Versicherungspflicht in der Sozialversicherung; abhängige Beschäftigung bei der Vorbereitung eines Familienangehörigen auf
die Unternehmensnachfolge
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger im Zeitraum vom 24. Februar 1992 bis 31. Dezember 2003 im Betrieb seines
Vaters sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.
Der Vater (V) des 1968 geborenen Klägers betrieb bis 31. Dezember 2003 in der Form eines Einzelunternehmens das Gasthaus Hotel
A. in der H.-Straße 4 in B.-B.. Seit 1. Januar 2004 wird die Gaststätte mit Hotelbetrieb als Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(GbR) von der Beigeladenen zu 4 geführt, Gesellschafter sind der Kläger mit einem Anteil von 33% und V mit einem Anteil von
67%.
Der Kläger erlernte bis September 1988 den Beruf des Kochs und war nach Ableistung des Grundwehrdienstes von Mai 1990 bis
November 1991 in einem Hotel als Koch bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von ca 1.350 € versicherungspflichtig beschäftigt.
Ab Dezember 1991 absolvierte der Kläger ein Auslandspraktikum als Koch in Japan und übernahm ab Februar 1992 nach eigenen
Angaben die Leitung des Restaurants und der Küche der Gaststätte des V. Ein schriftlicher Arbeits- oder Anstellungsvertrag
wurde nach Angaben des Klägers nicht geschlossen. Der Kläger wurde zum 24. Februar 1992 als Arbeitnehmer in der Gaststätte
A., Inhaber E. R., H.-Str. 4, 7. B. bei der Einzugsstelle (Beklagte) gemeldet und dort seitdem als versicherungspflichtiges
Mitglied geführt. Dem Kläger wurde monatlich regelmäßig Arbeitsentgelt bezahlt. Dem Rentenversicherungsträger (Beigeladene
zu 2) wurden zunächst von 1992 bis 1995 ansteigende Jahresentgelte gemeldet (von umgerechnet ca 16.240 € bis 25.720 €), die
bis 1998 auf ca 23.450 € absanken und danach bis 2003 wieder anstiegen (auf zuletzt 32.568 €). Das Arbeitsentgelt wurde als
Betriebsausgabe gebucht und vom Kläger als Einkommen versteuert.
Im streitigen Zeitraum wurde dem Gasthaus ein Hotelbetrieb mit 16 Zimmern angeschlossen und die Privatwohnung des Klägers
renoviert und eingerichtet. Der Kläger nahm hierzu verschiedene Darlehen auf, 1994 über 60.000 DM (Verwendungszweck: Innenausbau
Wohnhaus, H.-Straße 10, Möbelkauf), 1995 über 25.000 DM (Verwendungszweck: Umbau Wohnhaus) und 2002 über 19.000 € (Verwendungszweck:
Ablösung der beiden vorgenannten Darlehen und Erhöhung für Modernisierungsmaßnahmen). Zur Sicherung der Forderungen übernahm
V jeweils Bürgschaften in Darlehenshöhe bzw 1995 in Höhe von 77.000 DM.
Am 23. Dezember 2004 beantragten der Kläger und V bei der Beklagten, den sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers
seit 24. Februar 1992 zu überprüfen. Der Kläger unterliege nicht der Sozialversicherungspflicht, da ihm am 24. Februar 1992
die selbstständige Leitung des Restaurants und der Küche übertragen worden sei. Damals habe sich V wegen Eheproblemen zurückziehen
wollen. Des Weiteren hätten finanzielle Probleme bestanden. Deshalb sei der Kläger aus Japan zurückgekehrt. Um Investitionen
tätigen zu können, habe er von Anbeginn an auf Gehaltsteile, insbesondere die Bezahlung von Überstunden und mündlich zugesagte
Tantiemen, verzichtet. Soweit es noch zu einer Mitwirkung des V gekommen sei, der nach außen hin offiziell als Inhaber aufgetreten
sei, sei die Mitarbeit durch familiäre Rücksichtnahme und ein gleichberechtigtes Nebeneinander geprägt gewesen. V habe jedoch
weder Einfluss genommen noch übergeordnete Entscheidungen getroffen. Der Kläger habe Personal einstellen und entlassen können.
Für Rückschläge und Erfolge sei er persönlich eingestanden. Er sei keinerlei Weisungen, auch nicht in abgeschwächter Form,
unterlegen gewesen und habe die Verantwortung für den Restaurantumbau und die Anschaffung von Maschinen oder der Kücheneinrichtung
getragen.
