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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2018 - 13 R 195/17
Anspruch auf Rente wegen Todes Gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe bei kurzer Ehedauer nach einer langjährigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft und Bestehen einer lebensbedrohlichen Erkrankung
Nach langjähriger nichtehelicher Lebensgemeinschaft, während der keine konkreten Schritte bezüglich der Hochzeitsplanung eingeleitet worden sind, tritt bei Bestehen einer offenkundig lebensbedrohlichen Erkrankung eines der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung das angegebene Motiv einer Heirat "aus tiefer Liebe" nicht als zumindest gleichwertiges Motiv neben das Versorgungsmotiv.
1. Besondere Umstände für eine Eheschließung gemäß § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI sind gerichtlich überprüfbar.
2. Alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalles sind als "besondere Umstände" im Sinne des § 46 Abs. 2a SGB VI anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen.
3. Die Annahme einer sogenannten Versorgungsehe ist nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder zumindest gleichwertig sind, wobei es ausreicht, wenn lediglich für einen Ehegatten die Versorgungsabsicht nachweislich nicht maßgebend gewesen ist.
Normenkette:
SGB VI § 46 Abs. 2 S. 1
,
SGB VI § 46 Abs. 2a
,
SGG § 202
,
ZPO § 292
Vorinstanzen: SG Mannheim 19.10.2016 S 12 R 391/16
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 19. Oktober 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

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