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BSG, Urteil vom 30.07.2019 - 1 KR 16/18
Prozessführungsbefugnis des Verbandes der Ersatzkrankenkassen zur gerichtlichen Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche seiner verbandsmäßig organisierten Mitglieder Unzulässigkeit der Werbung für Rabatte bei sog. Vorteilspartnern
Normenkette:
SGB V § 1 S. 2 und S. 4
,
SGB V § 4 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Hs. 2
,
SGB V § 175 Abs. 4 S. 3
,
SGB V § 212 Abs. 5 S. 1-3
, , ,
SGB I § 15 Abs. 3
,
SGB X § 86
,
UWG § 12 Abs. 1 S. 1
,
UWG § 12 Abs. 2
,
UWG § 12 Abs. 3
,
SGG § 54 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 69 Nr. 1
,
RL 2005/29/EG Art. 1
,
RL 2005/29/EG Art. 3 Abs. 7
Vorinstanzen: SG Berlin 12.04.2018 S 56 KR 3964/15
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. April 2018 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einem Betrag von 250 000 Euro zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken damit zu werben, dass Versicherte der Beklagten bei Dritten Rabatte oder Sonderkonditionen für Produkte und Dienstleistungen erhalten, die keinen Bezug zu den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung haben; insbesondere wenn mit Rabatten und Sonderkonditionen bei Dritten bei Kochkursen, beim Kauf von Fahrrädern, E-Bikes und bei Inspektionen solcher, durch kostenlose Zugaben beim Kauf von E-Bikes, zum Beispiel in Form von Fahrradhelmen und Fahrradschlössern, oder Rabatten bei Eintritten in Hallenbäder, Saunen und Wellnesseinrichtungen oder bei Eintritten zu Unterhaltungsangeboten wie Bowlingbahnen, Kletter- oder Hochseilgärten, Filmparks, Freizeitparks und Gartenschauen geworben wird.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.
Der Streitwert wird für das Klage- und Revisionsverfahren auf 250 000 Euro festgesetzt.

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