Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Klägerin als selbstständige Lehrerin nach §
2 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung -
SGB VI) versicherungspflichtig ist und die Beklagte zu Recht von dieser die Zahlung von Pflichtbeiträgen für die Zeit vom 1. Januar
2007 bis zum 31. Dezember 2009 und vom 1. Februar 2011 bis zum 30. Juni 2011 verlangt.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland bei der C. G. P.schulen GmbH Sachsen-Anhalt
wurde festgestellt, dass die 1960 geborene Klägerin in einem Vertragsverhältnis mit dieser gestanden habe. Ein Beschäftigungsverhältnis
im Sinne des §
7 Abs.
1 bzw. 4 des
Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
SGB IV) liege im Fall der Klägerin nicht vor. Dies teilte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland der Beklagten mit Schreiben
vom 28. März 2011 mit. Daraufhin leitete die Beklagte eine Prüfung der Versicherungspflicht als selbstständig Tätige ein.
Die Klägerin füllte unter dem 17. Juni 2011 einen Fragebogen der Beklagten aus. Darin gab sie als ihre Tätigkeit "Grafikerin
(freischaffend)" an. Sie sei an unterschiedlichen Projekten und Lehrveranstaltungen an den unterschiedlichsten Ort beteiligt.
Dabei sei sie für verschiedene Auftraggeber tätig. Fernmündlich teilte sie darüber hinaus mit, dass sie seit dem 1. September
1990 selbstständig tätig sei. Ihr Arbeitseinkommen habe immer unter 400,00 Euro gelegen. Sie sei als freie Mitarbeiterin auf
Honorarbasis im Grafikdesign stundenweise für verschiedene Auftraggeber tätig. Sie reichte Steuerbescheide für die Jahre 2007
bis 2010 sowie verschiedene Honorarverträge ein. Auf Anfrage der Beklagten übersandte die Künstlersozialkasse eine Kopie des
Bescheides an die Klägerin vom 27. Juli 2011, wonach diese nicht nach dem Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen
Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG) versicherungspflichtig sei. Die Klägerin sei zwar künstlerisch tätig, ihr Einkommen habe aber unter der Einkommensgrenze
gelegen.
Mit Bescheid vom 23. November 2011 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin seit dem 1. September 1990 nach §
2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sei und daher Pflichtbeiträge zu zahlen habe. Dieser Bescheid
ergehe aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit als Lehrkraft im künstlerischen Bereich. Es seien noch folgende Pflichtbeiträge
zu zahlen:
1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 = 963,36 Euro
(monatlicher Beitrag 80,28 Euro)
1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 = 982,80 Euro
(monatlicher Beitrag 81,90 Euro)
1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 = 993,24 Euro
(monatlicher Beitrag 82,77 Euro)
1. Februar 2011 bis 30. Juni 2011 = 654,95 Euro
(monatlicher Beitrag 130,99 Euro)
Daraus ergebe sich eine Gesamt-Forderung in Höhe von 3.594,35 Euro.
Mit einem weiteren Bescheid vom 23. November 2011 stellte die Beklagte darüber hinaus fest, in der Zeit vom 1. September 1990
bis zum 31. Dezember 2006, vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Januar 2011 sowie ab dem 1. Juli 2011 habe Versicherungsfreiheit
nach §
5 Abs.
2 SGB VI bestanden. Versicherungspflicht habe dagegen in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2009 und vom 1. Februar
bis zum 30. Juni 2011 vorgelegen. Für die zuletzt genannten Zeiträume habe die Klägerin Pflichtbeiträge zu zahlen.
Dagegen legte die Klägerin am 30. November 2011 Widerspruch ein: Lehrer im Sinne des §
2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI seien Personen, die Wissen, Können und Fertigkeiten in Form von Einzel- oder Gruppenunterricht vermittelten. Das Lehren in
einem künstlerischen Fach, z.B. als Grafiklehrer, führe nicht zu einer Versicherungspflicht nach §
2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI. Mit ihrem Widerspruch übersandte sie einige Honorarverträge und Abrechnungen. Aus diesen ergebe sich, dass sie als Grafikerin/Künstlerin
unterrichtet habe. Sie sei also nachhaltig als Künstlerin tätig. Damit sei keine Versicherungspflicht als Lehrerin gegeben.
Sie übe eine künstlerische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend im Sinne des § 1 KSVG aus. Sie sei somit allein nach Maßgabe des KSVG zu beurteilen. Von der Künstlersozialkasse habe sie den Bescheid vom 27. Juli 2011 erhalten, wonach sie dort nicht versichert
sei, weil sie versicherungsfrei im Sinne von § 3 KSVG sei. Die Voraussetzungen nach § 1, 2 KSVG seien aber bejaht worden.
Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2012 zurück. Unter den versicherungspflichtig selbstständig
tätigen Lehrern seien Personen zu verstehen, die einen der geistigen Entwicklung auf dem Gebiet der Wissenschaften (z.B. Geistes-,
Naturwissenschaften, Sprachen) dienenden Unterricht erteilten. Aber auch die Unterweisung in körperlichen Übungen und mechanischen
Tätigkeiten zähle dazu. Der Lehrbegriff sei weit auszulegen und beinhalte jegliches Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten,
wobei Art und Umfang der Unterweisung nur von untergeordneter Bedeutung seien. Der Unterricht bzw. die Unterweisung könne
sowohl in Kursform (Gruppen) als auch durch Einzelunterricht/-unterweisung erfolgen. Selbst eine bestimmte pädagogische Qualifikation
werde nicht vorausgesetzt. Auch wenn diese Tätigkeiten ganz oder überwiegend nach gewerblichen Grundsätzen ausgeübt würden,
handele es sich um Lehrtätigkeiten. Die Versicherungspflicht nach §
2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI knüpfe insoweit nicht an ein gesetzlich, etwa durch Ausbildungsvorschriften, geregeltes Berufsbild des (selbstständigen)
Lehrers an. Die Vorschrift erfasse vielmehr alle Selbstständigen, soweit ihre Tätigkeit der Art nach darin bestehe, anderen
Unterricht zu erteilen. Sie stelle nicht darauf ab, auf welchen Gebieten Wissen und Kenntnisse vermittelt würden, auf welche
Weise der Lehrer seine Kenntnisse und die Lehrfähigkeit erworben habe oder wie er den Wissensstoff anderen vermittle. Es komme
auch nicht darauf an, ob die Erwerbstätigkeit innerhalb eines eigenen Betriebes ausgeübt werde. Ferner sei es unerheblich,
welche Geisteshaltung der Lehrtätigkeit zugrunde liege, welches Niveau die ausgeübte Tätigkeit habe und ob sich der Unterricht
nur an Laien wende. Es spiele für die Beurteilung der selbstständigen Tätigkeit des Weiteren keine Rolle, ob deren Inhalt
Gedächtnisspuren hinterlasse und inwieweit er außerhalb des Unterricht reproduzierbar sei. Die Klägerin sei als Referentin
tätig. Sie leite in Bildungseinrichtungen künstlerische Lehrveranstaltungen und erteile Unterricht. Damit bestehe grundsätzlich
Versicherungspflicht nach §
2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI. Bis zur Feststellung von Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse nach § 1 KSVG bleibe die Beklagte für die Entscheidung über die Versicherungspflicht als selbstständig Tätige zuständig.
Dagegen hat die Klägerin am 17. Mai 2012 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben. Sie sei ausschließlich in künstlerischen
Fächern als Dozentin tätig gewesen. Zudem sei sie nicht nur im umstrittenen Zeitraum nachhaltig künstlerisch tätig gewesen.