Im Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen wurde
ua angegeben, der Kläger sei in den Betrieb nicht wie eine fremde Arbeitskraft eingegliedert und ohne die Mitarbeit müsste
keine andere Arbeitskraft eingestellt werden, da das Gehalt für eine fremde Arbeitskraft als Restaurantleiter wirtschaftlich
nicht tragbar sei. Ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr sei vereinbart gewesen. Jedoch habe der Kläger auf mehrere Urlaubstage
verzichtet. Bei Arbeitsunfähigkeit sei das Arbeitsentgelt mindestens sechs Wochen fortgezahlt worden. Aufgrund begrenzter
finanzieller Möglichkeiten und zu Gunsten einer besseren Firmenentwicklung habe der Kläger von Beginn an auf Weihnachts- und
Urlaubsgeld sowie auf die mündlich vereinbarte Gewinnausschüttung verzichtet.
Mit Bescheid vom 24. Januar 2005 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger fest, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis
des Klägers bei V im Zeitraum vom 24. Februar 1992 bis 31. Dezember 2003 bestanden habe und der Kläger der Versicherungspflicht
in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie ab 1. Januar 1995 der Pflegeversicherung unterlegen habe. Denn
es sei ein ortsübliches Entgelt bezahlt worden, hieraus sei Lohnsteuer entrichtet und das Entgelt als Betriebsausgabe verbucht
worden. Zwölf Jahre nach dem Beginn der Tätigkeit und ein Jahr nach dem Ende der Beschäftigung sei nicht mehr nachprüfbar,
dass kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Nicht nachvollziehbar sei, dass der Kläger als Koch angemeldet
worden sei, obwohl er von Anfang an unternehmerisch selbstverantwortlich mit der Leitung des Restaurants und der Küche betraut
gewesen sei.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit entspreche einer selbständigen
Tätigkeit. Allein er habe die Fachkenntnisse und einschlägige Branchenerfahrung gehabt, um das Geschäft zu führen. V sei nach
seinem Eintritt nur noch die Rolle des Finanzgebers zugekommen. Er, der Kläger, habe ohne jegliche Einflussnahme durch V über
das Restaurant und das Hotel frei "schalten und walten" können, wie er gewollt habe. Da er sämtliche Verträge und Schreiben
gegenüber Dritten unterschrieben habe, habe er ein unternehmerisches Risiko getragen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Es werde bezweifelt, dass
die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Tätigkeit vollkommen weisungsfrei und ohne jegliche Einflussnahme durch
V erfolgt sei. Unwahrscheinlich sei, dass der Kläger zwei Jahre nach Abschluss seiner Ausbildung als Koch und nach seiner
Bundeswehrzeit die geschilderten Fachkenntnisse und Branchenerfahrungen zur Führung des Restaurants gehabt habe und im Betrieb
des V habe "schalten und walten" können, wie er gewollt habe. Ein unternehmerisches Risiko habe der Kläger nicht innegehabt.
Denn die Gaststätte sei als Einzelunternehmen von V geführt worden. Hätte von Anfang an die Absicht bestanden, unternehmerisches
Risiko auf den Kläger zu übertragen, hätte schon damals die Umgestaltung in die GbR erfolgen können. Auch die Anmeldung als
Koch deute auf eine normale Arbeitnehmertätigkeit hin. Zwölf Jahre seien unbeanstandet Beiträge abgeführt und bei keiner Prüfung
die Arbeitnehmerstellung angezweifelt worden.
Mit der dagegen am 24. Juni 2005 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobenen Klage hat der Kläger seinen bisherigen Vortrag wiederholt und ergänzt, das Arbeitsentgelt sei als Betriebsausgabe
verbucht und Lohnsteuer gezahlt worden, da man aufgrund der laienhaften Vorstellung des Familienunternehmens davon ausgegangen
sei, dass die Tätigkeit eine Arbeitnehmertätigkeit sei. Allein aus diesem Umstand ergebe sich jedoch keine abhängige Beschäftigung.
Aufgrund der besonderen Branchenkenntnisse und Erfahrungen sei er in der Lage gewesen, den Betrieb zu leiten und umzuorganisieren.
Insoweit sei eine faktische Aufteilung der Tätigkeitsfelder erfolgt und er habe maßgeblichen Einfluss auf den väterlichen
Betrieb ausgeübt. Einer fremden Person hätte V niemals die ihm übertragenen umfangreichen Vollmachten und Gestaltungsfreiräume
eingeräumt. Das Weisungs- und Direktionsrecht sei vollständig entfallen. Er sei berechtigt gewesen, V zu vertreten. Ihm seien
umfangreiche Vollmachten erteilt worden, so dass nicht erforderlich gewesen sei, ihn von der Vorschrift des §
181 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) zu befreien. Ohne eine adäquate Vergütung habe er, der Kläger, der ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse am Erfolg
des Gasthauses gehabt habe, einen weit überdurchschnittlichen Einsatz erbracht, den ein Arbeitnehmer nicht zu leisten bereit
sei. Sein Arbeitseinsatz bei den Umbaumaßnahmen, die in Eigenregie erfolgt seien, und die teilweise Verwendung der gewährten
Darlehensbeträge zur Gestaltung des Hotelbetriebes seien ihm nicht vergütet worden. Deshalb sei er an Gewinn und Verlust beteiligt
gewesen.
