Gründe:
I
Mit Urteil vom 23.7.2014 hat das LSG Baden-Württemberg festgestellt, dass das Berufungsverfahren L 2 R 957/14, in dem die Klägerin eine Rente wegen Erwerbsminderung begehrt hatte, durch die von ihr im Erörterungstermin am 23.5.2014
erklärte Berufungsrücknahme erledigt ist.
Mit einem von ihr persönlich verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 1.8.2014 hat die Klägerin sinngemäß Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil eingelegt. Mit weiterem Schreiben vom 14.8.2014 hat sie Prozesskostenhilfe
(PKH) beantragt.
II
Der Antrag der Klägerin auf PKH ist abzulehnen.
Gemäß §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig
erscheint.
Hier fehlt es der beabsichtigten Rechtsverfolgung an hinreichender Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht zu erkennen, dass einer
Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin Erfolg beschieden sein könnte. Daher kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht
in Betracht (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Einzig mögliches Rechtsmittel gegen das angefochtene LSG-Urteil ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.
Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geht es aber nicht darum, ob das angefochtene Urteil des LSG richtig oder falsch
ist. Vielmehr ist gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung
des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht
und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach Prüfung des Streitstoffs unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin
nicht ersichtlich.
Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen das von der Klägerin angegriffene Berufungsurteil auf §
160 Abs
2 Nr
1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine
Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt, von der angestrebten Entscheidung
der Rechtssache im Revisionsverfahren somit erwartet werden kann, dass sie in einer bisher nicht geschehenen, jedoch das Interesse
der Allgemeinheit berührenden Weise die Rechtseinheit herstellen, wahren oder sichern oder die Weiterentwicklung des Rechts
fördern wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 39 S 58; BSG SozR 1500 § 160a Nr 65 S 87; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 30 S 57). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind hier nicht ersichtlich.
Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Divergenz bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen
tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt
nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz
des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
160 RdNr 13). Davon kann hier nicht ausgegangen werden, weil sich die angefochtene Entscheidung des LSG ersichtlich an den gesetzlichen
Regelungen und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert hat.
Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensfehler feststellen, der gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Ein Verfahrensfehler liegt ua vor, wenn das Berufungsgericht zu Unrecht ein Prozessurteil
statt eines Sachurteils erlassen hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das LSG ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass
das Berufungsverfahren (L 2 R 957/14) durch die Berufungsrücknahme der Klägerin vom 23.5.2014 beendet worden ist.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift des Erörterungstermins vom 23.5.2014 hat die Klägerin nach Erörterung des Sach- und
Streitstandes und einem rechtlichen Hinweis der Berichterstatterin ausdrücklich erklärt: "Ich nehme die Berufung zurück".
Die Klägerin stellt auch nicht in Abrede, eine entsprechende Erklärung abgegeben zu haben.
Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie sich über die Auswirkungen dieser Erklärung geirrt habe, ist eine hiermit begründete
Anfechtung der Berufungsrücknahme nicht möglich. Denn als einseitige Prozesshandlung kann eine Berufungsrücknahme weder frei
widerrufen noch entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften (zB wegen Irrtums nach §
119 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) angefochten werden (vgl BSG Beschluss vom 24.4.2003 - B 11 AL 33/03 B - Juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 19.3.2002 - B 9 V 75/01 B - Juris RdNr 3; BSG Urteil vom 24.4.1980 - 9 RV 16/79 - Juris RdNr 18; Bundesgerichtshof Beschluss vom 26.9.2007 - MDR 2008, 98; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
156 RdNr 2a mwN).
Damit könnte die Klägerin die Berufungsrücknahme allenfalls unter den engen Voraussetzungen einer Wiederaufnahmeklage widerrufen;
dies setzt jedoch das Vorliegen eines gesetzlichen Restitutionsgrunds (§
179 Abs
1 SGG iVm §
580 ZPO) voraus. Ein solcher ist aber nicht ersichtlich.
III
Die von der Klägerin persönlich erhobene Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht von einem gemäß §
73 Abs
4 SGG beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach dieser Vorschrift
zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen
Berufungsentscheidung hingewiesen worden.
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.