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BSG, Urteil vom 28.06.2018 - 5 RE 2/17
Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine Syndikuspatentanwältin Freiberufliche Tätigkeit außerhalb eines Dienstverhältnisses Kein unabhängiges Organ der Rechtspflege
1. Abhängig beschäftigte Rechtsanwälte bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern (sog. Syndikusanwälte) sind ungeachtet einer abweichenden rechtsgrundlosen Verwaltungspraxis nicht von der Versicherungspflicht in der GRV nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI zu befreien.
2. Unabhängiges Organ der Rechtspflege und damit Rechtsanwalt ist der Syndikus nur in seiner freiberuflichen Tätigkeit außerhalb seines Dienstverhältnisses.
3. Diese Grundsätze sind auf die Tätigkeit als angestellter Patentanwalt übertragbar.
Normenkette:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 11.04.2017 L 4 R 257/16 , SG Speyer 18.09.2013 S 1 R 1256/12
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. April 2017 aufgehoben, soweit es über den weiteren Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2016 entschieden und die Klage insofern abgewiesen hat.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

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