Das SG hat mit Beschlüssen vom 3. Mai 2006 und 26. Juli 2006 die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (jetzt Beigeladene
zu 2), die Bundesagentur für Arbeit (jetzt Beigeladene zu 1), die Pflegekasse bei der AOK Heilbronn (Beigeladene zu 3) und
die GbR (Beigeladene zu 4) zum Verfahren beigeladen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 17. Dezember 2007 hat V erklärt, der Betrieb sei, nachdem der Sohn nach Deutschland zurückgekommen sei, gemeinsam geleitet
worden. Ohne ihn wäre die Umgestaltung nicht möglich gewesen. Die Umwandlung in die GbR sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass
er, V, seine Nachfolge habe regeln wollen. Seither habe sich im Betrieb nichts verändert. Die Änderung sei nur auf dem Papier
erfolgt.
Mit Urteil vom 17. Dezember 2007 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2005 aufgehoben und
festgestellt, dass die Tätigkeit des Klägers im Betrieb der Beigeladenen zu 4 im Zeitraum vom 24. Februar 1992 bis 31. Dezember
2003 nicht der Sozialversicherungspflicht unterliege. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger und V hätten den Gaststätten- und Hotelbetrieb gleichberechtigt miteinander geführt.
Die anfallenden Arbeiten seien entsprechend der Fachkenntnisse und Fähigkeiten aufgeteilt gewesen. Der Kläger sei in seiner
Tätigkeit weisungsfrei gewesen und habe diese frei bestimmen können. Die Weisungsfreiheit hätte sich insbesondere auch auf
die selbständige Einstellung und Entlassung von Personal, mithin auf typische Arbeitgebertätigkeiten, erstreckt. Zudem habe
der Kläger einen überobligatorischen Arbeitseinsatz und finanzielles Engagement in den Betrieb eingebracht. Dieser persönliche
und finanzielle Einsatz gehe weit über den Einsatz eines Arbeitnehmers im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses hinaus,
auch unter Berücksichtigung der familiären Verbundenheit. Mit der Umwandlung der Einzelfirma in die Beigeladene zu 4 habe
V lediglich regeln wollen, dass der Betrieb nicht in den Nachlass falle. Vor diesem Hintergrund erscheine die Angabe, die
Umwandlung sei nur auf dem Papier erfolgt, stimmig.
Gegen das am 4. März 2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20. März 2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie
ausgeführt, aufgrund der regelmäßig laufenden Vergütung könne von einer lediglich familienhaften Mithilfe nicht ausgegangen
werden. 1992 habe der Kläger monatlich ca 1.600 € erhalten, in der vorherigen Beschäftigung nur ca 1.350 €. Aus den Angaben
des V in der mündlichen Verhandlung vor dem SG ergebe sich lediglich, dass der Kläger seine Kenntnisse und Ideen eingebracht und V diese wohl auch aufgenommen und anerkannt
habe. Es werde jedoch auch deutlich, dass dies gemeinsam erfolgt sei. Dadurch, dass der Vater Ideen und Vorschlägen des Sohnes
gegenüber offen gewesen sei und diese umgesetzt habe, werde der Sohn jedoch nicht zum Mitunternehmer. Die Aufteilung bestimmter
Zuständigkeiten beseitige nicht die Weisungsgebundenheit, auch wenn faktisch davon kein Gebrauch gemacht worden sei. Es werde
deshalb angezweifelt, dass der Kläger die Leitung, Optimierung der Betriebsabläufe und Umorganisation ohne Abstimmung mit
und ohne Zustimmung des V als langjährigem Betriebsinhaber und ebenfalls Branchenkenners erfolgt sei. V habe sich nicht aus
dem Betrieb zurückgezogen und weiterhin allein das Unternehmerrisiko getragen. Das Engagement des Klägers sei hauptsächlich
auf die zu erwartende spätere Betriebsübernahme zurückzuführen. Mit der Umwandlung der Firma könne eine Erbauseinandersetzung
nicht vermieden werden. Zudem zeige das Verhältnis der Beteiligungen, dass sich V weiterhin das Entscheidungsrecht vorbehalten
habe. Die Darlehen aus den Jahren 1994 und 1995 seien nach deren Verwendungszweck nicht für den Betrieb bestimmt gewesen.
