Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Beschluss vom 02.07.2018 - 10 ÜG 2/17
Entschädigung für überlange Dauer eines Gerichtsverfahrens Anforderungen an die Revisionsbegründung Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung
1. Bei einer Revision mit der die Verletzung materiellen Rechtsgerügt wird, ist in der Begründung darzulegen, weshalb die Norm in der angefochtenen Entscheidung nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
2. Der Revisionsführer muss sich dazu mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils rechtlich auseinandersetzen sowie erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist; erforderlich ist eine Beschäftigung mit dem Streitstoff unter Darlegung der Gründe, die die Entscheidung der Vorinstanz als unrichtig erscheinen lassen.
3. Der Revisionsführer muss auf den rechtlichen Gedankengang des Vordergerichts eingehen und zumindest einen der das angefochtene Urteil tragenden Gründe in Frage stellen.
Normenkette:
SGG § 164 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: LSG Hessen 20.09.2017 L 6 SF 7/15 EK P
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. September 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2000 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: