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BSG, Beschluss vom 25.04.2017 - 12 KR 2/17 C
Zulässigkeit einer Anhörungsrüge Verletzung der richterlichen Hinweispflichten Verletzung rechtlichen Gehörs
1. Nach § 178a Abs. 1 S. 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
2. Die Rüge muss nach § 178a Abs. 2 S. 5 SGG u.a. das Vorliegen der in Abs. 1 S. 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen; dem Vorbringen müssen daher zumindest konkrete Umstände zu entnehmen sein, die im Falle ihres Vorliegens tatsächlich eine Verletzung des Anspruchs des Rügeführers auf rechtliches Gehör ergeben.
3. Zugleich ist darzulegen, weshalb ohne die vermeintliche Gehörsverletzung eine für den Rügeführer günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann.
4. Eine Verletzung der richterlichen Hinweispflichten, die eine spezielle Ausprägung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellen, kann grundsätzlich Gegenstand einer Anhörungsrüge sein.
Normenkette:
SGG § 178a Abs. 1 S. 1
,
SGG § 178a Abs. 2 S. 5
,
SGG § 106 Abs. 1
Vorinstanzen: BSG 18.01.2017 B 12 KR 61/16 B , LSG Berlin-Brandenburg 07.04.2016 L 9 KR 163/14 , SG Berlin 08.05.2014 S 111 KR 903/12
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 18. Januar 2017 - B 12 KR 61/16 B - wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: