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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.06.2016 - 3 RS 42/13
Rentenversicherung Feststellung weiterer Entgelte aufgrund von Jahresendprämien Anforderung an die Glaubhaftmachung Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit
1. Dafür, dass im Rahmen der Feststellungen nach dem AAÜG eine Glaubhaftmachung möglich ist, spricht, dass § 6 Abs. 6 AAÜG diesen Beweismaßstab ausdrücklich zulässt, wenn nur Teile des Verdienstes nachgewiesen sind.
2. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
3. Damit ist zwar eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.
4. Das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit reicht aber nicht aus.
Normenkette:
AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1
,
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1
,
AAÜG § 6 Abs. 6
,
SGB X § 23 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 128 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau S 12 RS 9/13
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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