Selbst wenn der Darlehensvertrag aus dem Jahr 2002 auf den Betrieb bezogen werde, sei dieses Darlehen erst ein Jahr vor der
Betriebsbeteiligung aufgenommen worden und in der Gesamtschau daher nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Der Kläger habe
anlässlich von Arbeitsunfähigkeitszeiten 1999 und 2002 von V Entgeltfortzahlung als Arbeitnehmer erhalten. Die Tatsache, dass
der Kläger als Koch gemeldet gewesen und diese Tätigkeit bis zum Ausscheiden im Jahr 2003 jährlich mit der Jahresentgeltmeldung
bestätigt worden sei mit entsprechender Beitragsabführung und ohne Zweifel hinsichtlich der abhängigen Beschäftigung bei einer
Betriebsprüfung geltend zu machen, zeige, dass es sich um ein ernsthaft gewolltes und gelebtes abhängiges Beschäftigungsverhältnis
gehandelt habe. Am 20. September 1994 sei durch die Beklagte als Einzugsstelle eine Betriebsprüfung erfolgt. Geprüft worden
seien vier Versicherungsverhältnisse. Ein Abgleich habe ergeben, dass zum Prüfzeitpunkt einschließlich des Klägers vier Arbeitnehmer
gemeldet gewesen seien. Hieraus sei zu schließen, dass auch das Versicherungsverhältnis des Klägers geprüft worden sei. Die
Prüfung habe keine Beanstandungen ergeben.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 17. Dezember 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die Beklagte trage lediglich Behauptungen vor. Er jedoch habe den
Sachvortrag unter Beweis gestellt. Die Angaben des V in der mündlichen Verhandlung vor dem SG bestätigten, inwieweit das paritätische Miteinander zwischen Vater und Sohn vollzogen worden sei. Der Eintritt des Klägers
in den Familienbetrieb sei gerade darauf zurückzuführen, dass eine gemeinsame Fortführung geplant und letztlich durchgeführt
worden sei. Die Darstellung der Verwendung der aufgenommenen Darlehen durch die Beklagte sei nicht richtig. Bei dem erfolgten
Umbau habe es sich um ein Gesamtbauwerk gehandelt, die Privatwohnung sei unmittelbar an den Geschäftsbereich angebunden. Auch
dadurch sei eine Dokumentation nach außen hin erfolgt, dass er eine maßgebliche Entscheidungsgewalt gehabt habe. Die Umbaumaßnahmen
seien in Eigeninitiative unter Einbindung des Onkels erfolgt. Das Jahresarbeitsentgelt, das er bezogen habe, stelle keine
geeignete Vergütung für die eingebrachte Arbeit dar. Mit den Betriebsprüfungen sei allein eine Beitragsüberprüfung, aber keine
Statusüberprüfung erfolgt.
Auf Aufforderung des Senats hat der Kläger noch die notarielle Urkunde vom 8. Oktober 2003 über "Schenkung und Gründung einer
GbR" mit Gesellschaftsvertrag vorgelegt, mit dem die Beigeladene zu 4 gegründet wurde und V hierzu "seinen Geschäftsbetrieb"
und Grundbesitz eingebracht hat.
Der Senat hat nochmals mit Beschluss vom 21. April 2008 die Bundesagentur für Arbeit (jetzt Beigeladene zu 1), die Deutsche
Rentenversicherung Baden-Württemberg (jetzt Beigeladene zu 2), die Pflegekasse bei der Beklagten (Beigeladene zu 3) und die
GbR (Beigeladene zu 4) zum Verfahren beigeladen.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat auf Anfrage mitgeteilt, Betriebsprüfungen am 28. Oktober 2003 (Prüfzeitraum 1999
bis 2002) und am 27. November 2007 (Prüfzeitraum 2003 bis 2006) durchgeführt zu haben. Die stichprobenhaft durchgeführten
Prüfungen der vom Arbeitgeber eingereichten Aufzeichnungen und Unterlagen hätten seinerzeit keine Beanstandungen im Sinne
der Sozialversicherung ergeben.
Die Beigeladene zu 2 hat mitgeteilt, sie teile die Rechtsauffassung der Beklagten. Der Kläger habe nach seinen Angaben die
typischen Aufgaben eines abhängig Beschäftigten mitarbeitenden Restaurantleiters und Kochs ausgeübt. Für diese Tätigkeit habe
er ein regelmäßiges monatliches Gehalt bezogen. Die Gewährung eines regelmäßigen Arbeitsentgeltes sei ein gewichtiges Indiz
für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Denn dadurch sei der Kläger nicht das Risiko eingegangen, seine Arbeitskraft
ohne Gegenleistung einzusetzen. Mithin sei er keinem Unternehmerrisiko ausgesetzt gewesen. Die Höhe des Gehaltes gehe auch
über bloße Unterhaltsleistungen deutlich hinaus, deshalb könne auch nicht von familienhafter Mithilfe ausgegangen werden.
