LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2009 - 4 KR 4793/07
Übernahme der Kosten der Behandlungssicherungspflege durch die Krankenversicherung; Aufrechterhaltung der Vitalfunktion der
Beatmung
In der Regel tritt während der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung die Beatmungskontrolle als Behandlungssicherungspflege
nicht in den Hintergrund. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Ulm 28.08.2007 S 1 KR 3988/06
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 28. August 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,
dass der Tenor des Urteils wie folgt gefasst wird:
Der Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. September 2006 wird abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 129.252,25 zu zahlen sowie die Kosten der Behandlungssicherungspflege ab April
2009 in vollem Umfang - abzüglich des von der Beigeladenen zu tragenden (Sach-)Kostenanteils gemäß § 36 Abs. 3 Nr. 3 SGB XI - zu übernehmen. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche
Kosten nicht zu erstatten.
Die Beklagte dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Im Übrigen sind außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungstext anzeigen:
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für Behandlungssicherungspflege vom 01.
November 2005 bis 31. März 2009 EUR 129.252,25 zu erstatten und die Kosten der Behandlungssicherungspflege ab April 2009 im
vollem Umfang, abzüglich des von der Beigeladenen zu tragenden Kostenanteils für erbrachten Pflegesachleistungen nach Pflegestufe
III, zu übernehmen.
Der am 1956 geborene verheiratete Kläger, dessen Ehefrau E. G. zur Betreuerin bestellt ist, bezieht von der Deutschen Rentenversicherung
Bund Rente wegen voller Erwerbsminderung (Rentenzahlbetrag ab 01. März 2006 EUR 768,07). Als Rentner ist er bei der Beklagten
krankenversichert und bei der Beigeladenen pflegeversichert. Der Kläger erkrankte am 11. Oktober 2004 an einer bakteriellen
Meningitis/Meningeoenzephalitis. Er wurde seit 16. Dezember 2004 im Rahmen einer neurologischen Frührehabilitation im Fachkrankenhaus
N. stationär behandelt. Nach dem Arztbrief des Facharztes für Neurologie Dr. S. von der genannten Klinik vom 08. September
2005 bestanden beim Kläger folgende Diagnosen: Zentrale pontine und extrapontine Myelinolylse, rezidivierende Hyponatriämie,
zerebrales Salzverlustsyndrom (CSWS) nach bakterieller Meningitis/Meningoenzephalitis. Es bestand danach dauernde Beatmungspflicht.
Die Ehefrau als medizinischer Laie sei nicht in der Lage, die im Zusammenhang mit der Beatmungssituation notwendigen Tätigkeiten
zu übernehmen. Dafür sei eine 24-Stunden-Betreuung durch qualifiziertes Pflegepersonal unbedingt notwendig. Insbesondere könne
ihr und dem Kläger nicht zugemutet werden, die ohne Vorhersagbarkeit auftretenden Sättigungseinbrüche, die auch potentiell
lebensgefährlich sein könnten, zu managen. Es wurden die Leistungen der Behandlungspflege aufgeführt, die vom Pflegepersonal
zu erbringen seien. Der Kläger entschied sich, die Pflegesachleistungen und die Behandlungspflege durch den M. Hilfsdienst
e.V. Ambulante Pflege in E. (Pflegedienst) durchführen zu lassen (vgl. Pflegevertrag vom 25. Oktober 2005). Am 25. Oktober
2005 wurde der Kläger aus der stationären Behandlung entlassen.
Am 15. September 2005 hatte er bereits bei der Beigeladenen Leistungen der Pflegeversicherung in Form von Sachleistungen beantragt.
Die Beigeladene veranlasste seine Begutachtung durch die Pflegefachkraft Se. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
Baden-Württemberg (MDK), die am 30. November 2005 in seiner häuslichen Umgebung durchgeführt wurde. Im am 12. Dezember 2005
erstellten Gutachten wurde ausgeführt, der Versicherte benötige voll umfassende 24-Stunden-Pflege und Betreuung. Er sei beatmungspflichtig,
erhalte 1,5 bis 2 Liter Sauerstoff pro Minute, benötige spezielle Lagerung, Vipraxmassage zum Lösen des Schleims und müsse
regelmäßig oral und nasal abgesaugt werden bei ständigem Speichelfluss. Diese werde zweimal wöchentlich über die PEG-Sonde abgeführt. Der Hilfebedarf bei der Grundpflege wurde mit täglich 246 Minuten eingeschätzt, nämlich für die Körperpflege
112 Minuten, für die Ernährung (Sondenkost) 35 Minuten und für die Mobilität 99 Minuten; der Hilfebedarf für die hauswirtschaftliche
Versorgung betrug danach täglich 60 Minuten. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2005 bewilligte die Beigeladene dem Kläger ab 25.
Oktober 2005 Pflegesachleistungen nach Pflegestufe III. Der vom Kläger beauftragte Pflegedienst rechne Pflegesachleistungen
bis zu monatlich EUR 1,432,00 (ab 01. Juli 2008: EUR 1.470,00) unmittelbar mit ihr (der Beigeladenen) ab.
Am 25. Oktober 2005 verordnete Facharzt für Allgemeinmedizin B. (bei der Beklagten am 27. Dezember 2005 eingegangen) dem Kläger
zur Sicherung der ambulanten ärztlichen Behandlung "häusliche Krankenpflege mit Rund-um-die-Uhr Betreuung einschließlich Medikamentengabe,
bronchiale Absaugung, VW, Beatmungskontrolle etc." vom 25. Oktober bis 31. Dezember 2005, ebenso mit Verordnung vom 16. Dezember
2005 vom 01. Januar bis 31. Dezember 2006. Eine entsprechende Verordnung über häusliche Krankenpflege stellte dann Internist
Dr. R. am 02. Januar 2007 für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 2007 aus. Weitere entsprechende Verordnung des Dr.
R. datieren vom 02. Januar 2008 (01. Januar bis 31. März 2008), vom 01. April 2008 (01. April bis 30. Juni 2008), vom 02.
Juli 2008 (vom 01. Juli bis 30. September 2008), vom 01. Oktober 2008 (vom 01. Oktober bis 31. Dezember 2008), vom 05. Januar
2009 (vom 01. Januar bis 31. März 2009) und vom 01. April 2009 (01. April bis 30. September 2009).
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 hatte die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, nach der Entlassung aus der Klinik würden die
Kosten für die Behandlungspflege durch sie übernommen. Da die 24-Stunden-Pflege jedoch auch grundpflegerische Leistungen und
hauswirtschaftliche Versorgung beinhalten, würden die entsprechenden Anteile als Eigenanteile bei der Rechnungsstellung durch
den Pflegedienst in Abzug gebracht. Für die Kosten der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung erhalte der Kläger
aus der Pflegeversicherung einen Zuschuss. Dem widersprach der Kläger und begehrte die Zusage, dass die Beklagte Behandlungspflege
ohne weitere Abzüge mit Ausnahme der Leistungen der Pflegeversicherung im Umfang von 24 Stunden täglich leisten solle. Die
Beklagte erhob das Gutachten des Dr. Sc. (MDK) vom 12. Januar 2006, in dem ausgeführt wurde, aufgrund der 24 Stunden kontinuierlich
notwendigen maschinellen Beatmung und der Notwendigkeit eines professionellen Managements der bestehenden Probleme sei die
24-Stunden-rund-um-die-Uhr-Betreuung durch einen Fachpflegedienst medizinisch notwendig. Der grund- und behandlungspflegerische
Bedarf werde aktuell vom Pflegedienst rund um die Uhr geleistet. Die Ehefrau beteilige sich im Aufwand von unter 14 Stunden
Haushaltshilfe. Der Zeitbedarf für die spezielle Krankenbeobachtung wurde auf 1.440 Minuten sowie die für die zeitgleich zur
speziellen Krankenbeobachtung durchgeführten Behandlungspflege auf 373 Minuten pro Tag geschätzt. Die Beklagte schloss mit
dem Pflegedienst am 27. Januar 2006 eine Preisvereinbarung über die Versorgung des Klägers mit häuslicher Krankenpflege. Nach
dem Gutachten vom 12. Januar 2006 ergebe sich derzeit für die Behandlungs(sicherungs)pflege ein zeitlicher Umfang von 18 Stunden
und 54 Minuten (gerundet 19 Stunden) pro Tag. Die Vergütung für diese Behandlungspflege betrage EUR 30,25 je Stunde (inklusive
ggf. Mehrwertsteuer, Fahrgeld und andere Nebenkosten). Entsprechend dieser Preisvereinbarung genehmigte die Beklagte die ihr
eingereichten oben benannten ärztlichen Verordnungen über Behandlungspflege.
Mit Bescheid vom 30. Januar 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie übernehme Kosten für durch den Pflegedienst durchzuführende
Behandlungspflege im Umfang von gerundet 19 Stunden pro Kalendertag, was im Hinblick auf den vereinbarten Stundensatz von
EUR 30,25 einen Betrag von EUR 574,75 pro Kalendertag ergebe. Aus der sozialen Pflegeversicherung erhalte der Kläger für die
Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, auf die täglich 246 Minuten und 60 Minuten entfielen, einen monatlichen Zuschuss
von EUR 1.432,00. Die übersteigenden Kosten seien durch ihn zu erbringen. Der dagegen eingelegte Widerspruch des Klägers blieb
erfolglos. Im Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten gebildeten Widerspruchsausschusses vom 21. September 2006 wurde ausgeführt,
der Kläger habe Anspruch auf häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs ( SGB V) in Form von Behandlungssicherungspflege. Die Voraussetzungen lägen unstreitig und unzweifelhaft vor. Der daraus folgende
Pflegeanspruch sei jedoch auf die Pflichtleistung der Behandlungspflege beschränkt. Die Krankenkassen könnten nach den gesetzlichen
Vorschriften zwar zusätzlich Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Satzungsleistungen gewähren, dies allerdings
nicht bei Versicherten, die Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit aus der sozialen Pflegeversicherung beanspruchen könnten.
Die praktischen Schwierigkeiten, im vorliegenden Fall die Behandlungspflege und die Grundpflege sowie hauswirtschaftliche
Versorgung zu trennen, weil schon die Behandlungspflege rund um die Uhr die Anwesenheit einer Pflegeperson erfordere und diese
ggf. zeitlich in der Lage sei, neben der Behandlungspflege auch die erforderliche Grundpflege/hauswirtschaftliche Versorgung
durchzuführen, seien kein Grund, die Krankenkasse in solchen Fällen auch zur Übernahme der Grundpflege/hauswirtschaftlichen
Versorgung zu verpflichten. Die Sicherstellung der Grundpflege/hauswirtschaftlichen Versorgung bleibe allein Aufgabe der Pflegekasse.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung trete während der Erbringung der Hilfe bei der Grundpflege, was auch analog
für die hauswirtschaftliche Versorgung gelte, die Behandlungspflege in den Hintergrund, so dass es gerechtfertigt sei, den
Kostenaufwand für diese Zeiten allein der sozialen Pflegeversicherung zuzurechnen. Bei größerem tatsächlichen Bedarf könne
die Krankenversicherung auch nicht als Ausfallbürge herangezogen werden.
Ab 01. November 2005 rechnete der Pflegedienst mit der Beklagten jeweils Behandlungspflege über 19 Stunden pro Tag bei einem
Stundensatz von EUR 30,25 ab. Der Pflegedienst stellte der Beigeladenen ferner für erbrachte Pflege Sachleistungen jeweils
in Höhe des Höchstbetrags der Pflegestufe III in Rechnung. Ferner erhielt der Kläger vom Pflegedienst ab 01. November 2005
jeweils monatliche Rechnungen über den Betrag von fünf Stunden pro Tag (Stundensatz EUR 30,25), abzüglich der Beträge für
die Sachleistungen nach Pflegestufe III (vgl. die Rechnungen Bl. 33 bis 49 der SG-Akte für die Monate November 2005 bis März 2007 und Bl. 54 bis 77 der LSG-Akte für die Monate April 2007 bis März 2009 über
monatliche Beträge von
EURO
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Monat
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Jahr
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3.105,50
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November
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2005
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3.256,75
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Dezember
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2005
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3.256,75
|
Januar
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2006
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2.803,00
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Februar
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2006
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3.256,75
|
März
|
2006
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3.105,50
|
April
|
2006
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3.256,75
|
Mai
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2006
|
2.803,00
|
Juni
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2006
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3.256,75
|
Juli
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2006
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3.256,75
|
August
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2006
|
3.105,50
|
September
|
2006
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3.256,75
|
Oktober
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2006
|
3.105,50
|
November
|
2006
|
3.256,75
|
Dezember
|
2006
|
3.256,75
|
Januar
|
2007
|
2.803,00
|
Februar
|
2007
|
3.256,75
|
März
|
2007
|
3.105,50
|
April
|
2007
|
3.256,75
|
Mai
|
2007
|
3.105,50
|
Juni
|
2007
|
3.256,75
|
Juli
|
2007
|
3.256,75
|
August
|
2007
|
3.105,50
|
September
|
2007
|
3.256,75
|
Oktober
|
2007
|
3.105,50
|
November
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2007
|
3.256,75
|
Dezember
|
2007
|
3.256,75
|
Januar
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2008
|
2.954,25
|
Februar
|
2008
|
3.256,75
|
März
|
2008
|
3.105,50
|
April
|
2008
|
3.256,75
|
Mai
|
2008
|
3.105,50
|
Juni
|
2008
|
3.218,75
|
Juli
|
2008
|
3.218,76
|
August
|
2008
|
3.067,50
|
September
|
2008
|
3.218,75
|
Oktober
|
2008
|
3.067,50
|
November
|
2008
|
3.218,75
|
Dezember
|
2008
|
3.218,75
|
Januar
|
2009
|
2.765,00
|
Februar
|
2009
|
3.218,75
|
März
|
2009
|
Insgesamt 129.252,25
|
|
|
Der vom Kläger beim Sozialgericht Ulm (SG) am 04. August 2006 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Beklagte verpflichtet werden sollte,
ihm ab sofort Leistungen der Behandlungspflege im Umfang von 24 Stunden täglich zu gewähren, war erfolglos geblieben (Beschlüsse
des SG vom 26. September 2006 - S 1 KR 2964/06 ER - und des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 03. Januar 2007 - L 5 KR 5397/06 ER-B -). Die am 03. August 2006 erhobene Klage beim SG wegen fehlender Bescheidung des Widerspruchs, war nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 21. September 2006 für erledigt
erklärt worden (S 1 KR 2961/06).
Wegen des Bescheids vom 30. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. September 2006 erhob der Kläger am
13. Oktober 2006 Klage beim SG. Er begehrte mit der Berufungsbegründung die Kosten für die ihm für den Zeitraum von November 2005 bis März 2007 vom Pflegedienst
in Rechnung gestellten Beträge in Höhe von insgesamt EUR 53.398,50 zu erstatten, in der mündlichen Verhandlung ihn von der
Behandlungssicherungspflege in vollem Umfang - abzüglich des von der Beigeladenen zu tragenden (Sach-)Kostenanteils gemäß
§ 36 Abs. 3 Nr. 3 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs ( SGB XI) - freizustellen. Er stellte klar, dass eine Anfechtung wegen des Schreibens der Beklagten vom 17. Oktober 2005 nicht mehr
betrieben werde, und machte geltend, im Hinblick auf die ärztlichen Verordnungen habe er einen Anspruch auf Behandlungssicherungspflege
im Umfang von 24 Stunden pro Tag abzüglich der Leistungen der Pflegeversicherung. Seinem Anspruch könne die Beklagte nicht
den Einwand einer unzulässigen Doppelversorgung entgegenhalten, weil er zeitgleich Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung
erhalte. Dies ergebe sich aus dem Gesetz nicht. Das Gegenteil sei der Fall. Es gehe hier nicht um Krankenhausvermeidungspflege
nach § 37 Abs. 1 SGB V. Es könne auch nicht darauf abgestellt werden, dass während der Erbringungen von Leistungen der Grundpflege die Behandlungspflege
grundsätzlich in den Hintergrund treten würde. Es sei nicht gerechtfertigt, die Krankenkasse von der gesamten Kostenlast zu
befreien. Der Kläger führte diejenigen Beträge an, die von November 2005 bis März 2007 zu seinen Lasten gegangen seien und
legte die Rechnungen des Pflegedienstes dazu vor.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Mit Beschluss vom 23. Mai 2007 lud das SG die Beigeladene zum Verfahren bei.
Mit Urteil vom 28. August 2007 änderte das SG den Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. September 2006 ab und verpflichtete
die Beklagte, den Kläger ab 01. November 2005 von den Kosten der Behandlungspflege in vollem Umfang - abzüglich des von der
Beigeladenen zu tragenden (Sach-)Kostenanteils gemäß § 36 Abs. 3 Nr. 3 SGB XI - freizustellen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers sollte die Beklagte neun Zehntel tragen. Das SG führte aus, nach § 37 Abs. 2 Satz 1. Halbsatz SGB V erhielten Versicherte in ihrem Haushalt oder ihrer Familie als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn sie zur Sicherung
des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich sei (Behandlungssicherungspflege). Der Anspruch auf Behandlungssicherungspflege
bestehe neben dem Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege aus der sozialen Pflegeversicherung. Nach der ständigen Rechtsprechung
gehörten zur Behandlungspflege alle Pflegemaßnahmen, die durch eine bestimmte Krankheit verursacht würden, speziell auf den
Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet seien und dazu beitrügen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu
verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern, wobei die Maßnahmen typischerweise nicht von einem Arzt,
sondern, wie hier, von Vertretern medizinischer Heilberufe oder auch von Laien erbracht würden (krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen).
Die Maßnahmen aus dem Bereich der Behandlungssicherung, um die es hier gehe, die dem Kläger rund um die Uhr zu gewähren seien
und die ihm ein Leben überhaupt möglich machten, seien in ihrer Gesamtheit ärztlich verordnet; sie seien medizinisch erforderlich
und sie würden vom Pflegedienst in Schichtdienst erbracht. Die Behandlungssicherungspflege finde gleichzeitig und überlappend
mit den Maßnahmen der Grundpflege statt. Der sachliche und tatsächliche Zusammenhang liege auf der Hand, was bei einzelnen
Verrichtungen besonders deutlich werde. Dem Kläger seien beispielsweise Oberschenkelkompressionsstützstrümpfe an- und auszuziehen.
Es finde regelmäßig eine oro/tracheale und nasale Sekretsabsaugung statt, der Kläger benötige Medikamente zur Aufrechterhaltung
zahlreicher Organfunktionen und des Stoffwechsels, die ihm über die PEG-Sonde zugeführt würden. Er werde im Rahmen der Blasenentleerung katheterisiert, ihm würden Einläufe verabreicht und er werde
bei jeder Verrichtung aus dem Bereich der Mobilität, die er insgesamt nur mit Hilfe von Pflegekräften bewerkstelligen könne,
wie auch bei allem anderen, was die anwesenden Personen für ihn für erforderlich hielten und mit ihm oder an ihm durchführten,
beatmet; die Beatmung sei ständig zu kontrollieren. Anlässlich der Behandlungssicherungspflege fänden parallel dazu auch Maßnahmen
der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung statt. Es stehe aber immer zur Aufrechterhaltung aller vitalen Funktionen
die Behandlungssicherungspflege im Vordergrund. Würden Maßnahmen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung ohne
parallel verrichtete Beatmungskontrollen stattfinden, hätte dies fatale Folgen für den Kläger. Maßnahmen der Grundpflege und
der hauswirtschaftlichen Versorgung ersetzten und verdrängten hier keine Maßnahmen der Behandlungssicherungspflege. Die Behandlungssicherungspflege
umfasse selbst auf zahlreiche Verrichtungen des täglichen Lebens bezogen immer und rund um die Uhr stets krankheitsspezifische
Maßnahmen, auch Pflegemaßnahmen. Der Freistellungsanspruch ergebe sich für die Zeit bis zum 31. März 2007 aus § 37 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz aus SGB V in der Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I, S. 2190) in Verbindung mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17. März 2005 (SozR 4-2500 § 37 Nr. 3). Für die Zeit
ab 01. April 2007 folge der Anspruch aus § 37 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz SGB V in der Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I, S. 378). Behandlungssicherungs- und -pflegemaßnahmen, die untrennbar Bestandteil einer Verrichtung der Grundpflege seien oder mit
dieser objektiv notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stünden, könnten nicht dazu führen,
dass sich der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung aus seiner Leistungsverpflichtung rund um die Uhr - auch nicht teilweise
