SG Dresden, Beschluss vom 29.05.2006 - 23 AS 802/06
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, abweichende Erbringung von Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt
1. Die durch § 23 Abs. 3 S. 1 SGB II anerkannten Bedarfe sind an die Stelle der Einmalleistungen nach dem BSHG getreten, für die anerkannt war, dass sie nicht nur einmalig anfallen konnten.
2. Die Bedarfe an allen Wohnungsgegenständen, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich
sind, umfasst der Begriff der Erstausstattungen.
3. § 23 Abs. 3 SGB II begegnet bestimmten Bedarfslagen, die typischerweise mit einem nicht aus der Regelleistung zu deckenden
Mehrbedarf verbunden sind, weil nicht erwartet werden kann, dass diese besondere einmalige Bedarfslage aus der Regelleistung
gedeckt werden kann. Neben den vom Gesetzgeber angeführten Beispielen entsteht ein Mehrbedarf für eine Wohnungserstausstattung
auch dann, wenn in eine bestehende Wohnungsausstattung ein neugeborenes Kind zu integrieren ist. Dabei umfasst der Wohnungserstausstattungsbedarf
eines Neugeboren insbesondere ein Kinderbett mit Lattenrost, Matratze und Decke, einen gebrauchten Kinderwagen, eine Wickelkommode
bzw Wickelauflage, eine Babybadewanne, einen Kinderhochstuhl und einen Laufstall. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB II § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 § 23 Abs. 3 S. 2 § 23 Abs. 3 S. 3 § 23 Abs. 3 S. 5