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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.03.2010 - 8 SO 10/09 B
Anspruch auf Sozialhilfe, Übernahme von Mietschulden bei Haftstrafe
Voraussetzung für eine Leistungsgewährung nach den §§ 27, 29 SGB XII ist die tatsächliche Nutzung einer Unterkunft. Zwar sind zeitlich überschaubare Abwesenheitszeiten wie Urlaub oder Krankenhausaufenthalte unschädlich. Ist aber der Unterkunftsbedarf nicht nur kurzfristig anderweitig gedeckt, etwa durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder längerfristige stationäre Unterbringung, besteht kein Anspruch auf Leistungen nach § 29 SGB XII. Ein Anspruch auf Übernahme von Miet- und Energieschulden kann auch nicht aus § 34 Abs. 1 SGB XII abgeleitet werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB XII § 27 Abs. 1
,
SGB XII § 34 Abs. 1
,
SGB XII § 67
,
SGB XII § 68
,
SGG § 73a Abs. 1
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 04.03.2009 S 10 SO 37/08
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 4. März 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: