Gründe
I.
Streitgegenständlich ist das Rechtsanwaltshonorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Landeskasse als
Beschwerdegegner zusteht. Der im sozialgerichtlichen Klageverfahren beigeordnete Rechtsanwalt (im Folgenden: Beschwerdeführer)
begehrt eine höhere Vergütung aus der PKH.
In einem seit Januar 2012 anhängigen und mittlerweile erledigten Klageverfahren beim Sozialgericht Halle (SG, Aktenzeichen S 21 230/12) vertrat der Beschwerdeführer eine Klägerin (und bis zur Rücknahme seines Klageantrags am 9. Januar
2013 einen Kläger - Mutter und volljährigen Sohn) im Streit um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Klagegegenstand war ein Überprüfungsverfahren zu einem Änderungsbescheid aus dem September 2010 für den Zeitraum 1. Januar
2010 bis 30. April 2010.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2011 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Überprüfungsantrag zu einem Änderungsbescheid
vom 13. September 2010. Eine nähere Begründung des Überprüfungsantrags erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 19. September 2011
teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Überprüfung des Bescheides keine Beanstandung ergab. Hiergegen legte die Klägerin
anwaltlich vertreten durch den Beschwerdeführer Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2011 wies der Beklagten
diesen als unbegründet zurück. Die hiergegen erhobene Klage begründete die weiterhin durch den Beschwerdegegner vertretene
Klägerin u. a. mit nicht richtig ermittelten Kosten der Unterkunft und Heizung. Es sei der pauschale Abzug für die Kosten
der Warmwasseraufbereitung vor einer kopfteiligen Aufteilung der Unterkunftskosten abzusetzen. Auch sei der Mehrbedarf für
Alleinerziehende um 0,08 Euro abgerundet worden. Im Verlauf des Verfahrens rügte die Klägerin, dass für Januar 2010 Wohngeld
als Einkommen angerechnet worden sei, obwohl dieses erst ab Februar 2010 zur Auszahlung kam.
Mit Schreiben vom 14. März 2013 erkannte der Beklagte an, dass im Januar 2010 kein Wohngeld in Höhe von 108,50 Euro zugeflossen
sei und aufgrund dessen das bei der Klägerin angerechnete Kindergeld für diesen Monat reduziert werde.
Mit Beschluss vom 1. Juni 2015 bewilligte das SG der Klägerin PKH für das Klageverfahren und ordnete den Beschwerdeführer bei.
Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 28. Mai 2015 das Anerkenntnis an und erklärte mit Schreiben vom 5. Juni 2015 die Hauptsache
für erledigt. Auf Antrag der Klägerin entschied das SG mit Beschluss vom 14. Juni 2016, dass der Beklagte keine außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten habe. Zur Begründung
führt es aus, dass die Klägerin bereits im Überprüfungsverfahren hätte vortragen müssen, dass eine fehlerhafte Einkommensanrechnung
vorliege, da nur sie Kenntnis vom Zufluss und die entsprechenden Nachweise besaß.
Der Beschwerdeführer beantragte am 10. März 2016 beim SG die Festsetzung seiner Vergütung aus der PKH und versicherte, keine Vorschüsse oder sonstige Zahlungen und keine Zahlungen
für die außergerichtliche Vertretung erhalten zu haben wie folgt:
Verfahrensgebühr
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Nr. 3103 VV RVG
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300,00 €
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Terminsgebühr
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Nr. 3106 VV RVG
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280,00 €
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Erledigungsgebühr
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Nr. 1005, 1006 VV RVG
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190,00 €
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Post- u. Telekom.Pauschale
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Nr. 7002 VV RVG
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20,00 €
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580,00 €
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Mehrwertsteuer
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Nr. 7008 VV RVG
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110,20 €
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Gesamtsumme
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690,20 €
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Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des SG (UdG) setzte mit Beschluss vom 6. Oktober 2016 die aus der Landeskasse zu erstattenden Kosten auf insgesamt 226,10 € fest:
Verfahrensgebühr
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Nr. 3103 VV RVG
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170,00 €
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Post- u. Telekom.Pauschale
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Nr. 7002 VV RVG
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20,00 €
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190,00 €
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Mehrwertsteuer
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Nr. 7008 VV RVG
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36,10 €
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Gesamtsumme
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226,10 €
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Zur Begründung führte er aus, dass kein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden habe, so dass nur eine
fiktive Terminsgebühr Anwendung finden könne. Vorliegend habe sich jedoch nicht der gesamte Rechtsstreit durch ein Anerkenntnis
erledigt, sondern dieses bezog sich nur auf einen Teil des Klagebegehrens. Eine fiktive Terminsgebühr erfordere jedoch ein
volles Anerkenntnis, da nach dem Wortlaut der Nr. 3106 Ziff. 3 VV RVG nur dieses das Verfahren auch insgesamt erledige. Für die Erledigung sei erst die weitere Prozesserklärung kausal gewesen.
