Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten war im Hauptsacheverfahren der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Kostenerstattung für
selbsbeschaffte Cannabisblüten sowie deren künftige Zurverfügungstellung im Wege der Sachleistung streitig.
Die 1985 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Unter dem 1. April 2017 beantragte die behandelnde Allgemeinärztin
M. bei der Beklagten die "Kostenübernahme für ein Cannabisarzneimittel" wegen Angststörungen bei posttraumatischer Belastungsstörung
(PTBS) und rezidivierenden Depressionen, ferner Schlafstörungen und chronifizierter Schmerzen zur Dauertherapie. Als Begleiterkrankungen
wurden Asthma bronchiale, Neurodermitis und chronische Gastritis angegeben. Im Rahmen der Therapie sollten die Cannabissorten
Bedrocan und Bediol eingesetzt werden. Auf den am 5. April 2017 eingegangenen Antrag beauftragte die Beklagte den e.V. (MDK)
mit der Erstellung eines Gutachtens und informierte die Klägerin hierüber mit Schreiben vom 7. April 2017. Mit Schreiben vom
12. April 2017 forderte der MDK bei der Klägerin weitere Befunde an und kam im Gutachten vom 3. Mai 2017 zum Ergebnis, dass
bei der Klägerin weder die sozialrechtlichen noch die medizinischen Voraussetzungen für den Einsatz von Cannabis vorliegen
würden. Mit Bescheid vom 4. Mai 2017 lehnte die Beklagte die Versorgung mit den begehrten Cannabisblüten ab. Hiergegen legte
die Klägerin im Laufe des Mai 2017 Widerspruch ein und verschaffte sich die streitgegenständlichen Cannabisblüten wie bereits
zuvor auch in der Folgezeit unter Vorlage von Privatrezepten der behandelnden Ärztin M. selbst. Das entsprechende einstweilige
Rechtsschutzbegehren der Klägerin hat das Sozialgericht Gotha (SG) mit Beschluss vom 25. Juli 2017 (Az.: S 38 KR 2280/17 ER) abgewiesen, ihre Beschwerde dagegen wurde vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 10. November 2017 (Az.: L 6 KR 1092/17 B ER) zu-rückgewiesen.
Die Beklagte holte ein weiteres sozialmedizinisches Gutachten des MDK vom 22. September 2017 ein und wies sodann den Widerspruch
der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2017 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass nach dem Ergebnis
des eingeholten MDK-Gutachten die Voraussetzungen des §
31 Abs.
6 des
Fünften Buches Sozi-algesetzbuch (
SGB V) nicht vorlägen. Die psychische Erkrankung der Klägerin sei zwar als schwerwiegend zu bewerten. Allerdings bestehe laut aktueller
Studienübersicht für die psychiatrischen Diagnosen keine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive
Einwirkung auf den Krankheitsverlauf. Auch seien Cannabispräparate mit THC (Tetrahydrocannabinol) und CBD (Cannabidiol) kontraindiziert
bei Patienten mit psychiatrischen Störungen. Für das chronische Schmerzsyndrom der Klägerin gehe aus den vorliegenden Unterlagen
nicht hervor, dass die allgemein anerkannten Behandlungsmöglichkeiten mittels Heilmitteln und Schmerzmedikation ausgeschöpft
seien bzw. nicht zur Anwendung kommen könnten.
Am 8. Januar 2018 hat die Klägerin beim SG Klage erhoben und gleichzeitig um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) nachgesucht. Der Klageschrift, die keine Begründung
der Klage und des PKH-Antrags enthielt, waren die angefochtenen Bescheide beigefügt. Die Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 9. Februar 2018 übersandt. Mit gerichtlicher
Verfügung vom 1. März 2018 hat das SG die Beteiligten über die Absicht informiert, mit Gerichtsbescheid über die Klage entscheiden zu wollen, und zur Begründung
auf die Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verwiesen. Dem widersprach die Klägerin, ohne jedoch die Klage bzw.
den PKH-Antrag noch zu begründen.
Das SG hat die Klage der Klägerin sodann mit Gerichtsbescheid vom 19. März 2018 abgewie-sen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt,
die Klägerin habe keinen Anspruch auf Versorgung mit Cannabisprodukten. Es fehle bereits an einer ärztlichen Verordnung auf
Betäubungsmittelrezept, ein Privatrezept reiche insoweit nicht aus. Auch habe die behandelnde Ärztin den erforderlichen Fragebogen
nicht vollständig ausgefüllt. Ihre weitere Stellungnahme vom 23. April 2014 sei zur Begründung eines Leistungsantrags auf
Versorgung mit einem Cannabisprodukt nicht aussagekräftig. So gehe daraus nicht hervor, dass aktuell keine Behandlungsmaßnahmen
mehr zur Verfügung stünden. Im Übrigen werde den Ausführungen des MDK in dessen sozialmedizinischen Stellungnahmen gefolgt.
Weiterer Aufklärungsbedarf bestehe nicht. Die Klägerin hat gegen den ihrer Prozessbevollmächtigten am 10. April 2018 zugestellten
Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel eingelegt.
Mit Beschluss vom selben Tage hat das SG auch den Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin R.-A. zu gewähren, abgelehnt und
zur Begründung auf den bereits zitierten Senatsbeschluss vom 10. November 2017 (Az.: L 6 KR 1092/17B ER) Bezug genommen. Gegen
den ihrer Bevollmächtigten am 23. März 2018 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 23. April 2018 Beschwerde eingelegt
und zur Begründung vorgetragen, das SG habe keinerlei eigene Anstrengungen unternommen, die bislang aufgestellten Befunde und Behauptungen durch eigene Beweiserhebungen
mittels eines fachärztlichen Gutachtens, der Befragung des Hanfverbandes oder weiterführender Stellungnahmen der behandelnden
Ärztin zu überprüfen. Auf Nachfrage habe die behandelnde Ärztin mitgeteilt, dass es seit der Therapie mit Cannabis zu einer
Verbesserung der psychischen und körperlichen Situation gekommen sei. Dies lasse schon eine mögliche erfolgreiche Klage erkennen.
Auch der Hinweis des SG auf eine Kontraindikation sei nicht hinsichtlich ihrer Person hinterfragt worden, obwohl sich ihr Gesundheitszustand verbessert
habe. Das SG hätte noch vor Erlass des Gerichtsbescheids über ihren PKH-Antrag entscheiden können, so dass es nicht zu ihren Lasten gehen
könne, dass das Klageverfahren zeitgleich mit dem ablehnenden PKH-Beschluss beendet worden sei. Sie habe die PKH-Beschwerde
auch vor Ablauf der Berufungsfrist eingelegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 19. März 2018 aufzuheben und ihr unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. R.-A., ,
A., Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu bewilligen.
Die Beklagte hat sich zur Beschwerde nicht geäußert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Beschwerdeakte sowie
der beigezogenen Prozessakten des SG (Hauptsacheverfah-ren/Az.: S 38 KR 56/18 samt Verwaltungsakte der Beklagten; Einstweiliges Rechtsschutzver-fahren/Az.: S 38 KR 2280/17 ER samt Beschwerdeverfahren/Az.: L 6 KR 1092/17) Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilli-gung von PKH für das Verfahren
vor dem SG.
Nach §
73 a Abs.
1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) i.V.m. §
114 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Sache hat keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
Dies ergibt sich jedoch nicht schon wegen der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung. Der Senat gibt seine frühere Rechtsprechung
auf, wonach nach Wegfall der Rechtshängigkeit der Hauptsache auch im Beschwerdeverfahren grundsätzlich kein Raum mehr für
eine PKH-Bewilligung ist und die teilweise aus Billigkeitserwägungen vertretenen Ausnahmen von diesem Grundsatz nicht eingreifen,
wenn das Urteil des Sozialgerichts inzwischen rechtskräftig geworden ist (vgl. Beschluss vom 17. April 2008 - L 6 B 19/06 R -; juris). Dies geschieht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z. B. Beschluss vom
16. April 2019 - 1 BvR 2111/17 -), wonach eine Erledigung des Verfahrens im Fall eines bewilligungsreifen Prozesskostenhilfeantrags bei der Prüfung der
Erfolgsaussichten nicht ohne Weiteres zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt werden darf. Für einen Erfolg der Beschwerde
fehlt es hier jedoch jedenfalls an der hinreichenden Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung der Klägerin. Insoweit verweist
der Senat auf die Gründe II seines ablehnenden Beschlusses vom 10. November 2017 (Az.: L 6 KR 1092/17 B ER). Auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung der Klägerin ergibt sich nichts Anderes: Das SG war nicht gehalten, die Feststellungen in den MDK-Gutachten vom 3. Mai und 22. September 2017 von Amts wegen in Frage zu
stellen und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu überprüfen, denn die medizinischen Stellungnahmen der Ärzte
des MDK waren nachvollziehbar und überzeugend. Beachtliche Einwände hiergegen hat die Klägerin nicht erhoben, ihre Klage sowie
den PKH-Antrag hat sie nicht begründet. Schließlich ändert auch die Behauptung der Klägerin, dass seitdem sie sich die begehrten
Cannabisblüten selbst beschaffe, es zu einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation gekommen sei, nichts an der fehlenden
Erfolgsaussicht, da es keinen Beleg dafür gibt, dass die Besserung ursächlich auf die Anwendung von Cannabis zurückzuführen
ist.
Das SG hat deshalb den Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu bewilligen, im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin war wie geschehen zurückzuweisen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§
73a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
127 Abs.
4 ZPO).
Die Entscheidung ist nach §
177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar.