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BSG, Urteil vom 28.06.2018 - 5 RS 7/17
Zugunstenverfahren für die Feststellung weiterer Arbeitsentgelte in Gestalt jährlicher Jahresendprämien für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begriff des Arbeitsentgelts Tatsächlicher Einkommenzufluss
1. Der Begriff des Arbeitsentgelts i.S. des § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG bestimmt sich nach § 14 SGB IV.
2. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass JEP einmalige Einkünfte aus einer Beschäftigung iS des § 14 SGB IV waren und diese bundesrechtliche Qualifizierung nicht durch § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV i.V.m. § 1 ArEV vom 18.12.1984 ausgeschlossen ist.
3. Voraussetzung für die Feststellung weiterer Arbeitsentgelte ist, dass diese einmaligen Einkünfte dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also in bestimmter Höhe tatsächlich gezahlt worden sind.
Normenkette:
SGB X § 44
,
AAÜG § 8
,
AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1
, ,
SGB IV § 17 Abs. 1 Nr. 1
,
ArEV § 1
Vorinstanzen: LSG Sachsen 19.07.2016 L 5 RS 706/12 , SG Dresden 13.09.2012 S 16 RS 304/10
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Juli 2016 geändert, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1974 bis 1989 zu berücksichtigen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 13. September 2012 wird auch insofern zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger ein Drittel seiner außergerichtlichen Kosten im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren zu erstatten. Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

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