Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe:
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Mit Urteil vom 8.11.2018
hat das LSG Sachsen-Anhalt einen solchen Anspruch des Klägers verneint und seine Berufung gegen das Urteil des SG Halle vom
6.4.2016 zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensmängel (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist (§
160a Abs
2 S 3
SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist
die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem
Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Der Kläger macht geltend, das LSG habe verfahrensfehlerhaft "völlig realitätsfern und falsch" auf den Wortlaut im Gutachten
des Sachverständigen abgestellt, wonach der Kläger "noch mindestens 3 Stunden bis maximal 6 Stunden" täglich eine Beschäftigung
ausüben könne. Bei richtiger Auslegung der Aussage habe der Sachverständige gemeint "noch mindestens 3 Stunden bis unter 6
Stunden". Das LSG hätte den Sachverständigen zur Klarstellung seiner ungeschickten Formulierung auffordern müssen. Es stütze
sich auf bloße Vermutungen, wenn es meine, das Gutachten beziehe sich auf die seinerzeit ausgeübte Tätigkeit des Klägers.
Mit diesem Vortrag hat der Kläger keine zulässige Verfahrensrüge erhoben. Er wendet sich mit diesem Vorbringen zum einen gegen
die Beweiswürdigung durch das LSG nach §
128 SGG, die aber gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG der Rüge im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entzogen ist. Zum anderen macht er die aus seiner Sicht bestehende sachliche
Unrichtigkeit des Urteils geltend. Auch dies stellt keinen Zulassungsgrund iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG dar. Schließlich kann eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nur gerügt werden, wenn das LSG ohne hinreichende Begründung
einem Beweisantrag nicht gefolgt ist. Das trägt der Kläger nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.