Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen auf der Grundlage einer Schätzung erstellten Summenbeitragsbescheid mit einer Nachforderung
in Höhe von 100.492,38 EUR nebst 44.320,57 EUR Säumniszuschlägen für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Oktober 2002.
Der Kläger war Inhaber eines für das Bauhauptgewerbe angemeldeten Fachbetriebes für Eisenarbeiten. Nach Angaben des Klägers
errichtete das Unternehmen in dem hier streitigen Zeitraum im Wesentlichen Fundamente für Windräder. Nach den Lohnsteueranmeldungen
waren bei dem Kläger für den Gesamtzeitraum von Juli 2001 bis Oktober 2002 bis zu sieben Arbeitnehmer zeitgleich und 22 Personen
insgesamt beschäftigt. Dabei sind den von dem Kläger geführten Lohnkonten Monatsbruttoarbeitsentgelte pro Arbeitnehmer zwischen
27 EUR und 800,00 EUR zu entnehmen. Für einen Arbeitnehmer wurden für den Beschäftigungszeitraum von September bis November
2001 Monatsbruttoarbeitsentgelte zwischen 1.200,00 EUR und 1.944,17 EUR, für einen Arbeitnehmer für den Beschäftigungszeitraum
von Januar bis März 2002 Monatsbruttoarbeitsentgelte zwischen 844,00 EUR und 1.012,80 EUR gemeldet. Das Gewerbe des Klägers
wurde zum 30. November 2002 mit einer Betriebsaufgabe abgemeldet.
Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung des Finanzamtes H.-S. bei dem Betrieb des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis
zum 31. Oktober 2002 wurden ausweislich des Berichts vom 20. Januar 2004 nur Steuerfreistellungsbescheinigungen für vier Arbeitnehmer
der Firma als nicht vorliegend beanstandet. Die Beklagte wertete sodann die vorgelegten Unterlagen der Lohn- und Finanzbuchhaltung
des Klägers aus und forderte von dem Finanzamt H.-S. die Angaben zu den Nettoumsätzen ab, die in der Rückantwort des Finanzamtes
vom 13. Oktober 2005 mit 107.267,00 EUR für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2001 und mit 170.463,00 EUR für
den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 2002 angegeben wurden.
Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 23. November 2005 zur Nachforderung von 144.812,95 EUR (100.492,38 EUR Sozialversicherungsbeiträge,
44.320,57 EUR Säumniszuschläge) für den Zeitraum von Juli 2001 bis Oktober 2002 an. Die Betriebsumsätze stünden zu den Bruttolohnsummen
der von dem Kläger gemeldeten Arbeitnehmer in einem extremen Missverhältnis, sodass auf die Rechtsprechung zu einem regelmäßig
anzunehmenden Lohnanteil von zwei Dritteln der erzielten Nettoumsätze verwiesen werde. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2005
stellte die Beklagte die Nachforderung in Höhe von insgesamt 144.812,95 EUR wie in der Anhörung mitgeteilt fest. Grundlage
der Feststellungen seien die Beitragssummen im Sinne des § 28f Abs. 2 Satz 1,
3 und
4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
SGB IV) auf der Grundlage einer geschätzten Gesamtlohnsumme für den Zeitraum von Juli 2001 bis Oktober 2002. Die Schätzung erfolge
für beide Jahre auf der Grundlage von zwei Dritteln der Nettoumsätze. In Bezug auf die Entgeltfortzahlung bei Krankheit wurde
für den Zeitraum bis Juli 2002 der erhöhte Beitragssatz nach §
242 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung -
SGB V) zugrunde gelegt, für den nachfolgenden Zeitraum wurden die Umlagen U1 und U2 in der Beitragsberechnung berücksichtigt.
Der Kläger machte mit seinem hiergegen am 14. Januar 2006 eingelegten Widerspruch geltend, die Schätzung sei willkürlich und
unzutreffend. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2006, abgesandt am 28. Dezember
2006, als unbegründet zurück. Die von dem Kläger erhobene Behauptung, die Schätzung sei willkürlich vorgenommen, werde zurückgewiesen.
Nach §
28f Abs.
2 Satz 5
SGB IV habe der prüfende Rentenversicherungsträger die Schätzung bei Nachweis der Entgelthöhe zurückzunehmen. Dem Widerspruch des
Klägers seien außer der pauschalen Behauptung der unzutreffenden Schätzung erneut keine Unterlagen beigefügt gewesen, welche
eine andere Berechnungsgrundlage erlauben würden. Die durchgeführten Berechnungen seien nochmals überprüft worden. Es seien
keine Fehler festgestellt worden.
