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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.06.2022 - 4 AS 413/19
Arbeitslosengeld II - Kosten der Unterkunft und Heizung - Unterkunftsbegriff - Nutzung einer Wohnung zu Wohnzwecken trotz Sanierungsarbeiten - teilweise Nutzung einer weiteren Wohnung
Eine während Sanierungsarbeiten genutzte Wohnung fällt unter den weiteren Begriff der Unterkunft iSv § 22 Abs 1 SGB II, wenn sie Schutz vor Witterung und Privatsphäre bietet. Unterkunftskosten sind grundsätzlich auch dann für eine (vorrangig genutzte) Unterkunft anzuerkennen, wenn der Leistungsberechtigte zugleich auch eine weitere Wohnung zum Abstellen von persönlichen Dingen und zum Aufenthalt nutzen kann.
Normenkette:
§ 22 Abs 1 S 1 SGB II
Vorinstanzen: SG Halle 24.05.2019 S 28 AS 1776/15
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 24. Mai 2019 wird aufgehoben.
Der Bescheid vom 18. November 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 6. Dezember 2014, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2015, der Bescheid vom 27. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2015, der Bescheid vom 4. Dezember 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 16. Dezember 2015, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 2017, der Bescheid vom 2. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 2017 und der Bescheid vom 22. November 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 21. Dezember 2016, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. März 2017 werden abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. November 2014 bis 31. Oktober 2015 und vom 1. Dezember 2015 bis 31. Mai 2017 weitere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 320 € zu zahlen.
Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt E., ab 22. Juni 2022 bewilligt.

Entscheidungstext anzeigen: