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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.05.2013 - 1 R 29/11
Rentenversicherungspflicht Selbstständiger Physiotherapeut Tatsächliche Beschäftigung von Mitarbeitern GbR-Rechtsform allein
1. Nach ständiger Rechtsprechung besteht die Renten-Versicherungspflicht für Physiotherapeuten, weil sie ihre selbständige Tätigkeit in grundsätzlicher Abhängigkeit von Heilkundigen ausüben.
2. Ausnahmsweise sind Physiotherapeuten dann nicht selbst rentenversicherungspflichtig, wenn sie regelmäßig einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt, beschäftigen. Dafür genügt jedoch nicht, dass der Physiotherapeut sich die Rechtsform einer GbR gibt und dann wiederum seine eigene Arbeitstätigkeit als die abhängige versicherungspflichtige Beschäftigung eines Dritten deklariert.
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 1
,
SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 2 S. 1 Nr. 2
,
SGB VI § 2 S. 4 Nr. 3
Vorinstanzen: SG Kiel 17.01.2011 S 17 R 26/07
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 17. Januar 2011 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt 1/12 der außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen.

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