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BSG, Urteil vom 30.07.2019 - 1 KR 34/18
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 14.06.2018 L 16 KR 251/14 , SG Dortmund 26.02.2014 S 40 KR 234/08
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2018 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2018 geändert. Das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26. Februar 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, es auch zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr ihren Versicherten Versicherungsleistungen in Form von Wahltarifen mit Kostenerstattung für die in §§ 33 und 34 der Satzung der Beklagten geregelten Leistungen anzubieten oder anbieten zu lassen oder zu bewerben oder bewerben zu lassen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird für alle Instanzen auf 2 500 000 Euro festgesetzt.

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