Ebenfalls sei eine Erledigungsgebühr nicht angefallen. Ein über die normalen Verfahrenshandlungen hinausgehendes anwaltliches
Tätigwerden, welches mitursächlich für die Erledigung der Rechtssache gewesen sei, sei vorliegend nicht ersichtlich.
Gegen die Vergütungsfestsetzung hat der Beschwerdeführer am 1. November 2016 Erinnerung eingelegt und zur Begründung ausgeführt,
es sei durch die Annahme des Teilanerkenntnisses der Rechtsstreit durch anwaltliche Mitwirkung erledigt worden. Dies lasse
die Erledigungsgebühr entstehen. Ebenfalls sei die Ablehnung des Anfalls der fiktiven Terminsgebühr rechtswidrig. Es sei unschädlich,
dass es sich bei dem Anerkenntnis nur um ein Teilanerkenntnis gehandelt habe.
Mit Beschluss vom 9. Dezember 2019 hat das SG die Erinnerung zurückgewiesen. Die Vergütungsfestsetzungen des UdG sei nicht zu beanstanden. Eine fiktive Terminsgebühr sei
nicht angefallen. Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Auslegung sei nicht vom Wortlaut der Norm gedeckt. Die unterschiedliche
Behandlung von Teilanerkenntnis und vollständigem Anerkenntnis sei durch die prozessualen Unterschiede gerechtfertigt. Auch
sei eine analoge Anwendung dieses Gebührentatbestandes auf das abgegebene Teilanerkenntnis nicht möglich, da es an einer planwidrigen
Regelungslücke fehle. Der Gesetzgeber habe gerade nicht geregelt, dass die fiktive Terminsgebühr immer dann anfallen solle,
wenn in einem Verfahren die vorgeschriebene mündliche Verhandlung aufgrund anderweitiger Erledigung entbehrlich gewesen war.
Ebenfalls sei keine Erledigungsgebühr angefallen. Allein die Erledigungserklärung nach Annahme des Teilanerkenntnisses lasse
die Gebühr nicht entstehen. Eine auf die Erledigung des Rechtstreits gerichtete besondere Mithilfe des Beschwerdeführers sei
nicht glaubhaft gemacht worden. Diese lasse sich auch nicht aus der Verfahrensakte entnehmen.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 2. Januar 2020 Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf seinen bisherigen Vortrag Bezug
genommen.
Der Beschwerdegegner hat auf die Begründung der Vergütungsfestsetzung des UdG und des SG im Erinnerungsverfahren Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Gegen die Entscheidung des SG über die Erinnerung ist abweichend von §
178a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) der weitere Rechtsbehelf der Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) eröffnet (§
73a Abs.
1 SGG; § 1 Abs. 3 RVG iV.m. § 56 Abs. 2 RVG, § 33 Abs. 3 bis 8 RVG; vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. März 2017, Az. L 4 AS 141/16 B , juris). Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Anzuwenden ist das RVG in der bis zum 1. August 2013 geltenden Fassung, denn die Beauftragung des Beschwerdeführers mit der Klage ist vor diesem
Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Klage ist am 17. Januar 2012 beim SG eingegangen.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nicht die Festsetzung einzelner Gebührentatbestände, sondern die gesamte Kostenfestsetzung
des UdG vom 6. Oktober 2016. Aufgrund des Rechtsbehelfs des Beschwerdeführers ist die gesamte Kostenfestsetzung noch nicht
rechtskräftig. Selbst wenn er nur einzelne Berechnungselemente der Kostenfestsetzung bemängelt, ist eine Begrenzung der Beschwerde
auf die Festsetzung einzelner Gebührentatbestände nicht zulässig. Denn die Gebührentatbestände sind lediglich Elemente der
einheitlichen Kostenfestsetzungsentscheidung. Der Rechtsanwalt begrenzt den Umfang der Prüfung und Entscheidung nur durch
seinen summenmäßigen Antrag. Erhebt nur der Rechtsanwalt Beschwerde, darf zu seinen Ungunsten nicht von der Kostenfestsetzung
des SG abgewichen werden (wie hier: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6.Oktober 2016, Az.: L 19 AS 646/16 B, juris RN 57 m.w.N.). Anders liegt es nur, wenn auch die Landeskasse mit der Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung vorgeht,
was hier nicht der Fall ist.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstands einschließlich
der Umsatzsteuer (vgl. LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 27. September 2017, Az.: L 5 AS 585/15 B , juris RN 16 m.w.N.) 200 € übersteigt (vgl. § 1 Abs. 3 iVm § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Der Beschwerdeführer hält anstelle der festgesetzten Vergütung iHv 226,10 € eine solche iHv 690,20 € für angemessen. Die
Beschwerde ist zudem fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist (§ 56 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) erhoben worden.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Umfang der Rechtsanwaltsvergütung bzw. deren Erstattung durch die Landeskasse bemisst sich nicht nach dem Wert bzw. der
Bedeutung des Klagebegehrens (Streitwert), sondern nach Betragsrahmengebühren (hierzu a). Diese Betragsrahmengebühren, insbesondere
die Verfahrensgebühr, ist nach den hierfür maßgeblichen Kriterien zu bemessen, was vorliegend nicht zu beanstanden ist (hierzu
b). Ebenfalls ist zu Recht keine fiktive Terminsgebühr festgesetzt worden (hierzu c). Die Einigungsgebühr ist ebenfalls nicht
angefallen (hierzu d).
a) Grundlage des Erstattungsbegehrens der Beschwerdegegnerin ist § 45 Abs. 1 RVG. Danach sind einem – wie hier – im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalt die gesetzlichen Gebühren aus der Landeskasse
zu erstatten. Jene richten sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG, wonach in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren entstehen.
Das GKG ist gemäß §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG nicht anzuwenden. Die Klägerin war Beteiligte iSv §
183 Satz 1
SGG, und es handelte es sich nicht um ein Verfahren wegen überlangem Gerichtsverfahren (§
202 Satz 2
SGG), so dass das Gerichtsverfahren für sie kostenfrei war.
Im Einzelnen bestimmt sich die Vergütung, d.h. die Gebührentatbestände, die Spannenwerte der Betragsrahmengebühren usw., aus
dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Die Bemessung der Betragsrahmengebühren ist nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 RVG vorzunehmen. Hiernach steht es dem Rechtsanwalt zu, eine solche Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände,
vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens-
und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Bei Rahmengebühren, die sich – wie hier – nicht nach einem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen
(§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG). Aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG folgt, dass auch weitere im Einzelfall vorliegende Kriterien zur Bemessung herangezogen werden können. Aus der Aufzählung
der benannten Kriterien kann nicht auf ein vorgegebenes abstraktes Rangverhältnis geschlossen werden. Es obliegt dem Rechtsanwalt,
jedenfalls die in § 14 RVG genannten und gegebenenfalls noch weiter relevante Kriterien im Einzelfall zu gewichten.
Ist die Gebühr von einem Dritten (hier: der Landeskasse) zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht
verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Bei der Bestimmung der im Einzelfall zutreffenden Rahmengebühr ist dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht
eingeräumt. Eine Unbilligkeit kann allenfalls angenommen werden, wenn die vom Rechtsanwalt angesetzte Gebühr die nach den
gesetzlichen Kriterien angemessene Gebühr um mehr als 20% übersteigt (vgl. BSG Urteil vom 01.07.2009, Az.: B 4 AS 21/09 R, juris RN 19). Ist die Bestimmung unbillig, erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
b) Eine Verfahrensgebühr ist hier nach Anlage 1 zum RVG, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 2 iVm Nr. 3103 VV RVG entstanden. Sie entspricht in der Höhe der Mittelgebühr (170,00 €) gemäß den aus Nr. 3103 VV RVG folgenden Spannwerten der Billigkeit – wie dies der UdG in der angegriffenen Festsetzung auf Antrag des Beschwerdeführers
zutreffend festgesetzt hat.
Aus der Vorgabe von Spannwerten folgt, dass die Mittelgebühr – rechnerisch die Hälfte der Summe aus Mindest- und Höchstgebühr
– nicht der Regelfall der Vergütung ist. Sie ist vielmehr nur für einen Regel- bzw. Durchschnittsfall die angemessene Vergütung.
Die Mittelgebühr bietet dann für die Bestimmung der konkret angemessenen Gebühr einen Richtwert, wenn es sich um eine in jeder
Hinsicht durchschnittliche Angelegenheit handelt. Das ist nicht der Fall, wenn teilweise über- oder unterdurchschnittlich
zu bewertende Einzelkriterien vorliegen. Dann sind Zu- oder Abschläge vom Richtwert vorzunehmen. Die Mittelgebühr kann sich
aber auch daraus ergeben, dass die Überdurchschnittlichkeit einzelner Kriterien die Unterdurchschnittlichkeit anderer Kriterien
kompensiert.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war vorliegend durchschnittlich. Maßgebend ist dabei nur das in der jeweiligen Gebührenziffer
umschriebene Tätigkeitsfeld, hier das "Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information" nachdem ein "unbedingter Auftrag
als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter…in einem gerichtlichen Verfahren" erfolgt ist (Anlage 1 zum RVG, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 1 und 2). Insofern eingegrenzt ist beim Umfang der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, den
der Rechtsanwalt im Vergleich mit den üblichen Sozialgerichtssachen tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er davon
objektiv auch auf die Sache verwenden musste. Dies umfasste vorliegend das Verfassen mehrerer Schriftsätze zu den Einkommensverhältnissen
und den Kosten der Unterkunft und Heizung sowie die Darlegung von fehlerhaften Berechnungen mit Einreichung der Nachweise,
so dass der Umfang der Tätigkeit nicht mehr als unterdurchschnittlich bewertet werden kann. Die Bedeutung der Angelegenheit
für die Klägerin ist als überdurchschnittlich zu bewerten. Die Bedeutung einer Angelegenheit beurteilt sich nach ihrer individuellen
und unmittelbaren tatsächlichen, ideellen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Relevanz für den Auftraggeber.
Dabei sind Streitigkeiten über Leistungen, die das soziokulturelle Existenzminimum sichern, wie die Streitigkeiten über Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unabhängig davon, ob die Leistung dem Grunde nach oder die Höhe der Leistung umstritten ist, in der Regel (also ohne gegenteilige
Anhaltspunkte) überdurchschnittliche Bedeutung beizumessen (vgl. BSG Urteil vom 1. Juli 2009, a.a.O., RN 37). Vorliegend wurden höhere Leistungen in einem Überprüfungsverfahren geltend gemacht.
Hier ist die Bedeutung der Angelegenheit mangels Anhaltspunkten für ein konkret geringeres Interesse als überdurchschnittlich
zu bewerten. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin sind allerdings als weit unterdurchschnittlich anzusehen,
weil sie die persönlichen Voraussetzungen für die PKH erfüllte. Ein besonderes Haftungsrisiko ist angesichts der Klageforderung
nicht zu erkennen.
Bei der Gesamtabwägung der vorstehenden Kriterien und ihrer Bewertung ist die Zumessung einer Verfahrensgebühr in Höhe der
Mittelgebühr nicht zu beanstanden. Diese Bemessung hat der Beschwerdeführer auch nicht angegriffen.
c) Die fiktive Terminsgebühr ist jedoch nicht angefallen. Diese hat der UdG zu Recht nicht festgesetzt. Nach Nr. 3106 Satz
2 Nr. 3 VV RVG entsteht die (Termins-)Gebühr auch, wenn das Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenem
Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Vorliegend endete das Verfahren jedoch nicht durch ein vollständiges Anerkenntnis
des Beklagten. Der Beklagte gab nur ein Teilanerkenntnis ab, welches selbst nicht zu einer Beendigung des Rechtstreits führte.
Bezüglich der Einzelheiten der Auslegung dieses Gebührentatbestandes - auch zu einer analogen Anwendung - wird auf die zutreffenden
Ausführungen des SG verwiesen und von einer erneuten Darstellung abgesehen. Einer Ergänzung bedarf es hierzu nicht.
d) Dem Beschwerdeführer steht wegen des im Klageverfahren abgegebenen Teilanerkenntnis und der daraufhin erfolgten Erledigungserklärung
der Klägerin (richtigerweise Klagerücknahme: BSG Beschluss vom 29. Dezember 2005, Az.: B 7a AL 192/05 B, juris RN 7) keine Erledigungsgebühr, Nr. 1000, 1002, 1006 VV RVG, zu. Nach dem Wortlaut der Erläuterungen zu Nr. 1002 (Satz 2) VV RVG kommt es für das Entstehen einer Erledigungsgebühr auf die auf Erledigung gerichtete Mithilfe des Rechtsanwalts an. Die Regelungssystematik,
der Sinn und Zweck der Regelung sowie ihre Entstehungsgeschichte erfordern eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung
des Rechtsanwalts, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche
Auftreten im sozialrechtlichen Verfahren abgegolten wird (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u. a. BSG Urteil vom 14. Februar 2013, Az.: B 14 AS 62/12 R, SozR 4-1300 § 63 Nr. 19). Sowohl die Annahme eines Anerkenntnisses als auch eine Klagerücknahmeerklärung oder eine andere
Erledigungserklärung sind demnach in aller Regel keine über die normale Prozessführung hinausgehende, qualifizierte Mitwirkung
des Rechtsanwalts an der Erledigung (siehe etwa LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 01. März 2016, Az.: L 6 AS 1367/15 B, juris; Schleswig-Holsteinisches LSG Beschlüsse vom 18. Februar 2014, Az.: L 5 SF 436/13 B E, L 5 SF 30/13 B P, juris; OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 16. Juli 2014, Az.: OVG 3 K 33.14, juris). Denn mit der Verfahrensgebühr
abgegolten werden u. a. die Beratung, Besprechungen, Rücknahmeerklärungen, Rechtsmitteleinlegungen einschließlich der Beratung
über die Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels (Müller-Rabe, in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, zu Nr. 3100 VV RVG RN 24). Eine nach alldem vorausgesetzte besondere Tätigkeit im Sinne einer qualifizierten anwaltlichen Mitwirkung bei der
Erledigung des Rechtsstreits hat der Beschwerdeführer nicht entfaltet. Der Beschwerdeführer hat im Klageverfahren keine qualifizierte
"erledigungsgerichtete" Leistung erbracht, die über das Maß dessen hinausgeht, was schon durch die Verfahrensgebühr (Klagerücknahme)
abgegolten wird. Diese ist vom Beschwerdeführer weder detailliert vorgetragen noch aus der Verfahrensakte ersichtlich gewesen.
Nicht ausreichend für das Entstehen der Erledigungsgebühr war der Umstand, dass der anwaltliche Sachvortrag kausal zur Abhilfeentscheidung
des Beklagten beigetragen hat (vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 2013, Az.: B 14 AS 62/12 R, SozR 4-1300 § 63 Nr 19 RN 24).
Danach ist die bisherige Gebührenfestsetzung nicht zu beanstanden; es ergibt sich kein weiterer Zahlungsanspruch des Beschwerdeführers.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar; eine Beschwerde zum Bundessozialgericht ist nicht gegeben (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).