Grundsatzrüge und Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache und der Divergenz nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG, §
169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss
anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ggf sogar des Schrifttums,
angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte)
Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Die Beschwerdebegründung der Klägerin wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Als Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung formuliert sie:
"wie wird im Rahmen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 des Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (VV RVG) der Durchschnittsfall definiert, kann für ein ordnungsgemäß durchgeführtes Widerspruchsverfahren innerhalb des Gebührenrahmens
der Geschäftsgebühr der Nr. 2302 VV RVG bereits für den Grundaufwand die Mittelgebühr in Ansatz gebracht werden, welche Prüfungsschritte sind von einem Rechtsanwalt
im Rahmen der Anfechtung eines Verwaltungsaktes vorzunehmen".
Der Senat lässt offen, ob es sich bei diesen Fragen überhaupt um abstrakt beantwortbare Rechtsfragen handelt und ob diese
im Hinblick auf die vorliegende Rechtsprechung zur Gebührenbemessung nach dem RVG weiter klärungsbedürftig sind. Denn jedenfalls ist die Klärungsfähigkeit bzw Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt.
Anhand der Beschwerdebegründung vermag der Senat nicht zu beurteilen, ob und warum es auf die gestellten Fragen ankommen soll,
denn es fehlt an einer zusammenfassenden Darstellung des Sach- und Streitstandes. Es reicht nicht aus, dass die Klägerin zur
Klärungsfähigkeit ausführt, sie sei weiterhin der Auffassung, "einen Anspruch auf die in Rede stehende Erstattung der Kosten
des Widerspruchsverfahrens zu haben", wenn der Gegenstand des Widerspruchsverfahrens allenfalls rudimentär mitgeteilt wird.
Auch eine Divergenz iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG hat die Klägerin nicht formgerecht dargelegt. Hierfür wäre aufzuzeigen gewesen, dass das LSG Kriterien widersprochen hat,
die das BSG, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder das BVerfG aufgestellt haben, und eigene rechtliche Maßstäbe
entwickelt. Denn nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen
begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung (vgl nur Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens,
7. Aufl 2016, IX, RdNr 196 mwN; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34). Solche abweichenden abstrakten Rechtssätze des LSG lassen sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Tatsächlich
wendet sich die Klägerin allein gegen die konkrete Rechtsanwendung durch das LSG, denn alle vier der von ihr als Rechtssätze
bezeichneten Darlegungen im Berufungsurteil (durchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit; unterdurchschnittliche Schwierigkeit
des Anfechtungswiderspruchs gegen die Mahngebühr; Spezialisierung des Unterzeichners; Mahngebühr von 13,30 Euro als Gegenstand
des Verfahrens) beziehen sich allein auf die Subsumtion des LSG im Einzelfall.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.