Gründe:
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mehr als 50 sowie der gesundheitlichen
Voraussetzungen des Merkzeichens G. Bei dem eine Ganzbeinorthese tragenden Kläger war zuletzt ein GdB von 50 festgestellt
(Funktionseinschränkung linkes Bein, Einzel-GdB 30, psychische Behinderung, Einzel-GdB 20, wiederkehrende Kopfschmerzen, Einzel-GdB
20, Bluthochdruck, Einzel-GdB 10; Bescheid vom 16.2.2007). Die beantragte Neufeststellung war bei dem Beklagten, dem SG und dem LSG erfolglos, nachdem der orthopädische und der neurologisch-psychiatrische Sachverständige im Klageverfahren zu
dem Ergebnis gekommen waren, die vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen seien nicht geeignet, einen höheren GdB und eine
erhebliche Gehbehinderung zu begründen. Das LSG hat auf der Grundlage der Sachverständigengutachten zur Begründung ua ausgeführt,
der festgestellte GdB sei mit 50 mehr als ausreichend bemessen und liege allenfalls bei 40, eher bei 30. Organische Einschränkungen
im Kniebereich seien nicht feststellbar, eine vorhandene Muskelatrophie durch das Tragen der Orthese bedingt. Die allein verbleibenden
psychisch bedingten Funktionsbeeinträchtigungen hinsichtlich des linken Beines seien nicht geeignet, den GdB anzuheben. Auch
psychische Beeinträchtigungen seien zwar grundsätzlich geeignet, eine erhebliche Gehbehinderung auszulösen (Urteil des Senats
vom 16.10.2013 - L 10 SB 154/12, Revision anhängig unter B 9 SB 1/14 R), konkret jedoch nicht vergleichbar. Die festgestellten dissoziativen Bewegungs-, Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen
wirkten sich gerade nicht unmittelbar auf das Gehvermögen aus (Urteil vom 5.3.2014).
Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG iVm §
169 S 3
SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 S 3
SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung,
der Divergenz und des Verfahrensmangels nach §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG.
1. Grundsätzliche Bedeutung iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss
daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums
angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit
oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner
Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre
(abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung
der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger hält folgende Fragen für Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung,
1. "ob bei Funktionsstörungen von Gliedmaßen aufgrund psychischer Erkrankungen, anders als bei Gliedmaßenschäden, Hilfsmittel
bei der Ermittlung des GdB zu berücksichtigen sind
und
2. ob bei Funktionsstörungen von Gliedmaßen aufgrund psychischer Erkrankungen die höher zu bewertende Funktionseinschränkung
in der geringer zu bewertenden psychischen Erkrankung aufgehen kann?"
Es ist bereits fraglich, ob der Kläger mit seinen allgemein gehaltenen Fragen Rechtsfragen aufwirft, die zur Grundlage der
weiteren Prüfung taugen, inwieweit Klärungsbedarf dargelegt ist (vgl BFH/NV 1992, 749). Jedenfalls legt er die Entscheidungserheblichkeit nicht dar. Denn nach den nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen (dazu
unter 3.) angegriffenen und deshalb verbindlichen Feststellungen des LSG (§
163 SGG) bedarf der Kläger keines Hilfsmittels zum Ausgleich vorhandener Funktionsbeeinträchtigungen und gehen die vorhandenen Funktionsbeeinträchtigungen
tatsächlich vollständig ineinander auf.
2. Der Kläger legt auch die für eine Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend
den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts
einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein
sollen (vgl zB BSG Beschluss vom 28.7.2009 - B 1 KR 31/09 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 28.6.2010 - B 1 KR 26/10 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - Juris RdNr 4 mwN). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat und nicht etwa
lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl zB BSG Beschluss vom 15.1.2007 - B 1 KR 149/06 B - RdNr 4; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f mwN). Daran fehlt es.