Sie habe in den letzten Jahren in einer Reihe von Werken Grafiken und Bilder mitveröffentlicht. Zu Künstlern zählten alle
Personen, die Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen würden, ausübten oder lehrten. Sie erteile keinen der geistigen
Entwicklung auf dem Gebiet der Wissenschaften dienenden Unterricht. Sie sei Künstlerin. Somit sei sie allein nach Maßgabe
des KSVG zu beurteilen. Im Übrigen sei sie geringfügig beschäftigt und damit gemäß §
5 Abs.
2 SGB VI versicherungsfrei. Im Jahre 2008 habe sie ein Jahreseinkommen von 3.560,00 Euro, mithin monatlich 296,66 Euro, gehabt. Im
Jahre 2011 habe sie einen Jahresgewinn aus ihrer selbstständigen Tätigkeit in Höhe von 542,92 Euro erzielt. Das bedeute einen
monatlichen Gewinn in Höhe von 45,24 Euro. Zumindest in diesen Zeiträumen sei sie ihrer selbstständigen Tätigkeit nur in geringfügigem
Umfang nachgekommen, sodass insoweit eine Beitragsverpflichtung nicht bestehe. Diesbezüglich hat die Klägerin im Klageverfahren
die Einkommensteuerbescheide für 2008 (erneut) und für 2011 (erstmals) eingereicht.
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage
sei nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 23. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 8. Mai 2012 seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie sei als selbstständig tätige Lehrerin,
die im Zusammenhang mit ihrer ausgeübten Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und aus ihrer
Tätigkeit Einkommen auch oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe, versicherungspflichtig nach §
2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI. Die Beklagte habe die Höhe der Beiträge zutreffend festgesetzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG) sei eine weite Auslegung des Begriffes "Lehrer" geboten, um die typisierte Schutzbedürftigkeit dieses Personenkreises zu
berücksichtigen. Unter den Begriff der selbstständig tätigen Lehrer fielen alle Personen, die im Rahmen einer Aus- oder Fortbildung
durch theoretischen oder praktischen Unterricht Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen vermittelten. Als Lehrtätigkeit seien
das Übermitteln von Wissen und die Unterweisung von praktischen bzw. körperlichen Tätigkeiten zu verstehen. Unerheblich sei,
auf welchen Gebieten die Wissensvermittlung erfolge und auf welche Weise die zur Ermittlung erforderlichen fachlichen oder
pädagogischen Kenntnisse erworben worden seien. Eine besondere pädagogische Ausbildung sei nicht erforderlich. Unerheblich
sei auch, ob es ein etwa durch Ausbildungsordnungen geregeltes Berufsbild des selbstständigen Lehrers gebe. Eine verpflichtende
Teilnahme am Unterricht, die Abnahme von Prüfungen oder das Ausstellen von Zeugnissen seien nicht erforderlich. Es gebe keine
Vorgaben zu den Lehrinhalten, der Form des Unterrichts, der Qualifikation des Lehrers und einer Leistungskontrolle der Teilnehmer.
Es sei auch nicht erheblich, welche berufliche Eigenbezeichnung von Versicherten angegeben worden sei. Es spiele überdies
keine Rolle, welches Niveau die ausgeübte Tätigkeit habe und ob sich der Unterricht an Laien wende. Die der Tätigkeit zugrunde
liegende Methode der Wissensvermittlung sei für die Beurteilung nicht entscheidend. Es komme auf das Gesamtbild der ausgeübten
Tätigkeit an. Unter den Begriff des Lehrers fielen nicht nur Lehrer (z. B. für Sprachen oder Mathematik), sondern auch Tennis-,
Golf- oder Musiklehrer.
Einen Hinweis darauf, dass der Kreis der von der Vorschrift erfassten Lehrer eingeschränkt sei und Kunstlehrer ausschließe,
enthalte die Regelung nicht. Die Annahme der Klägerin, dass Künstlern, die die Voraussetzungen nach §
2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI erfüllten, ohne nach § 1 KSVG der Versicherungspflicht zu unterliegen, gegenüber den übrigen von §
2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI erfassten Personen eine Sonderstellung zukomme, lasse sich weder den maßgeblichen Regelungen noch den entsprechenden Gesetzesbegründungen
entnehmen. Dies erscheine auch im Hinblick darauf nicht gerechtfertigt, dass lehrende Künstler, solange sie nicht nach dem
KSVG pflichtversichert seien, genauso schutzbedürftig seien wie künstlerisch tätige Lehrer. Selbstständig tätige Lehrer seien
nach §
2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, solange eine Versicherungspflicht nach dem KSVG nicht begonnen habe. Hintergrund sei die soziale Schutzbedürftigkeit. Es gebe auch keine irgendwie geartete Vorrangregelung
des §
2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI gegenüber dessen Nr. 5 oder umgekehrt. Für die streitgegenständliche Zeit habe auch kein Zusammentreffen beider Sozialversicherungspflichttatbestände
bestanden, so dass nicht entschieden werden müsse, welcher der an den jeweiligen Versicherungspflichttatbestand geknüpften
Rechtsfolgen der Vorrang einzuräumen sei. Denn im Bescheid vom 27. Juli 2011 sei durch die Künstlersozialkasse gerade nicht
die Feststellung getroffen worden, dass die Klägerin zum Personenkreis der selbstständigen Künstler im Sinne des KSVG gehöre und Beiträge an sie zahlen müsse.
Die Klägerin unterrichte in den Fächern Bildende Kunst, Malerei/Grafik bzw. Zeichnen. Dies ließen die Honorarverträge und
Abrechnungen erkennen. In Bildungseinrichtungen würden künstlerische Unterrichtsstunden und Projekte durchgeführt und Zeichenunterricht
erteilt. Es lägen praktisch nur Abrechnungen über Unterrichtsstunden im Fach Bildende Kunst, Weiterbildungskurse für Kunsterziehungslehrer
an Sekundarschulen, Vergütungsnachweise für Unterrichtsstunden im Fach Kunsterziehung am Gymnasium sowie Honorare für Kursstunden
Malerei/Grafik vor. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Klägerin im Rahmen ihrer selbstständigen Tätigkeit ganz überwiegend
als Lehrerin tätig sei.
Gegen das ihr am 16. Dezember 2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13. Januar 2015 Berufung beim Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt eingelegt. Es sei unstreitig, dass sie im Zusammenhang mit ihrer ausgeübten Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt einen
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt habe. Das Sozialgericht habe aber übersehen, dass das Lehren in einem künstlerischen
Fach, z.B. als Ballett-, Musik- oder Gesangslehrer, nicht zu einer Versicherungspflicht nach §
2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI führe, sondern ggf. nach §
2 Satz 1 Nr. 5
SGB VI eine Versicherungspflicht nach dem KSVG nach sich ziehe. Die Versicherungspflicht selbstständiger Künstler, zu denen sie gehöre, sei abschließend in §
2 Satz 1 Nr. 5
SGB VI geregelt. Zwar sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die in den §§
1 bzw. 2
SGB VI normierten Versicherungspflichttatbestände nebeneinander bestehen und auch durch ein und denselben Sachverhalt erfüllt sein
könnten. Vorrang genieße in derartigen Fällen die für den Versicherten günstigste Versicherung. Bezüglich des Verhältnisses
des §
2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI und dessen Nr. 5 sei jedoch davon auszugehen, dass die Regelung über die Versicherungspflicht selbstständiger Künstler nach
Nr. 5, soweit davon Lehrer erfasst seien, gegenüber der Regelung des §
2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI die Spezialvorschrift darstelle. Dies lasse sich schon aus der Systematik des §
2 SGB VI herleiten. Die Vorschrift befasse sich generell mit der Rentenversicherungspflicht Selbstständiger, wobei sie abgesehen von
der jüngeren Bestimmung des §
