Förderung der Altersteilzeitarbeit in der Arbeitslosenversicherung; Erstattung von Aufstockungsbeträgen durch die Bundesagentur
für Arbeit; Berücksichtigung des zeitlichen Umfangs der Tätigkeit bei einer Wiederbesetzung des freigemachten Arbeitsplatzes
Gründe:
I
Aufgrund eines im Dezember 2005 geschlossenen Altersteilzeitvertrags arbeitete die Arbeitnehmerin V bei der Klägerin in der
Zeit vom 1.3.2006 bis 28.2.2009 im bisherigen zeitlichen Umfang von 38,5 Stunden wöchentlich in der Buchhaltung weiter. Ab
1.3.2009 wurde sie bis zum 28.2.2012 von der Arbeitsleistung freigestellt. Sie erhielt noch 50 % ihres bisherigen Arbeitsentgelts
zzgl einer Aufstockungsleistung iHv 20 % des Regelarbeitsentgelts. Die Klägerin entrichtete zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung in Höhe des auf 80 % des Regelarbeitsentgelts entfallenden Betrags. Antragsgemäß stellte die Beklagte mit
Bescheid vom 29.1.2006 fest, dass V die persönlichen Voraussetzungen des § 2 AltTZG erfülle und Erstattungsleistungen nach
§ 4 AltTZG ab Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen, zu denen auch die Wiederbesetzung gehöre, erbracht werden könnten.
Zum 1.4.2009 stellte die Klägerin die zuvor arbeitslos gemeldete Frau S als kaufmännische Mitarbeiterin in der Buchhaltung
ein. Arbeitsvertraglich wurde eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden vereinbart.
Die Klägerin beantragte nunmehr die Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem AltTZG. Daraufhin
stellte die Beklagte mit Bescheid vom 24.3.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.7.2009 fest, dass die Klägerin
die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 Nr 2 AltTZG nicht erfülle, weil die Wiederbesetzung nicht in einem zeitlichen Umfang erfolgt
sei, in dem die ältere Arbeitnehmerin ihren Arbeitsplatz freigemacht habe. Denn S sei nur mit einer wöchentlichen Arbeitszeit
von 30 Stunden beschäftigt und unterschreite die Arbeitszeit der ausgeschiedenen V um mehr als 10 %. Eine zeitgleiche Erhöhung
der Arbeitszeit der Arbeitnehmerin P könne in die Prüfung der ausreichenden Wiederbesetzung nicht einbezogen werden.
Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, der Klägerin Leistungen nach § 4 AltTZG bezogen
auf V zu bewilligen (Urteil vom 11.11.2011). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten im Urteil vom 21.3.2013
zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Gemäß § 3 Abs 1 Nr 2 Buchst a AltTZG sei lediglich erforderlich,
dass der Arbeitgeber aus Anlass des Übergangs eines Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit einen bei der Agentur für Arbeit
arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer, einen Bezieher von Arbeitslosengeld II (Alg II) oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss
der Ausbildung auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz versicherungspflichtig
beschäftige. Diese Voraussetzungen seien erfüllt, weil die S mit dem Übergang der V in die Freistellungsphase der Altersteilzeit
in demselben Funktionsbereich (Buchhaltung) versicherungspflichtig beschäftigt worden sei. Das verminderte zeitliche Volumen
der Arbeit stehe dem klägerischen Anspruch nicht entgegen. Denn der Gesetzeswortlaut verlange nur eine versicherungspflichtige
Beschäftigung des Wiederbesetzers. Die von der Beklagten angeführte lediglich geringe Abweichung von dem Gesamtvolumen der
bisherigen Arbeitszeit (10 %) finde im Gesetz keinen Niederschlag und entspreche auch nicht dem Willen des Gesetzgebers.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 3 Abs 1 Nr 2 Buchst a AltTZG und führt zur Begründung
im Wesentlichen aus: Der Begriff "freigemachter" bzw "freigewordener" Arbeitsplatz iS des § 3 Abs 1 Nr 2 Buchst a AltTZG setze
voraus, dass eine Wiederbesetzung in dem zeitlichen Umfang erfolge, in dem der ältere Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz durch
den Übergang in Altersteilzeit freigemacht habe. Als unschädlich könnten allenfalls Abweichungen von bis zu 10 % vom Gesamtvolumen
der bisherigen Arbeitszeit gelten. Die Förderung der Altersteilzeit könne nicht zum Arbeitsplatzabbau genutzt werden. Die
amtliche Begründung zum AltTZG weise zwar nicht ausdrücklich darauf hin, dass die Regelungen des Vorruhestandsgesetzes (VRG) hätten übernommen werden sollen. Jedoch entspreche der Wortlaut des § 5 Abs 2 S 2 VRG "wiederbesetzt" demselben Begriff in § 3 Abs 1 Nr 2 Buchst a AltTZG und das AltTZG solle nach dieser Begründung der Entlastung des Arbeitsmarkts dienen. Ein geringerer Entlastungseffekt
könne allenfalls zu einem geringeren Zuschuss zu den Leistungen an eine ausgeschiedene Teilzeitkraft führen; dies sehe das
Gesetz jedoch nicht vor. Das angeführte Beispiel mit einer Wiederbesetzung mit verminderter Stundenzahl beziehe sich - wie
die Verwendung des Wortes "ebenfalls" zeige - auf die Wiederbesetzung eines zuvor bereits nur in Teilzeit ausgestalteten Arbeitsplatzes.