Der Kläger stellt schon keine divergierenden Rechtssätze gegenüber, sondern moniert, für die Kostenentscheidung des LSG nach
§
192 SGG gebe es keine Rechtfertigung im Verhalten des Klägers. Die vermeintliche Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG ist indessen
kein Zulassungsgrund (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Die Rüge der Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung ist überdies auch nicht gesondert anfechtbar (BSG Beschluss vom 26.10.2010 - B 5 R 303/10 B - mwN). So verhält es sich hier, weil Verfahrensfehler nicht hinreichend aufgezeigt sind (dazu 3.).
3. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers stützt (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), muss zu seiner Bezeichnung (§
160a Abs
2 S 3
SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen,
die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr, vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36; BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 13 RdNr 4 mwN). Geltend gemacht werden kann nur ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann;
der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §
109 und §
128 Abs
1 S 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist.
Soweit - wie vorliegend - Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG) gerügt werden, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht
ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, auf
Grund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag
berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses
der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft
unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme
von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger versäumt bereits aufzuzeigen, wieso sich das LSG zu weiterer Beweiserhebung hinsichtlich körperlicher Erkrankungen
am linken Bein hätte gedrängt fühlen müssen, obwohl sachverständigerseits weder orthopädische noch neurologische Erkrankungen
gefunden werden konnten. Die Überlegung, dass eine psychiatrische Erkrankung lediglich im Ausschlussverfahren mangels körperlicher
Erkrankungen angenommen worden sei und bei Umkehrung dieses Gedankens das LSG von der GdB-erhöhenden Existenz - noch aufzuspürender
- körperlicher Gebrechen habe ausgehen müssen, ist angesichts der durchgeführten Begutachtung durch den neurologisch-psychiatrischen
Sachverständigen rein theoretischer Natur. Ebenso wenig hat der Kläger substantiiert dargelegt, wieso das LSG zur behaupteten
Gebrauchsunfähigkeit des linken Beins weitere Ermittlungen hätte anstellen müssen. Die Beschwerdebegründung führt selbst an,
der orthopädische Sachverständige habe gar keine sichere somatische Ursache für die vorgetragene Schwäche gefunden, der neurologisch-psychiatrische
Sachverständige lediglich eine dissoziative Bewegungsstörung festgestellt. Die Sicht des Klägers, eine Orthese tragen zu müssen,
ändert vor diesem Hintergrund nichts daran, dass Hinweise auf eine weitergehende Gebrauchsunfähigkeit mit der Notwendigkeit
des Tragens einer Orthese nicht erkennbar sind. Einwendungen des Klägers gegen die vorliegenden Gutachten innerhalb eines
angemessenen Zeitraums (§
118 Abs
1 SGG iVm §
411 Abs
4 ZPO) belegt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht.
Schließlich dringt der Kläger auch nicht mit der Rüge der Verletzung des §
118 Abs
1 SGG iVm §
404 ZPO infolge der nachträglichen Änderung des Haupt- und Zusatzgutachters aus Anlass des Befangenheitsantrags des Klägers gegen
den orthopädischen Sachverständigen durch. Der Kläger versäumt insoweit bereits aufzuzeigen, inwieweit dieser Austausch (im
erstinstanzlichen Verfahren) die Bestimmung des Gesamt-GdB zu seinem Nachteil beeinflusst haben könnte. Der Hinweis auf die
Bedeutung des Hauptgutachters für die Bestimmung des Gesamt-GdB verdeutlicht nicht, ob und inwieweit das angefochtene Urteil
darauf beruhen kann (vgl BSG Beschluss vom 2.12.2010 - B 9 SB 2/10 B - Juris). Abgesehen hiervon behauptet der Kläger insoweit einen Verfahrensfehler des SG. Ein Verfahrensmangel im SG-Verfahren kann die Zulassung der Revision aber ausnahmsweise nur dann rechtfertigen, wenn dieser im weiteren Verfahren auch
vor dem LSG fortwirkt und insofern auch als Mangel des LSG-Verfahrens anzusehen ist (vgl BSG SozR 3-1500 §
73 Nr 10, Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
160 RdNr 16a mwN). Auch hierfür hat die Beschwerdebegründung nichts dargetan.
4. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
5. Die Verwerfung der nicht formgerecht begründeten Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.