Mehrfache Betriebsprüfungen hätten keine Beanstandungen ergeben. Trotz Aufgabenteilung zwischen Vater und Sohn liege dennoch
eine weisungsgebundene Eingliederung in das Familienunternehmen vor. Bei Diensten höherer Art sei dem Umstand, dass der Kläger
keinen Weisungen unterlegen sei, keine entscheidende Bedeutung beizumessen. Die unternehmerische Verantwortung sei bei dem
Inhaber verblieben. Weder habe sich der Inhaber bereits 1992 aus dem Betrieb zurückgezogen, noch könne der Kläger als Kopf
und Seele der Firma bezeichnet werden, da auch der Vater einschlägige Branchenkenntnisse besitze. Auch nach der Umfirmierung
des Betriebes sei der Kläger an der GbR nicht mit der Mehrheit der Anteile beteiligt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten
und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§
143,
144,
151 Abs
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Denn die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger
nicht in seinen Rechten. Die Tätigkeit des Klägers war im streitigen Zeitraum vom 24. Februar 1992 bis 31. Dezember 2003 sozialversicherungspflichtig.
Gemäß §
28h Abs
2 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV) in der seit 1. April 2003 geltenden Fassung des Art 2 Nr 13 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl I 2002, 4621) stellt die Beklagte als Einzugsstelle ua die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
fest. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
sowie ab 1. Januar 1995 auch in der Pflegeversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, § 1 Satz 1 Nr 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch und § 168 Abs 1 Arbeitsförderungsgesetz bis 31. Dezember 1997 sowie ab 1. Januar 1998 § 24 Abs 1 und § 25 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung
ist §
7 Abs
1 Satz 1
SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung
sind gemäß §
7 Abs
1 Satz 2
SGB IV in der seit 1. Januar 1999 geltenden Fassung des Art 1 Nr 1 a des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999 (BGBI I 2000, 2) eine Tätigkeit nach Weisungen
und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom
Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte
in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers
unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann, insbesondere bei Diensten höherer Art, eingeschränkt sein. Demgegenüber ist eine
selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die
Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets
das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, zu denen die rechtlich relevanten
Umstände gehören, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben (vgl BSG, Urteil
vom 11. März 2009, B 12 KR 21/07 R, juris; Urteil vom 24. Januar 2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4 - 2400 § 7 Nr 7; BSG, Urteil vom 4. Juli 2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4 - 2400 § 7 Nr 8). Deshalb kann zwar eine an
sich rechtlich bestehende Abhängigkeit durch die tatsächlichen Verhältnisse so überlagert sein kann, dass eine Beschäftigung
im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ausscheidet (BSG, Urteil vom 17. Mai 2001, B 12 KR 34/00 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 17; BSG, Urteil vom 8. Dezember 1987, 7 RAr 25/86, juris; BSG, Urteil vom 7. September 1988, 10 RAr 10/87, SozR 4100 § 141b Nr 41). Andererseits ist die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich, solange die Rechtsposition nicht
wirksam abbedungen ist, die Rechtsmacht also noch besteht, selbst wenn von dieser tatsächlich kein Gebrauch gemacht wird (BSG,
Urteil vom 8. August 1990, 11 RAr 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr 4).
Nach diesen Grundsätzen richtet sich auch, ob die Tätigkeit im Unternehmen eines Ehegatten oder engen Verwandten ein abhängiges
Beschäftigungsverhältnis darstellt oder nicht. Der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses steht dabei grundsätzlich nicht
entgegen, dass die Abhängigkeit unter engen Verwandten im Allgemeinen weniger stark ausgeprägt und deshalb das Weisungsrecht
möglicherweise mit gewissen Einschränkungen ausgeübt wird (BSG, Urteil vom 21. April 1993, SozR 3 - 4100 § 168 Nr 11). Ebenfalls
unschädlich ist, wenn von dem Weisungsrecht vor allem im fachlichen Bereich nicht vollumfänglich Gebrauch gemacht wird. Denn
vor allem bei sog Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht stark eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe
am Arbeitsprozess" verfeinert sein (BSG, Urteil vom 25. Januar 2006, B 12 KR 12/05 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 6). Selbst wer Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt, kann als leitender Angestellter bei einem Dritten persönlich
abhängig beschäftigt sein (BSG, Urteil vom 6. März 2003, B 11 AL 25/02 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 1; BSG, Urteil vom 19. Juni 2001, B 12 KR 44/00 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 18).
Auch die Grenze zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis mit Entgeltzahlung und einer nichtversicherungspflichtigen
Mitarbeit aufgrund einer familienhaften Zusammengehörigkeit ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles
zu ziehen. Es ist eine Würdigung der Gesamtumstände erforderlich, ob ein Beschäftigungsverhältnis zwischen den Angehörigen
ernsthaft und eindeutig gewollt, entsprechend vereinbart und in der Wirklichkeit auch vollzogen wurde (BSG, Urteil vom 17.