Schließlich lasse sich der Begründung zum Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 20.12.1999 entnehmen, dass eine
Wiederbesetzung aus Anlass des Übergangs eines älteren Arbeitnehmers in Altersteilzeit nunmehr bei Arbeitgebern mit bis zu
50 Arbeitnehmern vermutet werde, wenn der Arbeitnehmer "entsprechend der dadurch freigewordenen Arbeitszeit" beschäftigt werde
(BT-Drucks 14/1831 S 15 zu § 3).
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. März 2013 sowie das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom
11. November 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die Revision der Beklagten ist unbegründet (§
170 Abs
1 S 1
Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Das LSG hat zutreffend die Entscheidung des SG bestätigt, wonach der Klägerin Leistungen nach § 4 AltTZG bezogen auf V zustehen.
Gemäß § 4 Abs 1 AltTZG in der hier anzuwendenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsplatz
vom 23.12.2003 (BGBl I 2848; dort: Art 95) erstattet die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitgeber für längstens sechs Jahre
den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs 1 Nr 1 Buchst a AltTZG in Höhe von 20 % des für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Regelarbeitsentgelts
und den Betrag, der nach § 3 Abs 1 Nr 1 Buchst b AltTZG in Höhe des Beitrags geleistet worden ist, der auf den Betrag entfällt,
der sich aus 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit ergibt, höchstens jedoch des auf den Unterschiedsbetrag
zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt entfallenden Beitrags. Der Anspruch auf
diese Leistungen setzt nach § 3 Abs 1 Nr 2 Buchst a AltTZG ua voraus, dass der Arbeitgeber aus Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers
in die Altersteilzeitarbeit einen bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer, einen Bezieher von Alg
II oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch
Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz versicherungspflichtig iS des Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III) beschäftigt; bei Arbeitgebern, die in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen, wird unwiderleglich vermutet,
dass der Arbeitnehmer auf dem freigemachten oder einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz
beschäftigt wird. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Wie das LSG - für den Senat bindend (vgl §
163 SGG) - festgestellt hat, hat die Klägerin die zuvor bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldete S aus Anlass des Übergangs
der V in die Altersteilzeitarbeit auf dem freigemachten Arbeitsplatz versicherungspflichtig beschäftigt. Denn beide Arbeitnehmerinnen
wurden im Funktionsbereich Buchhaltung beschäftigt und die Beschäftigung der S begann einen Monat nach dem Eintritt der V
in die Freistellungsphase. Zutreffend hat das LSG auch ausgeführt, dass die Beschäftigung der neu eingestellten Arbeitnehmerin
auf "dem freigemachten Arbeitsplatz" nach § 3 Abs 1 Nr 2 Buchst a AltTZG im Fall der Klägerin ohnehin unwiderleglich vermutet
wird, weil die Klägerin in dem nach § 7 Abs 1 AltTZG maßgeblichen Kalenderjahr 2008 durchgehend (nur) zwischen 6,5 und 7,5
Arbeitnehmer - und damit weniger als 50 Arbeitnehmer - beschäftigt hat.
S ist nach den Feststellungen des LSG auch iS von §
24 Abs
1, §
25 Abs
1 SGB III versicherungspflichtig beschäftigt worden. Dies wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt; streitig ist allein, ob
durch die geringere Wochenstundenzahl der versicherungspflichtigen Beschäftigung der S (30 Wochenstunden) gegenüber der zuvor
geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit der V (38,5 Wochenstunden) ausreicht, damit die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 Nr 2 Buchst
a AltTZG erfüllt werden.