Der Kläger hat am 29. Januar 2007 Klage vor Sozialgericht Halle erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, sein Betrieb habe
einen Materialeinsatz von 80 Prozent aufgewiesen. Es sei insoweit Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Er verweise auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22. September 1988 (- 12 RK 36/86 - BSGE 64, 110ff.). Die frühere Rechtsprechung zu dem üblichen Lohnanteil sei auf Grund der Materialentwicklung überholt.
Der Ansatz von Materialkosten mit 80 Prozent entspreche den Werten des Statistischen Bundesamtes. Er hat insoweit auf die
statistischen Angaben zu Betrieben des Bauhauptgewerbes aus dem Jahr 2009, zu Beschäftigten und Lohn- und Gehaltssummen im
Bauhauptgewerbe aus dem Jahr 2002 und zum Lohn- und Gehaltsanteil am Umsatz in der Metallverarbeitung aus den Jahren 2000
bis 2005, jeweils betreffend Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten, verwiesen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt
34 bis 42 Band I der Gerichtsakten Bezug genommen. Im Übrigen belege die Feststellung der ordnungsgemäßen Lohnkontenführung
im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung eine unzutreffende Schätzung der Beklagten.
Die Beklagte hat hierzu darauf hingewiesen, dass der Kläger in seinen Annahmen fehlerhaft auf den Bruttolohnanteil abstelle,
der nicht Grundlage der Beitragsschätzung gewesen sei. Es lägen weiterhin keine Unterlagen für den streitigen Betrieb vor.
Die Materialaufschätzung des Klägers könne den Umsatz hier nicht erklären. Die ortsüblichen oder tariflich festgelegten Arbeitsentgelte
hätten für den Betrieb des Klägers nicht zugrunde gelegt werden können, weil es insoweit an Angaben zur Zeit der Beschäftigung
und zu täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeiten fehle. Sie, die Beklagte, hat eine detaillierte Aufschlüsselung
der Berechnungsgrundlage für die Schätzung vorgenommen. Beigefügt war die Mitteilung des Finanzamtes H.-S. vom 17. August
2010 an die Beklagte, in der die Berechnung des Nettoumsatzes des Betriebes nach Maßgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen erläutert
wird. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 63 bis 67 Band I und 177 bis 179 Bd. II der Gerichtsakten Bezug genommen.
Die Beklagte hat in Bezug auf die Aufzeichnungspflichten des Klägers zu Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ergänzend
auf § 2 Abs. 2a des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) vom 26. Februar 1996 in der Fassung des Art. 10 des Ersten Gesetzes zur Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Dezember 1997, BGBl. I 2970) verwiesen.
Das Finanzamt H.-S. hat dem Sozialgericht mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 die Schätzung der Nettoumsätze im Einzelnen erläutert.
Insoweit wird auf Blatt 90 bis 94 Bd. I der Gerichtsakten Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat dem Kläger mit Richterbrief vom 22. März 2010 aufgegeben, die Arbeitsverträge von vier Mitarbeitern
vorzulegen und anzugeben, auf Grund welcher Nachweise (Stundenlohn, Lohnzettel, Einsatzpläne) die Lohnabrechnungen erfolgt
seien. Der Kläger hat in der zweiten nichtöffentlichen Sitzung des Sozialgerichts am 20. September 2011 ausgeführt, die Unterlagen
aus dem Zeitraum 2001 bis 2002 an den Steuerberater weitergegeben zu haben. Das Sozialgericht hat sämtliche von dem Kläger
gemeldeten Arbeitnehmer schriftlich aufgefordert, Angaben zu ihrer Beschäftigung bei dem Kläger zu machen und entsprechende
Unterlagen vorzulegen. Insoweit wird auf Blatt 97 bis 111 und 175 Bd. I der Gerichtsakten Bezug genommen. In den Antworten
wurde auf eine den Lohnmeldungen entsprechende Aushilfstätigkeit bei dem Kläger oder ein fehlendes Erinnerungsvermögen verwiesen.
Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 114 bis 138 und 143 bis 145 Bd. I und 148 bis 160, 162 bis 169, 176 Bd. II der Gerichtsakten
Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 5. April 2012 die Beiladungen zu 1. bis 3. vorgenommen. Die Beigeladene zu 3. hat
mit Schriftsatz vom 27. April 2012 mitgeteilt, der Kläger habe bis zum 21. Juni 2001 und ab dem 3. Dezember 2002 Arbeitslosengeld
und vom 22. Juni bis zum 21. November 2001 Überbrückungsgeld bezogen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. August 2012 abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2006
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2006 sei rechtmäßig. Die Beklagte fordere zur Recht von dem Kläger
Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 100.492,38 EUR zzgl. Säumniszuschlägen in Höhe von 44.320,57 EUR. Die Beiträge
zur Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung hätten hier von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten
Arbeitsentgelte nach §
28f Abs.
2 Satz 1
SGB IV geltend gemacht werden können, weil der Kläger seine Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten aus §
28f Abs.
1 SGB IV in Verbindung mit § 2 der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Beitragsüberwachungsverordnung nicht erfüllt habe. Die von der Beklagten vorgenommene Schätzung der Beiträge entspreche den Vorgaben in §
28f Abs.
2 Satz 3 und
4 SGB IV. Die Beklagte habe die Lohnquote entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Schwarzlohnsumme (Beschluss
vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09 - juris) mit zwei Dritteln der Nettoumsätze ansetzen dürfen. Die Beklagte sei auch nicht vorschnell auf diese Schätzung ausgewichen.
Die Lohnquote von zwei Dritteln sei im Bereich des lohnintensiven Baugewerbes branchenüblich. Der Kläger habe weder Aufträge
noch Rechnungen vorgelegt. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht möglich gewesen, da es an konkreten Angaben
zu Aufträgen, Zahl der Arbeitnehmer, Umfang der Beschäftigung der Arbeitnehmer etc. fehle. Zu Ermittlungen ohne konkrete Anhaltspunkte
bestehe auch unter verfassungsrechtlichen Erwägungen keine Veranlassung. Es fehlten hier jegliche Anknüpfungstatsachen für
den Betrieb des Klägers. Weder seien Auftragsrechnungen vorgelegt worden noch sei aufgeschlüsselt worden, in welchem Zeitraum
Aufträge ausgeführt worden seien und ob ggfs. auch das Material gestellt worden sei. Das am Beschäftigungsort übliche Arbeitsentgelt
habe für das monatliche Arbeitsentgelt nicht berücksichtigt werden können, da keine Angaben über Zeiten der Beschäftigung
sowie zur täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit vorlägen. Von der im Wege der Schätzung mit zwei Dritteln
ermittelten Lohnsumme seien jeweils die in 2001 bzw. 2002 gemeldeten Löhne abgezogen und die verbleibende Nettolohnsumme durch
die Anzahl der Monate des jeweiligen Jahres geteilt worden. So ermittelten sich monatliche Nettolohnsummen für 2001 in Höhe
von 20.096,00 DM und für 2002 in Höhe von 10.269,00 EUR. Für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2002 sei dem Nettoentgelt die abzuführende
Steuer des Eingangssteuersatz von 19,9 Prozent vom Brutto und die hierauf entfallenden Solidaritätszuschläge von 5,5 Prozent
der errechneten Steuern hinzugerechnet worden. Für nicht gemeldete Arbeitnehmer sei in diesem Zeitraum wegen des fehlenden
Anspruchs auf Lohnfortzahlung nach §
242 SGB V zutreffend der erhöhte Beitragssatz zugrunde gelegt worden. Für die Zeit ab dem 1. August 2002 sei das Bruttoentgelt aus
dem Nettoentgelt unter Hinzurechnung der darauf entfallenden Steuern und Arbeitnehmerbeiträge errechnet worden. Es habe ein
Nettoarbeitsentgelt als vereinbart gegolten, wenn bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung
und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden seien (§
14 Abs.
2 Satz 2
SGB IV, eingefügt mit Wirkung ab dem 1. August 2002 durch Art. 3 des Gesetzes zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom 23. Juli 2002, BGBl. I 2787,
3760). Ab der Rechtsänderung seien der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde gelegt und die Umlagen
U1 und U2 nachberechnet worden. Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt sei durch eine Netto-/Bruttoberechnung (ermitteltes
Arbeitsentgelt zzgl. Steuern, Solidaritätszuschlag sowie Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung) ermittelt worden. Die
Erhebung von Säumniszuschlägen sei nach Maßgabe des §
24 SGB IV rechtmäßig gewesen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 12. November 2012 zugestellte Urteil am 12. Dezember 2012 Berufung beim Landessozialgericht
(LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen daran festgehalten, die von ihm selbst angegebene Lohnsumme
sei im Verhältnis zu dem Bruttoumsatz im streitigen Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Oktober 2002 auf Grund eines außergewöhnlich
hohen Materialeinsatzes nicht zu niedrig sei. Er hat auf eine eigene Finanzbuchhaltung Bezug genommen, durch die für die Zeit
vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2001 ein "Gesamtnettoumsatz" in Höhe von 169.338,00 EUR und für die Zeit vom 1. Januar bis
zum 30. September 2002 ein "Gesamtnettoumsatz" in Höhe von 49.173,00 EUR nachgewiesen sei. Die Entscheidung des BGH vom 10.
