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BSG, Beschluss vom 24.04.2018 - 5 R 352/17
Anpassung einer Rente nach dem Tod der früheren Ehefrau Verfahrensrüge Verletzung der Amtsermittlungspflicht Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags Inhaltliche Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung kein Zulassungsgrund
1. Zur Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte mit welchen Beweismitteln der ZPO Beweis erhoben werden sollte.
2. Denn Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache.3. Die - vermeintliche - inhaltliche Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffen werden.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 103
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 10.10.2017 L 6 R 215/17 , SG Koblenz 12.05.2017 S 10 R 981/16
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: