtete die Familienkasse Berlin-Brandenburg den Antragsteller, dass wegen eines Zuständigkeitswechsels
die Verwaltungsakte an die Familienkasse Sachsen am Standort B übersandt worden sei.
Der nunmehr anwaltlich vertretene Antragsteller hat am 23. August 2013 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt
mit dem Ziel, Kindergeld ab 1. September 2013 zu erhalten.
Das Sozialgericht hat den Antragsteller am 26. August 2013 per Telefax mit Frist bis zum 4. September 2013 aufgefordert, verschiedene,
im einzelnen bezeichnete Unterlagen vorzulegen. Die Familienkasse Sachsen hat mit Schriftsatz vom 27. August 2013 mitgeteilt,
dass eine abschließende Prüfung des Sachverhaltes derzeit nicht möglich sei, aber innerhalb der kommenden drei Wochen geplant
sei.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 5. September 2013 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil
weder der Anordnungsanspruch noch der Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden seien.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat am 6. September 2013 zahlreiche Unterlagen vorgelegt.
Der Antragsteller hat am 24. September 2013 Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner mit Schriftsatz
vom 10. Dezember 2013 mitgeteilt, dass dem Antragsteller mit Bescheid vom 29. November 2013 Kindergeld für die Monate Januar
bis Oktober 2013 in Höhe von monatlich 368,00 EUR bewilligt worden sei. Ab November 2013 bestehe wegen des beendeten Arbeitsverhältnisses
kein Anspruch mehr.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Gerichtsakten
beider Instanzen verwiesen.
II.
1. Das Sächsische Landessozialgericht ist zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden
vom 11. November 2013 zuständig (b), obwohl die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichtes Dresden nicht gegeben war (a).
a) Die örtliche Zuständigkeit eines Sozialgerichts bestimmt sich für die Einreichung einer Klage ebenso wie eines Antrags
im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §
57 des Sozialgesetzbuches (
SGG). Gemäß §
57 Abs.
1 Satz 1
SGG ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz
oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem
für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. Hiervon abweichend ist gemäß §
57 Abs.
3 SGG, wenn der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland hat, das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen
Bezirk der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.
Ausgehend hiervon lässt sich eine örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichtes Dresden im vorliegenden Fall nicht begründen.
Da der Antragsteller seinen Wohnsitz in Polen hat, ist die Zuständigkeitsregelung in §
57 Abs.
3 SGG einschlägig. Demnach wäre die Zuständigkeit des Sozialgerichtes Dresden nur gegeben, wenn der Beklagte, oder vorliegend korrekter
die Antragsgegnerin, ihren Sitz im Bezirk dieses Sozialgerichtes hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn nach den maßgebenden
organisationsrechtlichen Bestimmungen hat die Antragsgegnerin ihren Sitz in Nürnberg.
Antragsgegnerin ist vorliegend die Bundesagentur für Arbeit. Der Antragsteller begehrt ihr gegenüber den Erlass einer einstweiligen
Anordnung in einer Kindergeldangelegenheit. Über die Beteiligtenstellung (vgl. §
69 Nr. 2
SGG) ist die Bundesagentur auch Anspruchsgegner für den geltend gemachten Anspruch auf Kindergeld. Denn sie führt das
Bundeskindergeldgesetz (
BKGG) - vorbehaltlich des hier nicht einschlägigen § 7 Abs. 3
BKGG - nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch (vgl. § 7 Abs. 1
BKGG) und führt bei der Durchführung dieses Gesetzes die Bezeichnung "Familienkasse" (vgl. § 7 Abs. 2
BKGG).
Etwas anderes in Bezug auf die Antragsgegnerstellung ergibt sich nicht aus den weiteren Zuständigkeitsregelungen in § 13
BKGG. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1
BKGG ist für die Entgegennahme des Antrages und die Entscheidungen über den Anspruch die Familienkasse (§ 7 Abs. 2
BKGG) zuständig, in deren Bezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz hat. Hat der Berechtigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses
Gesetzes, ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2
BKGG die Familienkasse zuständig, in deren Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Berechtigte im Geltungsbereich
dieses Gesetzes weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, ist die Familienkasse zuständig, in deren Bezirk
er erwerbstätig ist (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 3
BKGG). In den übrigen Fällen ist die Familienkasse Nürnberg zuständig (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 4
BKGG). Auf dieser Grundlage gibt es derzeit 14 Familienkassen mit jeweils zahlreichen Standorten (http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai377899.pdf?
ba.sid=L6019022DSTBAI377902). Ferner kann der Vorstand der Bundesagentur für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten
die Entscheidungen über den Anspruch auf Kindergeld einer anderen Familienkasse übertragen (vgl. § 13 Abs. 3
BKGG). Dies ist zum 1. Mai 2013 für die Bearbeitung der Kindergeldfälle von Anspruchsberechtigten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in Polen oder Tschechien haben, geschehen. Für diese Fälle ist bundesweit die Familienkasse Sachsen am Standort
B zuständig.
Die Verwendung des Begriffs Familienkasse in § 7
BKGG einerseits und in § 13
BKGG andererseits ist missverständlich. Denn die Begriffsverwendung in § 13 Abs. 1
BKGG, insbesondere aber die Worte "einer anderen Familienkasse" in § 13 Abs. 3
BKGG, sowie im öffentlichen Auftreten der Bundesagentur für Arbeit deuten darauf hin, dass es mehrere Familienkassen geben könnte.
Dies ist aber nicht der Fall. Vielmehr ähnelt der vom Gesetzgeber vorgegebene Aufbau der Bundesagentur für Arbeit in Kindergeldangelegenheiten
dem der Bundesagentur für Arbeit in Angelegenheiten des Arbeitsförderungsrechtes. Dort ist in §
367 Abs.
2 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (
SGB III) ein dreistufigen Verwaltungsaufbau vorgegeben. Es gibt aber nur eine Bundesagentur für Arbeit in der Form einer rechtsfähigen
bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (vgl. §
367 Abs.
1 SGB III) mit Sitz in Nürnberg (vgl. §
367 Abs.
4 SGB III). Aus §§ 7 und 13
BKGG folgt für das Kindergeldrecht ein zweistufiger Verwaltungsaufbau. Wegen des im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich
geltenden Rechtsträgerprinzips (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Sozialgerichtsgesetz [10. Aufl., 2012], §
70 Rdnr. 4) ist somit nur die Bundesagentur für Arbeit mit Sitz in Nürnberg beteiligtenfähig im Sinne von §
70 Nr. 1
SGG und damit letztlich prozessführungsbefugt, nicht aber ihre Untergliederungen.
Demnach wäre die Zuständigkeit des Sozialgerichtes Dresden nur gegeben gewesen, wenn auf den Standort B der Familienkasse
Sachsen abzustellen gewesen wäre. Bei dem Standort B handelt es sich aber nur um eine Außenstelle der Familienkasse Sachsen,
sodass bereits deshalb die Voraussetzungen aus §
57 Abs.
3 SGG nicht vorlagen.
Ob das Sozialgerichtes Dresden das örtlich zuständige Sozialgericht hätte sein können, wenn der Antragsteller in einem Beschäftigungsverhältnis
gestanden und der Beschäftigungsort im Bezirk des Sozialgerichtes Dresden gelegen hätte (vgl. §
57 Abs.
1 Satz 1 Halbsatz 2
SGG), kann vorliegend dahingestellt bleiben, weil der Beschäftigungsort in Brandenburg lag. Ein Rückgriff auf §
57 Abs.
1 Satz 1 Halbsatz 2
SGG wäre im Übrigen nur dann möglich, wenn §
57 Abs.
3 SGG nicht als eine Sonderregelung zu §
57 Abs.
1 Satz 1
SGG im Ganzen, sondern nur zu §
57 Abs.
1 Satz 1 Halbsatz 1
SGG verstanden wird (so. z. B. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Sozialgerichtsgesetz [10. Aufl., 2012], §
57 Rdnr. 11a)
Ergänzend wird angemerkt, dass für das Rechtsschutzgesuch des Antragstellers auch nicht das Sozialgerichtes Chemnitz örtlich
zuständig gewesen wäre. Denn wegen des oben angesprochenen Rechtsträgerprinzips im sozialgerichtlichen Verfahren und der gesetzlich
vorgegebenen Organisationsstrukturen im
Bundeskindergeldgesetz kann eine der 14 regionalen Familienkassen nicht Prozessgegner in einer Kindergeldangelegenheit sei. Dies ergibt sich zudem
im Umkehrschluss aus §
369 SGB III. Danach kann eine Klage, wenn sie gegen die Bundesagentur für Arbeit Bezug auf den Aufgabenbereich einer Regionaldirektion
oder einer Agentur für Arbeit hat, und der Sitz der Bundesagentur maßgebend für die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ist,
auch bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk die Regionaldirektion oder die Agentur für Arbeit ihren Sitz hat. Eine
entsprechende Regelung ist für Klagen gegen die Familienkasse nicht im
Bundeskindergeldgesetz enthalten. §
369 SGB III ist für Klagen gegen Kindergeldkassen auch nicht im Rahmen einer Verweisung noch einer Analogie anwendbar. Zwar ist nach
§ 18
BKGG bei der Ausführung des
Bundeskindergeldgesetzes das Sozialgesetzbuch anzuwenden, soweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung trifft. Im Zweiten Abschnitt des
Bundeskindergeldgesetzes (§§ 7 bis 15) sind aber Regelungen zur Organisation und zum Verfahren enthalten, die jedenfalls in Bezug auf die vorliegende Fragestellung
im Verhältnis zu den Regelungen im Ersten Abschnitt des Elften Kapitels des
SGB III (§§
367 bis
370) abschließend sind. Auch liegt eine Regelungslücke, die im Wege einer Analogie zu schließen wäre, nicht vor. Denn der Gesetzgeber
ist nicht verpflichtet, in verschiedenen Rechtsgebieten übereinstimmende Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit eines Sozialgerichtes
zu schaffen, selbst wenn in den verschiedenen Rechtsgebieten derselbe Rechtsträger am Gerichtsverfahren beteiligt ist.