- zurückziehe, selbst wenn ein Teil des Hilfebedarfs bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI zu berücksichtigen sei. Maßnahmen der Behandlungspflege blieben nach der Neufassung des § 37 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz SGB V selbst dann eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn diese Maßnahme bereits bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit
nach dem SGB XI zu berücksichtigen sei, denn der Anspruch auf Behandlungssicherungspflege umfasse nach dem Gesetzeswortlauf verrichtungsbezogene
krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen auch in den Fällen, in denen dieser Hilfebedarf bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit
nach den §§ 14 und 15 SGB XI zu berücksichtigen sei. Nach den Materialien zur Neufassung des § 37 SGB V ab 01. April 2007 sei es das Ziel gewesen, verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen als zur häuslichen
Krankenpflege gehörend zu sehen. Wenn der Argumentation der Beklagten gefolgt würde, blieben dem Kläger trotz des bestehenden
krankenversicherungsrechtlichen Anspruchs auf Behandlungssicherungspflege rund um die Uhr allein wegen der Mitbeteiligung
der Pflegeversicherung im Rahmen ihrer gedeckelten Leistungsbeträge sehr hohe Eigenanteile. Dies gelte es jedoch nach den
Materialien zur Neuordnung zu vermeiden. Die im Widerspruchsbescheid durch die Beklagte vorgetragenen Überlegungen überzeugten
nicht. Denn sie führten zu dem nicht hinzunehmenden Ergebnis, dass sich die Beklagte ihrer zweifellos bestehenden Verpflichtung
aus § 11 Abs. 1 Nr. 4 SGB V zu Lasten des Versicherten entziehen würde und den Kläger trotz eines bestehenden Rechtsanspruchs, der die Leistungspflicht
der Krankenversicherung vollumfänglich begründe, auf die Inanspruchnahme eigener finanzieller Mittel, erforderlichenfalls
der Sozialhilfe verweise. Ausgehend von der Rechtsansicht der Beklagten stelle sich die Frage, ob sie oder die Beigeladene
den Kläger bei der Entgegennahme des Antrags vom 15. September 2005 ungefragt nicht darüber hätten aufklären müssen, dass
er allein dadurch, dass es Sachleistungen aus der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen wolle, eine Bedarfslage finanzieller
Art schaffe, die nicht entstünde, wenn er keine Sachleistungen aus der Pflegeversicherung beantragen würde. Das Urteil wurde
der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 13. September 2007 zugestellt.
Gegen das Urteil des SG hat die Beklagte mit Fernkopie am 04. Oktober 2007 Berufung beim LSG eingelegt. Sie trägt vor, das Urteil des SG sei rechtsfehlerhaft. § 37 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SGB V rechtfertige im vorliegenden Fall keine volle Freistellung des Klägers von allen anfallenden Kosten. Die Sicherstellung der
Grundpflege sei von der Behandlungspflege zu trennen, auch wenn die Behandlungspflege bereits eine rund-um-die-Uhr-Anwesenheit
einer Pflegeperson erfordere. Die Sicherstellung der Grundpflege bleibe auch in derartigen Konstellationen allein Aufgabe
der Pflegekasse. Die systematische Trennung der Sozialversicherungszweige rechtfertige es nicht, die Krankenkasse mit den
gesamten Kosten der erforderlichen Pflege zu belasten. Die Art der Hilfeleistungen ließen sich unterscheiden und den jeweiligen
Bereichen zuordnen. Es sei Aufgabe des MDK zu ermitteln, welchen täglichen Zeitbedarf an Grundpflege und an hauswirtschaftlicher
Versorgung der Pflegebedürftige habe und welche Kosten hierfür anfielen. Diese Kosten müssten von der Pflegekasse getragen
werden, wobei sich die Verpflichtung auf den dem Pflegebedürftigen zustehenden Wert der Pflegesachleistungen beschränke. Träfen
bei der Versorgung Behandlungssicherungspflege nach dem SGB V und Grundpflege bzw. hauswirtschaftliche Versorgung nach dem SGB XI aufeinander, sei nach der Rechtsprechung des BSG davon auszugehen, dass während der Erbringung der Leistungen der Grundpflege/hauswirtschaftlichen
Versorgung die Behandlungssicherungspflege grundsätzlich in den Hintergrund trete, so dass für diesen Bereich nur die Leistungspflicht
der Pflegekasse bestehe. Der für die Sicherstellung der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung erforderliche
Zeitbedarf von 246 Minuten für die Grundpflege und 60 Minuten für die hauswirtschaftliche Versorgung sei vom Gesamtbedarf
der Behandlungssicherungspflege abzuziehen. Dabei sei die häusliche Überwachung des Klägers auch durch inaktive Bereitschaftsdienstzeit
geprägt. Es liege keine höchste Gefährdung vor, die eine intensiv-medizinische Betreuung verlänge, die auch nur im stationären
Bereich zu leisten wäre. Beim Kläger sei auch eine in klinischer Behandlung durchzuführende Beatmungsentwöhnung ärztlich empfohlen
worden, die aber bisher noch nicht in Angriff genommen worden sei. Hier sei für einen Zeitumfang von fünf Stunden am Tag allein
die Beigeladene zuständig, während sie (die Beklagte) für den verbleibenden Rest von 19 Stunden gegenwärtig leistungspflichtig
sei. Den überschießenden Betrag habe der Versicherte aus eigenen Mitteln zu finanzieren, erforderlichenfalls sei die Sozialhilfe
eintrittspflichtig. Diese vom BSG bestätigte Grundbewertung könne nicht im Einzelfall einer anderweitigen Bewertung unterzogen
werden. Entstünden in einem Sozialversicherungszweig Leistungslücken, könnten diese nicht zwangsläufig von einem anderen Sozialversicherungszweig
geschlossen werden. Sei der Zuständigkeitsbereich des SGB XI gegeben, so gehe das BSG zu Recht davon aus, dass dadurch der Leistungsumfang der Krankenversicherung beschränkt oder verdrängt
werde und nicht hilfsweise wiederaufleben könne. Deshalb könnten auch nicht gesetzlich Hintergründe zur Neufassung des § 37 SGB V herangezogen werden, wenn insofern Leistungslücken im Sozialversicherungszweig der Pflegeversicherung bestünden. Die Schließung
solcher Lücken sei allein Sache des Gesetzgebers in diesem Sozialversicherungszweig; würden solche Lücken nicht geschlossen,
verbleibe es beim Einsatz eigener finanzieller Mittel bzw. erforderlichenfalls sei dies der typische Anwendungsbereich der
Sozialhilfe. Sie verweist auch auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 04. Dezember 2007 (L 11 KR 3761/07). Ferner hat die Beklagte weitere Unterlagen eingereicht, darunter auch die Verordnungen des Dr. R. für die Zeit vom 01.
