Gründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Gemäß §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt
es hier.
Es sind unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers keine Gründe für die Zulassung der Revision in dem bezeichneten
Verfahren ersichtlich. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), wenn das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Bezogen auf das von dem Kläger verfolgte Begehren, den Beschluss des LSG vom 1.7.2019 (L 7 AL 56/18) gemäß §
140 SGG zu ergänzen, sind keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung ersichtlich noch ist erkennbar, dass diese Entscheidung auf
einer Abweichung beruht.
Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, einen Verfahrensmangel
des LSG (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) darzulegen. Ist - wie hier - eine Entscheidung im Beschlussverfahren nach §
153 Abs
4 SGG ergangen, kann auch die Entscheidung über deren Ergänzung im Beschlussverfahren erfolgen (vgl BSG vom 9.10.2014 - B 13 R 157/14 B). Vor Erlass der angegriffenen Entscheidung ist dem Kläger durch das Schreiben des LSG vom 10.2.2020 Gelegenheit zur Stellungnahme
bis zum 15.3.2020 gegeben worden. Soweit er rügt, dass Teile seines Vorbringens nicht zur Kenntnis genommen worden seien,
ist nicht erkennbar, dass dies für die Entscheidung des LSG ursächlich gewesen sein könnte. Das Berufungsgericht ist - ebenso
wie das erstinstanzliche Gericht - davon ausgegangen, dass es sich bei dem hilfsweise gestellten Antrag, "den Rechtsstreit
zu vertagen und ihm weiteren Sachvortrag einzuräumen, insbesondere den Nachweis zu erbringen, dass jede erfolgte Gutschrift
auf seinem Konto von Großvater und Schwester seit 1997 keine Einnahme im Sinne der Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes bzw. des
SGB III gewesen sei", nicht um einen übergangenen Anspruch oder Kostenpunkt iS des §
140 Abs
1 SGG handelt. Weitere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte bezogen auf diese sachlich-rechtliche Auffassung des Berufungsgerichts
sind weder von dem Kläger vorgetragen noch ersichtlich.
Das LSG durfte auch ohne Verstoß gegen §
60 SGG iVm §
45 Abs
1 ZPO über die wiederholten Ablehnungsbeschlüsse unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden, weil sie aus den vom Berufungsgericht
genannten Gründen offensichtlich rechtsmissbräuchlich waren. Soweit der Kläger darauf Bezug nimmt, dass das LSG über seinen
Antrag auf PKH nicht vor dem abschließenden Beschluss entschieden habe, ist nicht erkennbar, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz
des rechtlichen Gehörs in einer Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich gerügt werden könnte. Unbesehen des Umstandes, dass
der Kläger den PKH-Antrag nicht bereits mit der Klageerhebung gestellt hat, können mögliche Fehler bei der Ablehnung von PKH
nicht zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führen, wenn zwar die Ablehnung verfahrensfehlerhaft zustande
gekommen ist, die Ablehnung aber im Ergebnis nicht zu beanstanden ist (vgl BSG vom 25.7.2013 - B 14 AS 101/13 B, juris RdNr 9 mwN).
Weiter ist nicht ersichtlich, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter andere durchgreifende Verfahrensfehler, die zu
einer Zulassung der Revision im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde führen könnten, geltend machen kann.
Da dem Kläger PKH nicht zusteht, kommt auch die von ihm beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts (§
73a SGG iVm §
121 ZPO) nicht in Betracht.