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BSG, Beschluss vom 19.03.2015 - 1 KR 1/15 B
Erstattung überzahlter Krankenhausvergütung Grundsatzrüge und höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage Verjährung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs
1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist.
2. Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, die Frage also "geklärt ist".
3. Nach der Rechtsprechung des erkennenden 1. und des 3. BSG-Senats unterliegt der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch einer Krankenkasse gegen einen Krankenhausträger der kurzen sozialrechtlichen Verjährung.
4. Die Verjährung beginnt danach entsprechend § 45 Abs. 1 SGB I nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
5. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch im gleichgeordneten Leistungserbringungsverhältnis entsteht bereits im Augenblick der Überzahlung.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB I § 45 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 03.09.2014 L 4 KR 566/11 , SG Osnabrück S 3 KR 431/06
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 3. September 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 42 471,58 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: