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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.06.2016 - 3 R 14/15
Sozialversicherungsbeitragspflicht Selbständig tätiger Lehrer Vermutete soziale Schutzbedürftigkeit der Betroffenen
1. Die Voraussetzungen einer Tätigkeit als Lehrer im maßgeblichen sozialversicherungsrechtlichen Sinn des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind bereits dann erfüllt, wenn im konkreten Fall eine spezielle Fähigkeit durch praktischen Unterricht vermittelt wird.
2. Die wegen der vermuteten sozialen Schutzbedürftigkeit der Betroffenen angeordnete Versicherungspflicht ist weder davon abhängig, ob eine besondere pädagogische Ausbildung durchlaufen wurde, noch ob es ein etwa durch Ausbildungsordnungen geregeltes Berufsbild des (selbstständigen) Lehrers gibt; auch kommt es nicht darauf an, ob die Erwerbstätigkeit innerhalb eines eigenen Betriebes ausgeübt wird.
3. Der Anwendung des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI steht auch nicht eine - irgendwie geartete - Vorrangregelung zugunsten des § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI entgegen.
4. Denn es besteht hier keine Konkurrenz im Sinne eines Zusammentreffens beider Versicherungspflichttatbestände, sodass nicht entschieden werden muss, welcher der an den jeweiligen Versicherungspflichttatbestand geknüpften Rechtsfolgen (mit ihren unterschiedlichen Auswirkungen im Beitragsrecht) der Vorrang einzuräumen ist.
Normenkette:
SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 5
Vorinstanzen: SG Halle S 8 R 376/12
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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