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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2018 - 8 R 4335/16
Gewährung einer großen Witwenrente Besondere Umstände als Motiv für eine Eheschließung Lebensbedrohliche Krankheit des Versicherten
Auch wenn eine "Pflegeehe" in der Regel nicht als Versorgungsehe angesehen werden kann, gilt dies jedoch nur dann, wenn das Ableben des Versicherten aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes zur Zeit der Eheschließung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten war. In der Gesamtschau zur Beurteilung der gegen eine Versorgungsehe sprechenden Umstände kommt daher einer in Kenntnis einer lebensbedrohenden Erkrankung getroffenen Regelung in einem Erbvertrag der Eheleute über die Fortsetzung der Pflegetätigkeit auch nach etwaiger Scheidung der Ehe hinreichende Indizwirkung für eine Versorgungsehe zu.
1. Die besonderen Umstände i.S.v. § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI sind ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der vollen richterlichen Kontrolle unterliegt und gesetzlich nicht näher definiert ist.
2. Als besondere Umstände i.S.v. § 46 Abs. 2a SGB VI sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen, wobei es auf die Motivation beider Ehegatten ankommt.
3. Litt der Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit, ist regelmäßig der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt.
Normenkette:
SGB VI § 46 Abs. 2 S. 1
,
SGB VI § 46 Abs. 2a
Vorinstanzen: SG Freiburg 12.10.2016 S 22 R 3207/15
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12.10.2016 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten

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