Dezember 2002, B 7 AL 34/02 R, juris).
Zur Überzeugung des Senats steht gemessen an diesen Grundsätzen fest, dass die Tätigkeit des Klägers im streitigen Zeitraum
sozialversicherungspflichtig war. Denn die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, überwiegen vorliegend.
Ein schriftlicher Arbeits- oder Anstellungsvertrag, der grundsätzlich Ausgangspunkt für die Überprüfung der rechtlich relevanten
Umstände ist, wurde vorliegend nach den Angaben des Klägers und des V nicht geschlossen. Das Fehlen eines schriftlichen Arbeitsvertrags
spricht nicht gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Denn der wirksame Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages
gemäß §
611 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) bedurfte weder zu Beginn der Beschäftigung noch heute der Schriftform.
Nach den Angaben im Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen
Angehörigen und den ergänzenden Angaben im Antrag gegenüber der Beklagten haben sich der Kläger und V offensichtlich über
wesentliche Punkte eines arbeitnehmertypischen Arbeitsvertrags geeinigt. Entsprechend der Angaben unterstellt der Senat dabei
zugunsten des Klägers, dass diesem von Anfang an als Tätigkeitsfeld die Leitung des Restaurants und der Küche übertragen wurde,
auch wenn insbesondere die Beklagte dies angesichts der erst knapp zweijährigen Berufserfahrung des Klägers nach Abschluss
seiner Ausbildung bezweifelt. Die Leitung des Restaurants und der Küche lässt sich jedoch mit der Stellung eines (abhängig
beschäftigten) leitenden Angestellten bei V in Einklang bringen. Ohne umfangreiche (mündlich erteilte) Vollmachten hätte der
Kläger schon keine leitende Position ausüben können. Allerdings war die leitende Position rechtlich insofern beschränkt, als
der Kläger nicht von den Voraussetzungen des §
181 BGB befreit wurde. Zur Tätigkeit eines leitenden Angestellten gehört des Weiteren, Personal einzustellen und zu entlassen, so
dass die Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen in der Position eines leitenden Angestellten nicht gegen eine abhängige Beschäftigung
spricht.
Wegen des engen Verwandtschaftsverhältnisses ist es unschädlich, dass V nach eigenen Angaben dem Kläger keine Weisungen erteilt
hat. Nach der Rechtsprechung kann zwar eine persönliche Abhängigkeit von den tatsächlichen Verhältnissen überlagert sein,
wenn zB der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nicht selbst, jedoch seine Familie über die
Kapitalmehrheit verfügt, ihm von den übrigen Familienmitgliedern freie Hand gelassen wird und er - wirtschaftlich gesehen
- seine Tätigkeit nicht für ein fremdes, sondern wie für ein eigenes Unternehmen ausübt (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001,
B 12 KR 10/01 R,l SozR 3-2400 § 7 Nr 20 mwN). Desgleichen kann davon auszugehen sein, wenn ein als externer (angestellter) Geschäftsführer
in der GmbH "schalten und walten" kann, wie er will, weil er die Gesellschafter persönlich dominiert oder weil diese wirtschaftlich
von ihm abhängig sind (BSG Urteil vom 30. Juni 1999, B 2 U 35/98 R, SozR 3-2200 § 723 Nr 4). Unabhängig von der Frage, ob diese Rechtsprechung zur Rechtsform einer GmbH auch bei Einzelunternehmen
angewendet werden kann, ist vorliegend nicht von einer beherrschenden Stellung des Klägers auszugehen. Denn V hat ebenso wie
der Kläger über die notwendige Qualifikation und Erfahrung verfügt, um ein Einzelunternehmen zu leiten und ist bis heute maßgeblich
an der Beigeladenen zu 4 beteiligt. Der Kläger hat deshalb weder V persönlich dominiert noch war V wirtschaftlich von dem
Kläger abhängig. Selbst wenn V keine Weisungen erteilt hat, hätte er als alleiniger Betriebsinhaber jederzeit ihm nicht genehme
Entscheidungen des Klägers verhindern können. Allein die Nichtausübung dieser Rechtsmacht begründet auf Seiten des Klägers
noch keine unternehmensbeherrschende Stellung. Hierfür spricht auch, wie die Umgestaltung des Unternehmens ab 1. Januar 2004
umgesetzt wurde. Denn V ist weiterhin mit 67% an der GbR beteiligt, also der überwiegenden Mehrheit. Das Verhältnis der Beteiligungen,
hierauf verweist die Beklagte zu Recht, zeigt, dass V sich weiterhin das Entscheidungsrecht, also die Rechtsmacht, vorbehalten
hat. Weitere Umstände, die eine beherrschende Stellung des Klägers begründen könnten, wurden nicht vorgetragen und sind auch
nicht ersichtlich.
Der Kläger hat die Tätigkeit nicht wie für ein eigenes Unternehmen ausgeübt, denn er hat kein Unternehmerrisiko getragen.
Unternehmerrisiko trägt, wer eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes einsetzt und somit
der Erfolg des Einsatzes der sachlichen und persönlichen Mittel ungewiss ist (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008, B 12 KR 13/07 R, juris). Das Gasthaus mit Hotelbetrieb ist im streitigen Zeitraum vom 24. Februar 1992 bis 31. Dezember 2003 in der Rechtsform
eines Einzelunternehmens allein von V geführt worden. V ist deshalb für Außenstehende der allein haftende Einzelunternehmer
gewesen. Mit der eingeräumten Handlungsvollmacht hat der Kläger demnach zwar im Rechtsverkehr für V auftreten können, hat
jedoch keine rechtliche Verantwortung übernommen und seine Arbeitskraft deshalb nicht mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt.
Eine konsequent erfolgsabhängige Vergütung wurde darüber hinaus nicht vorgenommen. Aus den vorgelegten Darlehensverträgen
ergibt sich schließlich nicht, dass die aufgenommenen Beträge dem Betrieb des V zugutekommen und ihm damit finanzielle Hilfen
gewährt werden sollten. Denn als Verwendungszweck wird in den Verträgen jeweils nur das Wohnhaus in der H.-Straße 10, nicht
aber der Betriebssitz in der H.-Straße 4 genannt. Auch legen die aufgenommenen Beträge in Höhe von insgesamt ca. 62.500 €
über einen Zeitraum von acht Jahren nicht nahe, dass über den Umbau und die Einrichtung der privaten Wohnung ein wesentlicher
Teil der anstehenden Erweiterung des Gasthauses um einen Hotelbetrieb mit 16 Zimmern hätte erfolgen können. Selbst unterstellt,
der Kläger hat Anteile der von ihm für private Zwecke aufgenommenen Darlehen dem Betrieb unentgeltlich zur Verfügung gestellt,
trägt er insoweit kein Unternehmerrisiko. Denn die Beträge wurden nach eigenem Vortrag nicht darlehensweise zur Verfügung
gestellt, sondern unentgeltlich. Dadurch wird der Kläger weder am Unternehmensgewinn noch -verlust beteiligt. Dieser als Schenkung
zu wertende Vorgang hat damit keinen haftungsrechtlichen Einfluss, sondern ist auf das gesteigerte beiderseitige Interesse
am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens zurückzuführen.
Für eine abhängige Beschäftigung spricht ferner insbesondere, dass der Kläger ein festes monatliches Entgelt erhalten hat.
Der Höhe nach ist das Entgelt über freien Unterhalt oder eine Anerkennung für Gefälligkeiten hinaus gegangen. Von einer rein
familienhaften Mithilfe kann daher nicht ausgegangen werden. Hierauf weisen die Beklagte und die Beigeladene zu 2 zutreffend
hin. Dass die Höhe des Entgelts möglicherweise nicht der Stellung eines leitenden Angestellten entsprochen hat, das Jahresentgelt
zwischen den Jahren 1996 und 1998 geringfügig rückläufig war und der Kläger auf die Auszahlung von Jahressonderzahlungen und
Gewinnbeteiligungen, die nach eigenen Angaben vereinbart waren, verzichtet hat, ist im Rahmen des engen Verwandtschaftsverhältnisses
noch nicht allein Grund für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit. Denn die familiäre Prägung wirkt sich vor dem Hintergrund
des Gleichklangs der Interessen des Klägers und des V auch auf die Höhe des Arbeitsentgeltes aus. Zudem kann im Interesse
am Erhalt eines Arbeitsplatzes auch ein abhängig Beschäftigter auf Gehalt und insbesondere Sonderzahlungen verzichten. Zwar
wurde angegeben, dass der Kläger keine fremde Arbeitskraft ersetzt hat und auch nicht wie eine fremde Arbeitskraft eingegliedert
war. Die Begründung hierfür liegt jedoch allein darin, dass die finanziellen Verhältnisse des Betriebs die Anstellung eines
leitenden Angestellten nicht erlaubt hätten und für V die Vergabe einer Vertrauensstellung an eine fremde Person nicht in
Betracht gekommen wäre. Die Vereinbarung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und eines Urlaubsanspruchs von 30 Tagen
im Jahr, auch wenn dieser in der Praxis nicht immer vollständig in Anspruch genommen wurde, ist ebenfalls arbeitnehmertypisch.
Nachweislich hat der Kläger auch die Entgeltfortzahlung in den Jahren 1999 und 2002 in Anspruch genommen.