Zutreffend hat das LSG im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass weitergehende Voraussetzungen für eine Wiederbesetzung des
freigemachten Arbeitsplatzes im Gesetz nicht normiert sind. Insbesondere gibt der Gesetzeswortlaut keinen Hinweis auf die
von der Beklagten vertretene Auffassung, die Wiederbesetzung müsse stets in demselben zeitlichen Umfang erfolgen, in dem der
ältere Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz freigemacht habe, allenfalls sei eine geringfügige Abweichung von bis zu 10 % unschädlich.
Der Gesetzeswortlaut des § 3 Abs 1 Nr 2 Buchst a AltTZG lässt vielmehr nur die Wertung zu, dass eine Beschäftigung in vermindertem
zeitlichen Umfang ausreicht, solange nur der Wiederbesetzer versicherungspflichtig beschäftigt und seine bisherige Arbeitslosigkeit
beendet wird.
Dass ein freigewordener Arbeitsplatz auch mit Teilzeitkräften wiederbesetzt werden kann, ist bereits in den Gesetzesmaterialien
zur Vorgängerregelung des AltTZG, dem VRG, angelegt (vgl BT-Drucks 10/1175 vom 26.3.1984, S 28 zu 1.). Dort hieß es noch, dass die Teilzeitkräfte insgesamt in gleichem
zeitlichen Umfang wie der ausgeschiedene Arbeitnehmer beschäftigt werden müssten. Diese (zusätzliche) Regelung ist bereits
im AltTZG von 1996 entfallen. Im Entwurf des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 15.4.1996
(BT-Drucks 13/4336 S 5) heißt es im Gesetzestext zu § 3 Abs 1 Nr 2 AltTZG lediglich, der bisher arbeitslos gemeldete Arbeitnehmer
müsse auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz "beitragspflichtig
im Sinne des § 168 des Arbeitsförderungsgesetzes beschäftigt" werden. In den Erläuterungen hierzu heißt es, bei der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes des Wiederbesetzers seien
dem Arbeitgeber viele Gestaltungsmöglichkeiten gegeben: So könne beispielsweise der Wiederbesetzer mit verminderter Stundenzahl
arbeiten, ... Für die Erbringung der Förderleistungen sei Voraussetzung, dass die Neueinstellung in zeitlichem und ursächlichem
Zusammenhang mit der Einführung der Altersteilzeitarbeit stehe.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 20.10.1999 (BT-Drucks 14/1831) führt unter "A. Zielsetzung"
aus, künftig solle der Wechsel in Altersteilzeitarbeit auch Arbeitnehmern möglich sein, die bisher bereits teilzeitbeschäftigt
seien. Ansonsten heißt es in der neugefassten Nr 2 Buchst a des § 3 Abs 1 AltTZG - wie bisher -, dass der bisher arbeitslos
gemeldete Arbeitnehmer auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz
"versicherungspflichtig" iS des
SGB III beschäftigt werden müsse. Eine weitere Änderung gegenüber dem AltTZG in seiner ursprünglichen Fassung enthält der Entwurf
des Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeit nicht. Eine weitere Änderung ist auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren
nicht eingefügt worden.
Diese Gesetzeshistorie zeigt auf, dass mit dem Übergang vom VRG zum AltTZG die gesetzliche Möglichkeit eröffnet worden ist, eine durch Altersteilzeitarbeit freiwerdende Stelle nunmehr mit
einem Arbeitnehmer in Teilzeitbeschäftigung zu besetzen, solange nur die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der
Arbeitslosenversicherung erfüllt werden. Der Verwendung des Wortes "wiederbesetzt" sowohl im VRG (dort § 5 Abs 2 S 2) als auch im AltTZG (dort § 3 Abs 1 Nr 2 Buchst a) kommt - entgegen der Ansicht der Beklagten - keinerlei Indizwirkung
dafür zu, dass eine inhaltliche Änderung von Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen sei.
Wenn die Beklagte dem entgegenhält, der Wiederbesetzer müsse auf "dem freigemachten" oder auf einem "in diesem Zusammenhang
durch Umsetzung freigewordenen" Arbeitsplatz beschäftigt werden, so heißt dies nicht, dass damit eine Beschäftigung in gleicher
Stundenzahl verbunden sein muss. Wäre dies so, so wäre auch die in den Dienstanweisungen der Beklagten zum
Altersteilzeitgesetz (Stand Mai 2013, zu §
3 Unterpunkt 3.1.7 Abs 13) vorgesehene Möglichkeit, eine Abweichung von bis zu 10 % als unschädlich anzusehen, vom Gesetzeswortlaut
nicht gedeckt. Indes kommt der Formulierung "freigemachten" oder "durch Umsetzung freigewordenen" Arbeitsplatz eine andere
Wortbedeutung zu. Die Gegenüberstellung beider Formulierungen macht deutlich, dass es nun allgemein ausreicht, dass statt
des konkreten Arbeitsplatzes des die Altersteilzeitarbeit in Anspruch nehmenden Arbeitnehmers auch ein anderer im Betrieb
freigewordener Arbeitsplatz ausreicht, wenn dieser mit einem Wiederbesetzer besetzt wird, um die gesetzlichen Voraussetzungen
der §§ 3 und 4 AltTZG zu erfüllen. Im Gesetz herausgestrichen wird damit nur die Alternative, dass - bei einer Beschäftigung
von weniger als 50 Arbeitnehmern - eine Wiederbesetzung statt auf dem Arbeitsplatz des die Altersteilzeit in Anspruch nehmenden
Arbeitnehmers auch auf einem durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz erfolgen kann (unwiderlegliche Vermutung).
Dies wird auch dadurch deutlich, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes nur die Einstellung "eines" Arbeitslosen/Auszubildenden
gefordert ist. Nicht erforderlich ist der Personalaustausch exakt "Mann für Mann". Ebenso wenig ist vorgeschrieben, dass der
neu eingestellte Arbeitslose vollzeitbeschäftigt sein muss. Auch eine Teilzeitbeschäftigung oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze
reicht aus (ebenso: Diller, NZA 1996, 847 ff, 849; ähnlich: Bauer, NZA 1997, 401 ff, 404). Soweit die Beklagte dem entgegenhält, im Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeit habe der
Gesetzgeber die unwiderlegliche Vermutung auf die Fälle beschränken wollen, in denen der Wiederbesetzer "entsprechend der
dadurch freigewordenen Arbeitszeit" beschäftigt werde (Hinweis auf BT-Drucks 14/1831 S 15 - Begründung besonderer Teil zu
§ 3 [gemeint offenbar BT-Drucks 14/1831 S 8 zu Nr 2 Buchst a Doppelbuchst bb]), führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die
Gesetzesbegründung bezieht sich ausdrücklich nur auf die Fälle weiterer "Vereinfachung" bei der Wiederbesetzung in Gestalt
einer unwiderleglichen Vermutung. Sie ist vorliegend schon deshalb ohne Belang, weil S ist mit dem Übergang der V in die Freistellungsphase
der Altersteilzeit in demselben Funktionsbereich der Klägerin (Buchhaltung) versicherungspflichtig beschäftigt worden ist,
in dem V zuvor tätig war. Ein "Vermutungsfall" liegt nicht vor.
Damit unterscheidet sich die geltende Rechtslage von der früheren Regelung im VRG, zu der die bereits vom LSG zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus den Jahren 1990 und 1992 ergangen ist (BSG SozR 3-7825, § 2 Nr 3 und 5). Denn in den Gesetzesmaterialien zum VRG war insoweit ausdrücklich noch vorgesehen, dass bei einer Wiederbesetzung des freigemachten Arbeitsplatzes mit Teilzeitkräften
diese insgesamt im gleichen Umfang wie der ausgeschiedene Arbeitnehmer beschäftigt werden müssten (BT-Drucks 10/1175 S 28).
Diese Gesetzesauslegung wird auch dem Gesetzeszweck gerecht. So soll die Förderung nach dem - ohnehin nur noch für Leistungsfälle
vor dem 1.1.2010 anwendbaren AltTZG (vgl § 16 des Gesetzes) - mit der notwendigen Wiederbesetzung freiwerdender Stellen der
Eröffnung von Beschäftigungsperspektiven für Arbeitslose und der Entlastung des Arbeitsmarkts dienen (BT-Drucks 13/4336 S
18). Diese Zwecke werden auch dann erreicht, wenn ein zuvor bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeter Arbeitnehmer
in einem Umfang beschäftigt wird, der zwar nicht dem Umfang des ausgeschiedenen Arbeitnehmers entspricht, bei ihm aber die
zuvor bestehende Arbeitslosigkeit entfallen lässt, sodass er aus dem Leistungsbezug der Beklagten ausscheidet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Abs
1 SGG.