November 2009 (aaO.) stehe in keinem Zusammenhang mit sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben. Mit den nunmehr vorgelegten
Unterlagen sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens zwingend notwendig, damit die Lohnsumme anhand der überreichten
Unterlagen genau geprüft und ermittelt werde. Bezüglich der von dem Kläger angegeben Umsätze wird auf die Beiakten "FIBU 06/2001-10/2001",
"FIBU 11-12/2001" und "FIBU 01-09/2002" Bezug genommen.
Der Kläger beantragt bei Auslegung seines schriftsätzlichen Vorbringens,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 28. August 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2005 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ihre Bescheide und das angefochtene Urteil für rechtmäßig. Die Entscheidung des BGH vom 10. November 2009 (aaO.)
sei auf die nach §
28f Abs.
2 SGB IV zulässige Schätzung von Sozialversicherungsbeiträgen übertragbar, da diese Entscheidung eine Verantwortlichkeit für die Vorenthaltung
von Sozialversicherungsbeiträgen nach §
266a Strafgesetzbuch ("Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt") betreffe. Auch in der von dem Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten
"Finanzbuchhaltung" fehle es an Angaben, die für einzelne Arbeitnehmer konkrete Feststellungen ermöglichten. Die Voraussetzungen
eines Widerrufs nach §
28f Abs.
2 Satz 5
SGB IV seien damit weiterhin nicht erfüllt. In Bezug auf den der Schätzung zugrunde gelegten Nettoumsatz seien nur die Summen- und
Saldenlisten der Finanzbuchhaltung zugrunde zu legen, nicht aber die vom Kläger seiner Berechnung zugrunde gelegten Umsatzsteuervoranmeldungen.
Unter Berücksichtigung der Summen- und Saldenliste ergebe sich für das Jahr 2001 ein Umsatz von 209.895 DM, der höher als
der der Schätzung zugrunde gelegte Umsatz in Höhe von 209.796 DM sei.
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
Dem Kläger ist von dem Berichterstatter mit Richterbrief vom 30. September 2013 aufgegeben worden, Kopien der Verträge mit
den Bau-/Energieunternehmen vorzulegen, für die sein Betrieb als Subunternehmer gearbeitet habe. Er ist im Übrigen um Mitteilung
gebeten worden, zu welchen Beweisfragen ein Sachverständiger aus welcher Berufsgruppe seiner Auffassung nach ein Gutachten
erstatten solle. In Bezug auf die von dem Kläger vorgetragenen Materialkosten ist darauf hingewiesen worden, dass es nicht
nachvollziehbar sei, dass bei einem Unternehmen mit nach Angaben des Klägers maximal vier Arbeitnehmern in Teilzeitbeschäftigung
hierzu nicht im Einzelnen vorgetragen worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen,
die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Die Beklagte konnte sich rechtmäßig auf die nach den Saldenlisten erstellte Umsatzschätzung stützen, die auch das Finanzamt
H.-S. für zutreffend erachtet hat. Die Schätzung der Lohnsumme mit zwei Dritteln ist auch für die Jahre 2001 und 2002 als
sachgerecht anzusehen. Soweit es an konkreten Angaben zu den tatsächlich durchgeführten Arbeiten des Betriebes fehlt, ist
dies allein dem Kläger selbst zuzurechnen. Ausgehend von einer Tätigkeit des Bauhauptgewerbes ist eine Lohnsumme von zwei
Dritteln nicht zu beanstanden. Bei Arbeiten eines Subunternehmers kann nicht regelhaft von einer Auslagerung der Materialbeschaffung
durch den Hauptauftraggeber ausgegangen werden, da das Material dann mehrfach in Rechnung gestellt werden müsste, um im Ergebnis
den Ausgaben des Hauptauftraggebers zugeordnet werden zu können. Dem entspricht es hier, dass der Kläger keine Rechnungen
über Materialkosten in der von ihm behaupteten Höhe vorlegt. Soweit im Bereich des Trockenbaus eine Lohnsumme von 60 Prozent
des Nettoumsatzes als sachgerecht angesehen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08 - juris), spricht dies nicht gegen eine etwas höhere Lohnsumme im Bereich der Herstellung von Fundamenten für Windkraftanlagen.
Da sich hier besondere Qualitätsanforderungen an das eingesetzte Material aufdrängen, ist nicht zu erwarten, dass einem Subunternehmer
die eigene Disposition über die Materialbeschaffung überlassen wird. Insoweit würde es insbesondere an einer Haftung für die
Qualität gegenüber dem Hauptauftraggeber fehlen. Die Lohnsumme von zwei Dritteln des Nettoumsatzes ist damit als untere Grenze
anzusehen und im vorliegenden Fall sachgerecht (vgl. im Ergebnis für Baustahlarmierungs- und Bewehrungsarbeiten: BGH, Beschluss
vom 10. November 2009, aaO., Sächsisches LSG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - L 1 B 1/08 KR-PKH - juris).