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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2010 - 13 AS 5202/07
Auferlegung von Verschuldenskosten im sozialgerichtlichen Verfahren; Notwendigkeit der Anwesenheit des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung
Nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Die Anwesenheit des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 01.10.2007 S 5 AS 947/07
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Den Klägern werden Kosten in Höhe von 225,- EUR auferlegt.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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