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BSG, Urteil vom 14.05.2014 - 11 AL 9/13
Förderung der Altersteilzeitarbeit in der Arbeitslosenversicherung; Erstattung von Aufstockungsbeträgen durch die Bundesagentur für Arbeit; Berücksichtigung des zeitlichen Umfangs der Tätigkeit bei einer Wiederbesetzung des freigemachten Arbeitsplatzes
Ein Arbeitgeber hat auch dann Anspruch auf Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz, wenn er einen aus Anlass des Übergangs eines Arbeitnehmers in die Altersteilzeit freiwerdenden Arbeitsplatz durch eine versicherungspflichtige Teilzeitkraft wiederbesetzt, deren Arbeitszeit einen geringeren Umfang hat als die Arbeitszeit des ausgeschiedenen Altersteilzeit-Arbeitnehmers, solange bei dem Wiederbesetzer nur die zuvor bestehende oder nach Abschluss einer Ausbildung drohende Arbeitslosigkeit entfällt und er aus dem Leistungsbezug der Arbeitsverwaltung oder des Jobcenters ausscheidet.
Fundstellen: DB 2014, 8, NZS 2014, 633
Normenkette:
AltTZG (1996) § 16
,
AltTZG (1996) § 2
,
AltTZG (1996) § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
,
AltTZG (1996) § 4
,
AltTZG (1996) § 7 Abs. 1
,
SGB III § 24 Abs. 1
,
SGB III § 25 Abs. 1
,
VRG § 5 Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 21.03.2013 L 7 AL 171/11 , SG Hannover 11.11.2011 S 20 AL 396/09
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. März 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch deren notwendige außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

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