Der Kläger hatte des Weiteren keine eigene Betriebsstätte. Auch die Verbuchung des Arbeitsentgelts als Betriebsausgabe, das
Überweisen des Arbeitsentgelts auf das private Girokonto des Klägers und das Entrichten von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen
sprechen gegen eine selbständige Tätigkeit. Dass die Meldungen zur Sozialversicherung aus bloßer Unkenntnis erfolgt sein sollen,
überzeugt den Senat nicht. Denn damit erklärt sich schon nicht, weshalb der Kläger als Koch und nicht als Leiter des Restaurants
und der Küche gemeldet wurde. V und der Kläger haben vielmehr gezeigt, dass sie von einem gewollten und gelebten Arbeitsverhältnis
ausgegangen sind und haben die Tätigkeit als abhängig beschäftigte Tätigkeit gemeldet. Es sprechen keine rechtlich vernünftigen
Gründe dafür, nunmehr rückwirkend in das jahrelang mit Billigung der Beteiligten bestehende Versicherungsverhältnis einzugreifen.
Hinzu kommt, dass der Kläger und V schließlich ab 1. Januar 2004 eine Änderung herbeigeführt haben, indem sie die Beigeladene
zu 4 gegründet haben, an der der Kläger zu 33% und V zu 67% beteiligt ist. Hieraus ist zu schließen, dass eine frühere rechtliche
Beteiligung des Klägers gerade nicht gewünscht war und erst im Jahr 2004 die tatsächliche Übernahme einer Unternehmensbeteiligung
erfolgen sollte und erfolgt ist. Dies dokumentiert auch der Gesellschaftsgründungsvertrag, mit dem V "seinen Geschäftsbetrieb"
in die Beigeladene zu 4 eingebracht hat. Damit hat V, was als weiteres Indiz zu werten ist, nach außen deutlich gemacht, bis
dahin alleiniger Betriebsinhaber gewesen zu sein.
Die Betriebsprüfungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 2, die keine Beanstandungen ergeben haben, können schließlich
als weiteres Indiz für die tatsächlich abhängige Beschäftigung des Klägers gewertet werden. Mit diesen wird zwar nur eine
stichprobenhafte Überprüfung durchgeführt, aber entgegen der Ansicht des Klägers auch die Statusfrage geprüft. Da insbesondere
bei der Betriebsprüfung am 20. September 1994 durch die Beklagte eine Überprüfung aller gemeldeter Versicherungsverhältnisse
erfolgt ist, wurde auch das Beschäftigungsverhältnis des Klägers geprüft. Die Prüfung hat keine Beanstandungen ergeben, so
dass damals - zeitnah - keine Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses vorgelegen haben.
Das Verhältnis des Klägers zu V stellt sich in der fraglichen Zeit bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung als ein in der
betrieblichen Praxis nicht untypischer Entwicklungsprozess eines Hineinwachsens der jüngeren Familienangehörigen in die Unternehmensnachfolge
dar. Auch im Falle des Klägers war beabsichtigt, ihn in das Unternehmen aufzunehmen bzw dieses teilweise auf ihn zu übertragen.
Es entspricht aber der allgemeinen Lebenserfahrung, dass erst eine rechtlich durchgeführte und damit vollzogene Betriebsübergabe
von den Eltern auf die Kinder den (von allen Beteiligten auch als solchen wahrgenommenen) wirklichen "Einschnitt" in der Unternehmensnachfolge
darstellt. Erst dann endet das allmähliche Hineinwachsen in eine etwaige Unternehmensnachfolge und erst dann existiert auch
das bis dahin nach wie vor fortbestehende, wenn auch möglicherweise faktisch nicht mehr ausgeübte Weisungsrecht nicht weiter.
Bis zum rechtlichen Vollzug einer Unternehmensnachfolge besteht dagegen immer noch die Möglichkeit, an der Nichtausübung eines
Weisungsrechts jederzeit etwas zu ändern, so dass bis dahin sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht entsprechende
Unsicherheiten verbleiben (vgl Senatsurteile vom 04. Dezember 2007 - L 11 KR 1749/07 -, vom 15. Juli 2008 - L 11 KR 4946/07 -, vom 05. August 2008 - L 11 KR 4946/07 -, vom 14. Oktober 2008 - L 11 KR 1347/08 -, vom 29. September 2009 - L 11 KR 4621/08 - und vom 15. Dezember 2009, L 11 KR 2296/07; BSG, Urteil vom 30. Januar 1990 - B 11 RAr 47/88, SozR 3 - 2400 § 7 Nr 1).
Im Ergebnis ist daher nach Abwägung aller Gesichtspunkte die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beklagten zutreffend.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs
2 SGG sind nicht ersichtlich.