Nach den vorstehenden Ausführungen wäre für den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes somit das
Sozialgericht Nürnberg das örtlich zuständigen Sozialgericht gewesen.
b) Obwohl nach den vorstehenden Ausführungen das Sozialgerichts Dresden örtlich nicht zuständig war, verbleibt es aber bei
der Zuständigkeit des Sächsischen Landessozialgerichtes im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Denn gemäß §
98 Satz 1
SGG i. V. m. §
17a Abs.
5 des
Gerichtsverfassungsgesetzes (
GVG) prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache zu entscheiden hat, nicht, ob die
örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichtes, dessen Entscheidung angefochten wird, gegeben war.
2. Die Beschwerde ist statthaft.
Eine Beschwerde war gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
1 Halbsatz 1
SGG in der hier maßgebenden, vom 11. August 2010 bis zum 24. Oktober 2013 geltenden Fassung (vgl. Artikel 6 des Gesetzes vom
5. August 2010 [BGBl. I S. 1127]) in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die
Berufung nicht zulässig gewesen wäre. Eine Berufung bedarf gemäß §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen
hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Der Kläger begehrt Kindergeld für zwei Kinder. Das
Kindergeld beträgt gemäß § 6 Abs. 1
BKGG monatlich für das erste und zweite Kind jeweils 184,00 EUR. Damit beläuft sich die monatliche Gesamtleitung auf 368,00 EUR.
Da der Antrag die Zeit ab 1. September 2013 ohne zeitliche Beschränkung betrifft, ist die Beschwerde statthaft.
3. Die Beschwerde ist, soweit sie den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 31. Oktober 2013 betrifft, nicht mehr zulässig,
weil nach dem Erlass des Bewilligungsbescheides vom 29. November 2013 das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist. Denn der Antragsteller
hat erlangt, was er mit dem angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren verfolgt hat. Damit besteht kein rechtsschutzwürdiges
Interesse mehr an der Fortführung des Gerichtsverfahrens in Bezug auf den zweimonatigen Zeitraum (vgl. Sächs. LSG, Beschluss
vom 4. März 2013 - L 3 AS 218/12 B ER - JURIS-Dokument Rdnr. 30).
4. Die Beschwerde ist im Übrigen unbegründet.
a) Für die Zeit ab 1. November 2013 ist ein Anordnungsanspruch, das heißt der durch die Anordnung zu sichernde, im Hauptsacheverfahren
geltend gemachte Anspruch, nicht entsprechend der Verpflichtung aus §
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i. V. m. §
920 Abs.
2 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) glaubhaft gemacht.
In § 1
BKGG ist geregelt, wer Anspruchsberechtigt ist. Kindergeld nach dem
Bundeskindergeldgesetz für seine Kinder erhält, wer nach §
1 Abs.
1 und
2 des
Einkommensteuergesetzes (
EStG) nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach §
1 Abs.
3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und weitere Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.
Der Antragsteller hat bereits die in § 1 Abs. 1
BKGG genannten steuerrechtlichen Grundvoraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld nicht glaubhaft gemacht. Die vorgelegte
finanzamtlichen Bescheinigung über die beschränkte Einkommenssteuerpflicht des Antragstellers umfasste nur den Zeitraum bis
zum 27. Juli 2013. Soweit der Bevollmächtigte im Schriftsatz vom 28. November 2013 mitgeteilt hat, dass die Bescheinigung
über die Art der Steuerpflicht ab dem 27. Juli 2013 einen Monat zuvor bei der bisherigen Arbeitgeberin angefordert worden
sei, diese jedoch nicht geantwortet habe, entbindet dies nicht von der Pflicht zur Glaubhaftmachung. So hätte die Möglichkeit
bestanden, einen Zweitausdruck der finanzamtlichen Bescheinigung beim ausstellenden Finanzamt anzufordern.
b) Da allerdings eine entsprechende Bescheinigung noch im Hauptsacheverfahren nachgereicht werden kann, hält es der erkennende
Senat - auch vor dem Hintergrund einer größeren Zahl von Kindergeldverfahren, an denen sowohl der Antragstellerbevollmächtigte
als auch der Antragsgegner beteiligt sind, - für sachdienlich, eine Anmerkung zur Tatbestandsvoraussetzung in § 1 Nr. 1
BKGG anzufügen.
Nach dieser vorliegend allein in Betracht kommenden weiteren Variante setzt der Kindergeldanspruch voraus, dass die Kindergeld
beantragende Person in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem
SGB III steht oder versicherungsfrei nach §
28 Abs.
1 Nr.
1 SGB III ist (vgl. § 1 Nr. 1
BKGG).
Der 1984 geborene Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen aus §
28 Abs.
1 Nr.
1 SGB III nicht. Danach sind Personen versicherungsfrei, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sozialgesetzbuch
Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (
SGB VI) vollenden, mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden.
Möglicherweise besteht aber trotz der Kündigung vom 16. Oktober 2013 ein Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur
für Arbeit nach dem
SGB III bis zum 31. Januar 2014, dem vereinbarten Ende des Arbeitsvertrages, fort. Denn gemäß §
25 Abs.
1 Satz 1
SGB III sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung)
sind, versicherungspflichtig. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes kommt es für die Versicherungspflicht im Sinne
von §
25 Abs.
1 Satz 1
SGB III nicht ohne weiteres auf das tatsächliche Ende der Beschäftigung an, sondern gegebenenfalls auf den Ausgang eines Kündigungsschutzprozesses.
Versicherungspflicht kann deshalb sogar während eines Zeitraums bestehen, in dem der Arbeitnehmer leistungsrechtlich als arbeitslos
gilt und Arbeitslosengeld erhält (vgl. BSG, Urteil vom 3. Juni 2006 - B 11 AL 70/03 R - SozR 4-4300 § 123 Nr. 2 Rdnr. 16 = JURIS-Dokument Rdnr. 22).
c) Unabhängig von der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches hat der Antragsteller trotz der diesbezüglichen Ausführungen
im angefochtenen Beschluss vom 5. September 2013 und im gerichtlichen Hinweisschreiben vom 21. Oktober 2013 einen Anordnungsgrund
nicht glaubhaft gemacht.
Ein Anordnungsgrund ist nur dann gegeben, wenn sich aus den glaubhaft gemachten Tatsachen ergibt, dass es die individuelle
Interessenlage des Antragstellers - unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit
oder unmittelbar betroffener Dritter - unzumutbar erscheinen lässt, den Antragsteller zur Durchsetzung seines Anspruchs auf
das Hauptsacheverfahren zu verweisen (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 27. Dezember 2012 - L 3 AS 943/12 B PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 30, m. w. N.). Ob die Anordnung derart dringlich ist, beurteilt sich insbesondere danach, ob
sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, ebenso schwer wiegenden
Gründen nötig erscheint. Dazu müssen Tatsachen vorliegen oder glaubhaft gemacht sein, die darauf schließen lassen, dass der
Eintritt des wesentlichen Nachteils im Sinne einer objektiven und konkreten Gefahr unmittelbar bevorsteht (vgl. Sächs. LSG,
Beschluss vom 27. Dezember 2012, aaO.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG [10. Aufl., 2012], §
86b Rdnr. 27a).
In diesem Sinne hat der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Für eine Glaubhaftmachung reicht es nicht
aus, wenn Verdienstbescheinigungen und Kontoauszüge eines deutschen Kreditinstituts, auf das der Lohn des Antragstellers gezahlt
wurde, vorgelegt werden. Zwar ergibt sich aus den Verdienstbescheinigungen, dass der Antragsteller in den Monaten März bis
Mai 2013 einen Nettoverdienst zwischen 710,20 EUR und 920,95 EUR hatte. Eine Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen
Anordnung, die auf die vorläufige Gewährung einer Sozialleistung in Form einer Geldleistung gerichtet ist, ist aber erst dann
gegeben, wenn auf Grund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers eine unverzügliche, vorläufige
Zahlung der Geldleistung erforderlich ist. Hierzu sind einerseits die Bedarfe und Aufwendungen und andererseits die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hätte also beispielsweise für die Bedarfsseite die Aufwendungen
für Unterkunft und Heizung glaubhaft machen müssen. Auf der Bedarfsdeckungsseite hätte es der Glaubhaftmachung seiner eigenen
Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie der seiner Ehefrau und der beiden Kinder bedurft. Erst nach einer Gegenüberstellung
der beiden Seiten lässt sich feststellen, ob im Einzelfall ein Anordnungsgrund besteht.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 Abs.
1 Satz 1
SGG.
6. Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.