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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.05.2012 - 4 R 3335/11
Versicherungspflicht in der Sozialversicherung; geringfügiges Beschäftigungsverhältnis; Regelmäßigkeit einer Beschäftigung
Das Merkmal der Regelmäßigkeit der Beschäftigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. SGB IV liegt nicht vor, wenn zwar zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem (konkret: in einem Reinigungsbetrieb) Einigkeit darüber besteht, dass über das Jahr hinweg bei Bedarf mehrere Arbeitseinsätze erfolgen sollen, die einzelnen Arbeitseinsätze jedoch zeitlich unregelmäßig und unvorhersehbar infolge entweder personell oder saisonal unerwarteten Arbeitskräftemangels erfolgen und sowohl die jeweilige Einsatzdauer als auch die Einsatzhäufigkeit im Laufe der Jahre schwanken.
1. Regelmäßig im Sinne von § 8 SGB IV ist grundsätzlich diejenige Beschäftigung, die von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist. Darüber hinaus ist lediglich erforderlich, dass eine hinreichende Vorhersehbarkeit von Dauer und Zeitpunkt der einzelnen Arbeitseinsätze besteht. Der Begriff der Regelmäßigkeit betrifft daher die Häufigkeit und Voraussehbarkeit des Arbeitseinsatzes und nicht die Dauer der täglichen Beanspruchung. Die zeitliche Nähe einander folgender, terminlich von vornherein festliegender Tätigkeiten verleiht einer Beschäftigung den Charakter der Regelmäßigkeit auch ohne Vorliegen ausdrücklicher Vereinbarungen, wenn beide Seiten davon ausgehen können, dass die jeweils andere Seite die Fortsetzung der Beziehungen beabsichtigt.
2. In denjenigen Fällen, in welchen sich die Arbeitseinsätze nicht in einem bestimmten Rhythmus auf bestimmte Termine konzentrieren, sondern vielmehr unregelmäßig und unvorhersehbar eintreten, ist das Merkmal der Regelmäßigkeit zu verneinen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: DStR 2012, 13
Normenkette:
SGB IV § 8 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Mannheim 31.05.2011 S 7 R 3401/09
Das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 31. Mai 2011 wird aufgehoben, und der Bescheid der Beklagten vom 15. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. September 2009 und des Ausführungsbescheides vom 29. September 2009 wird insoweit aufgehoben, als darin Gesamtsozialversicherungsbeiträge zuzüglich Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz in Höhe von mehr als € 143,86 nachgefordert wurden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für beide Rechtszüge wird endgültig auf € 6.737,15 festgesetzt.

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