2 Satz 1 Nr. 9
SGB VI (betreffend die sogenannten arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen) bestimmte Berufsgruppen aufführe, bei denen Versicherungspflicht
bestehen solle. Diese Berufsgruppen seien allgemeiner beschrieben und beträfen damit größere Personenkreise, etwa Handwerker
gemäß §
2 Satz 1 Nr. 8
SGB VI. Teilweise würden sie aber auch sehr spezielle Personengruppen, etwa Hebammen, Seelotsen oder Küstenschiffer, nennen. Der
Gesetzgeber habe damit konkrete Personenkreise beschrieben, die er in die gesetzliche Rentenversicherung habe einbeziehen
wollen. Es gebe keinen Grund für die Annahme, dass er die Nennung einer dieser Berufsgruppen, etwa die der Lehrer und Erzieher,
als Auffangvorschrift ausgestaltet habe. Vielmehr stehe die Aufzählung dieser Gruppen nebeneinander. Gehe man nach Maßgabe
des KSVG davon aus, dass Kunstlehrer Künstler im Sinne des §
2 Satz 1 Nr. 5
SGB VI seien, seien diese ausschließlich von dieser Vorschrift umfasst. Anders formuliert bedeute dies, dass "Lehrer und Erzieher"
im Sinne des §
2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI nur Lehrer anderer Gebiete seien, aber nicht solche, die den Künstlerbegriff des KSVG erfüllten. Für eine solche Auslegung spreche auch die Entstehungsgeschichte der Regelung. Danach sei entscheidend darauf
abzustellen, dass sie, die Klägerin, Künstlerin "nach den Vorschriften über die Künstlersozialkasse sei".
Das Sozialgericht habe in seiner angegriffenen Entscheidung übersehen, dass es nicht darauf ankomme, ob Beiträge zur Künstlersozialversicherung
gezahlt würden. Es komme ausschließlich darauf an, ob eine Versicherte Künstlerin im Sinne der Künstlersozialversicherung
sei. Dies sei bei ihr, wie bereits im Verfahren vor dem Sozialgericht vorgetragen, der Fall. Die Künstlersozialkasse habe
die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen nur deshalb verneint, weil das erzielte Einkommen aus der künstlerischen Tätigkeit zu
niedrig sei. Sie habe die Pflicht zur Beitragszahlung nicht bereits deshalb verneint, weil sie, die Klägerin, keine Künstlerin
sei. Auch dies habe das Sozialgericht übersehen. Das Sozialgericht interpretiere im Übrigen die gesetzgeberische Intention
fehlerhaft. Der Gesetzgeber habe in §
2 Satz 1 Nr. 5
SGB VI gerade ausgeführt, dass Künstler nach näherer Bestimmung des KSVG versicherungspflichtig seien. Er habe im Zusammenhang mit den §§
1,
2 SGB VI auch keine Norm als Auffangtatbestand formuliert. Eine Formulierung etwa in dem Sinne, dass nach dem
SGB VI versicherungspflichtig Künstler seien, soweit sie nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig seien, finde sich gerade nicht. Die Vorschrift des §
2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI sei eben kein Auffangtatbestand, der immer dann greifen solle, wenn eine speziellere Vorschrift nicht eingreife. Wenn der
Gesetzgeber gemeint hätte, dass es auf eine tatsächliche Versicherungspflicht nach dem KSVG ankommen solle, so hätte er dies auch ausdrücklich ins Gesetz geschrieben. Genau dies sei jedoch nicht geschehen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 11. Dezember 2014 sowie die Bescheide der Beklagten vom 23. November 2011 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint, die Ausführungen der Klägerin im Rahmen der Berufungsbegründung enthielten keine neuen relevanten rechtlichen oder
tatsächlichen Gesichtspunkte. Lehrer im künstlerischen oder publizistischen Bereich unterlägen in Zeiträumen, in denen sie
(noch) nicht tatsächlich nach dem KSVG versichert seien, der Versicherungspflicht nach §
2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI. Bis zur Feststellung von Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse nach §
1 KSGV bleibe sie, die Beklagte, für die Entscheidung über die Versicherungspflicht als selbstständig Tätige zuständig.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt
(Schriftsatz der Klägerin vom 6. Januar 2016, Schriftsatz der Beklagten vom 8. Januar 2016).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese Akten
haben bei der Entscheidungsfindung des Senats vorgelegen.