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BSG, Beschluss vom 31.07.2019 - 13 R 215/18
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge der Verletzung von richterlichen Hinweispflichten Wiedergabe des Ablaufs und Inhalts der mündlichen Verhandlung
1. Ohne eine Wiedergabe des Ablaufs und Inhalts der mündlichen Verhandlung kann das Revisionsgericht nicht entscheiden, ob eine gerügte Verletzung von richterlichen Hinweispflichten tatsächlich vorliegen kann.
2. Allein aus dem Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und einer teilweisen Nichtbescheidung eines klägerischen Begehrens im Urteil kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass dieses Begehren nicht im Verlauf der mündlichen Verhandlung beschränkt und deshalb entgegen § 123 SGG übergangen wurde.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 112 Abs. 2 S. 2
,
SGG § 123
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 17.07.2018 L 9 R 1071/18 , SG Mannheim 16.02.2018 S 5 R 23/17
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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