BSG, Beschluss vom 13.07.2015 - 14 AS 116/15
Vorinstanzen: LSG Bayern 14.04.2015 L 16 AS 764/14 , SG München S 48 AS 233/14
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. April
2015 - L 16 AS 764/14 - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
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Gründe:
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 25.4.2015 zugestellten Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts
vom 14.4.2015 mit einem am 18.5.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsatz vom 15.5.2015 Beschwerde eingelegt.
Da die Beschwerde bis zum Ablauf der am 25.6.2015 endenden Beschwerdebegründungsfrist nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) begründet worden ist, muss das Rechtsmittel in entsprechender Anwendung des §
169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden (§
160a Abs
2 Satz 1, Abs
4 Satz 1
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.