Januar 2008 bis 30. September 2009.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 28. August 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verurteilt wird, für die Zeit von November 2005 bis März 2009
an ihn EUR 129.252,25 zu zahlen.
Er hält das angegriffene Urteil für zutreffend. Es sei zunächst von der ärztlichen Verordnung auszugehen und dann zu prüfen,
ob evtl. geleistete Grundpflege die Behandlungspflege in den Hintergrund treten lasse. Zutreffend habe das SG ausgeführt, dass in seinem Fall die Behandlungspflege gewichtiger sei als die nebenbei zu verrichtende Grundpflege, mit der
Folge, dass die Grundpflege hinter die Behandlungspflege zurücktrete. Insoweit sei auch die Neufassung des § 37 SGB V zu berücksichtigen einschließlich der zugrundeliegenden Gesetzesmaterialien und Motivationen des Gesetzgebers. In seinem
Fall stehe die Behandlungspflege im Vordergrund, da diese darauf gerichtet sei, ihn vor Lebensgefahren zu schützen und zu
bewahren. Hier könne das Verhältnis zwischen Grund- und Behandlungspflege nicht einfach anhand allgemeiner Grundsätze festgelegt
werden, sondern es sei erforderlich, eine Gewichtung der einzelnen Tätigkeitsbereiche vorzunehmen und anhand der Priorität,
der Erhaltung des Lebens, die Einordnung zu Lasten der Grundpflege vorzunehmen. Zutreffend habe das SG auch ausgeführt, bei ordnungsgemäßer Beratung durch die Beklagte hätte er grundsätzlich von Anfang an keine Leistungen der
gesetzlichen Pflegeversicherung im Bereich der Grundpflege hätte beantragen können und müssen. Dies hätte konsequenterweise
dazu geführt, dass eine Anrechnung von Grundpflegeleistungen und -zeiten auf die Behandlungspflege von vornherein nicht möglich
gewesen wäre. In diesem Fall wäre die Beklagte grundsätzlich verpflichtet gewesen, volle 24-Stunden Behandlungspflege zu leisten.
Somit ergebe sich ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch dahingehend, dass er so zu stellen sei, wie er bei ordnungsgemäßer
Belehrung durch die Beklagte gestanden hätte. In dieser Situation hätte er keinesfalls Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung
beantragt, mit der Folge, dass er für 24-Stunden Behandlungspflege von der Beklagten erhalten hätte. Der Kläger hat auch die
an ihn gestellten weiteren Rechnungen des Pflegedienstes für die Zeit von April 2007 bis März 2009 vorgelegt. Die gesamten
Rechnungsbeträge von EUR 129.252,25 habe er zwischenzeitlich auf Drängen des Pflegedienstes bezahlt.
Die Beigeladene hat sich am Verfahren nicht beteiligt und keinen Antrag gestellt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten und der Beigeladenen
vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge einschließlich der weiteren Akten des SG S 1 KR 2964/06 ER und S 1 KR 2962/06 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist statthaft, zumal hier Leistungen für mehr als ein Jahr, jedenfalls
für die Zeit vom 01. November 2005 bis 31. März 2007, im Streit sind, und zulässig, aber nicht begründet.
Streitig ist im Hinblick auf das Vorbringen der Beteiligten im Berufungsverfahren und die noch vorgelegten Unterlagen (Rechnungen
und ärztliche Verordnungen), ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger im Rahmen des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V für Behandlungssicherungspflege vom 01. November 2005 bis 31. März 2009 insgesamt EUR 129.252,25 (dieser Betrag ergibt sich
aus den vorgelegten Rechnungen des Pflegedienstes, die der Kläger bezahlt hat) zu zahlen sowie ihm gegenüber die Kosten der
Behandlungssicherungspflege ab April 2009 in vollem Umfang zu übernehmen hat. Die Beklagte hat mit den angegriffenen Bescheiden
zu Unrecht ihre Kostenübernahme auf die Behandlungssicherungspflege für (gerundete) 19 Stunden pro Tag entsprechend ihrer
Preisvereinbarung mit dem Pflegedienst beschränkt und den Kläger im Übrigen auf die Leistungszuständigkeit der Beigeladenen,
was der Kläger in Höhe der Pflegesachleistungen nach Pflegestufe III akzeptiert hat, bzw. die Inanspruchnahme der Sozialhilfe
wegen der eingeklagten Beträge verwiesen. Der Kläger konnte im Rahmen des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V, wie das SG zutreffend entschieden hat, die Freistellung von den genannten Kosten der so genannten Behandlungssicherungspflege verlangen,
die ihm seit 01. November 2005 für die Inanspruchnahme von täglich fünf weiteren Stunden Behandlungspflege durch den Pflegedienst
gemäß der Preisvereinbarung mit der Beklagten (abzüglich der von der Beigeladenen getragenen monatlichen Pflegesachleistungen
nach Pflegestufe III, die bis zum 31. Juni 2008 EUR 1.432,00 betrugen und sich ab 01. Juli 2008 auf EUR 1.470,00 belaufen)
in Rechnung gestellt worden sind. Nachdem die Kosten für die Zeit von November 2005 bis März 2009 bezahlt worden sind, wandelt
sich der Freistellungsanspruch in den Zahlungsanspruch in Höhe von EUR 129.252,25; ab April 2009 besteht dann der entsprechende
Anspruch auf volle Kostenübernahme. Dies ergibt sich aus der durch den Senat vorgenommenen klarstellenden Neufassung des Urteilstenors
des SG-Urteils.
Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt
und sind dadurch dem Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Nach ständiger Rechtssprechung
reicht der in Betracht kommende Kostenerstattungsanspruch nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch; er setzt
voraus, dass die selbst beschaffte Behandlung (hier die Behandlungssicherungspflege) zu den Leistungen gehört, welche die
Krankenkasse allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung mittels Versichertenkarte zu erbringen hat (vgl. BSGE 79, 125 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 11; BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 12; BSGE 98, 26 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 12; zuletzt auch Urteil vom 17. Juni 2008 - B 1 KR 31/07 R - Rdnr. 17).
Nach § 37 Abs. 2 SGB V in der bis zum 31. März 2007 geltenden Fassung war für die so genannte Behandlungssicherungspflege bestimmt: Versicherte
erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn sie zur Sicherung des Ziels
der ärztlichen Behandlung erforderlich ist; der Anspruch umfasst das Anziehen und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen ab Kompressionsklasse
2 auch in den Fällen, in denen dieser Hilfebedarf bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14 und 15 SGB XI zu berücksichtigen ist. Die Satzung kann (was im Falle der Beklagten nicht geschehen ist) bestimmen, dass die Krankenkasse
zusätzlich zur Behandlungspflege nach Satz 1 als häusliche Krankenpflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung
erbringt. Die Satzung kann dabei Dauer und Umfang der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach Satz 2 bestimmen.
Leistungen nach den Sätzen 2 und 3 sind nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI nicht zulässig. Versicherte, die nicht auf Dauer in Einrichtungen nach § 71 Abs. 2 oder 4 SGB XI aufgenommen sind, erhalten Leistungen nach den Sätzen 1 bis 4 auch dann, wenn ihr Haushalt nicht mehr besteht und ihnen nur
zur Durchführung der Behandlungspflege vorübergehender Aufenthalt in einer Einrichtung oder in einer anderen geeigneten Unterkunft
zur Verfügung gestellt wird. Nach § 37 Abs. 3 SGB V besteht der Anspruch auf häusliche Krankenpflege nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen
Umfang nicht pflegen und versorgen kann. Mit Wirkung ab 01. April 2007 erhielten § 37 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V durch Art. 1 Nr. 12 Buchst. b des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26. März 2007, BGBl. I, S. 378, folgenden Wortlaut: Versicherte erhalten in ihrem Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere
in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen
als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist;
der Anspruch umfasst verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen auch in den Fällen, in denen dieser Hilfebedarf
bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach den §§ 14 und 15 SGB XI zu berücksichtigen ist. § 10 der Werkstättenverordnung bleibt unberührt. Ferner wurde noch Satz 3 neu eingeführt: Der Anspruch nach Satz 1 besteht über die dort genannten Fälle
hinaus ausnahmsweise auch für solche Versicherte in zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 SGB XI, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege
haben. Auch sind (Art. 8 Nr. 4 aaO.) in § 15 Abs. 3 SGB XI die folgenden Sätze 2 und 3 eingefügt worden: Bei der Feststellung des Zeitaufwandes ist ein Zeitaufwand für erforderliche
verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen zu berücksichtigen; dies gilt auch dann, wenn der Hilfebedarf zu
Leistungen nach dem Fünften Buch führt. Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege,
bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf untrennbarer Bestandteil der Verrichtung nach § 14 Abs. 4 SGB XI ist oder mit einer solchen Verrichtung notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht. Diese
zuletzt genannte Bestimmung entsprach schon der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 30. Oktober 2001 - B 3 KR 2/01 R -). Die Änderung in § 37 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz SGB V stellt keine materielle Rechtsänderung dar. Sie vollzog lediglich die Rechtsprechung des BSG nach, wonach der krankenversicherungsrechtliche
Anspruch auf häusliche Krankenpflege in Form der Behandlungssicherungspflege neben dem Anspruch auf Leistungen bei häuslicher
Pflege aus der sozialen Pflegeversicherung besteht. Insoweit gehören zur Behandlungspflege alle Pflegemaßnahmen, die durch
eine bestimmte Krankheit verursacht werden, speziell auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind und dazu
beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder zu vermindern,
wobei diese Maßnahmen typischerweise nicht von einem Arzt, sondern von Vertretern medizinischer Heilberufe oder von Laien
erbracht werden (vgl. BSG, Urteil vom 17. März 2005 - B 3 KR 9/04 R - = BSGE 94, 192 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 3; auch Urteil vom 10. November 2005 - B 3 KR 38/04 R = SozR 4-2500 § 37 Nr. 6). Damit hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen
zur häuslichen Krankenpflege gehören. Insbesondere handelt es sich um das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen ab Klasse
2, eine oro/tracheale Sekretabsaugung, das Einreiben mit Dermatika, die Verabreichung eines Klistiers, eines Einlaufs, die
Einmalkatheterisierung, das Wechseln einer Sprechkanüle gegen eine Dauerkanüle bei einem Tracheostumapatienten zur Ermöglichung
des Schluckens, Maßnahmen zur Sekretelimination bei Mukoviszidose oder Erkrankungen mit vergleichbarem Hilfebedarf, wobei
der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 SGB V Art und Inhalt der verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen konkretisieren sollte. Ferner wurde hervorgehoben:
Für besondere, eng begrenzte Personengruppen mit besonders hohem Versorgungsbedarf (z.B. Wachkomapatienten, Dauerbeatmete)
regelt Abs. 2 Satz 3 die Übernahme der Kosten für die Behandlungspflege durch die Krankenkassen, die durch § 132a Abs. 2 SGB V Verträge mit den Pflegeeinrichtungen zu schließen haben. Für diese Personen fallen im Rahmen der vollstationären Dauerpflegeversorgung
(§ 43 SGB XI) sehr hohe Kosten für den behandlungspflegerischen Aufwand an. Da diese bisher von der Pflegeversicherung nur im Rahmen ihrer
gedeckelten Leistungsbeträge übernommen wurden, verblieben bei den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen sehr hohe Eigenanteile,
die sehr häufig die Finanzkraft der Betroffenen überforderten und zu Sozialhilfeabhängigkeit führten (Bundestags-Drucksache
16/3100 S. 104/105).
Nach diesen Maßgaben hat der Kläger Anspruch auf Behandlungssicherungspflege für 24 Stunden. Die medizinische Notwendigkeit
dieser Leistungen ergibt sich aus den vertragsärztlichen Verordnungen des Facharztes für Allgemeinmedizin B. vom 25. Oktober
2005 (für die Zeit vom 25. Oktober bis 31. Dezember 2005) sowie vom 16. Dezember 2005 (für die Zeit vom 01. Januar bis 31.
Dezember 2006), ferner des Dr. R. vom 02. Januar 2007 (für die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 2007), vom 02. Januar
2008 (für die Zeit vom 01. Januar bis 31. März 2008), vom 01. April 2008 (für die Zeit vom 01. April bis 30. Juni 2008), vom
02. Juli 2008 (für die Zeit vom 01. Juli bis 30. September 2008), vom 01. Oktober 2008 (für die Zeit vom01. Oktober 2008 (für
die Zeit vom 01. Oktober bis 31. Dezember 2008), vom 05. Januar 2009 (für die Zeit vom 01. Januar bis 31. März 2009) sowie
vom 01. April 2009 (für die Zeit vom 01. April bis 30. September 2009). Der Kläger hat demnach einen Anspruch auf so genannte
qualifizierte, d.h. durch eine Pflegefachkraft (hier des Pflegedienstes, mit dem die Beklagte ersichtlich die auch für die
Beigeladene geltende Preisvereinbarung vom 25. Oktober 2004 abgeschlossen hatte) zu leistende Behandlungssicherungspflege
rund-um-die-Uhr, weil er zur Sicherstellung seiner Atmung 24 Stunden lang ununterbrochen beobachtet werden muss, in regelmäßigen
Abständen, auch nachts, Sekretabsonderungen abgesaugt werden müssen und sonstige behandlungspflegerische Maßnahmen durchzuführen
sind, wie sich auch aus der Beschreibung der speziellen Krankenbeobachtung im Gutachten des Dr. Sc. ergibt. Der Anspruch ist
vorliegend auch nicht nach § 37 Abs. 3 SGB V ausgeschlossen, weil die im gemeinsamen Haushalt lebende Ehefrau des Klägers die Behandlungspflege nicht übernehmen kann,
sondern dies durch eine ausgebildete Kraft zu erfolgen hat. Dies wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen, die
allerdings die Behandlungspflegezeit in dem Umfang ausklammern möchte, in dem beim Kläger mit täglich 306 Minuten Grundpflege
und hauswirtschaftliche Versorgung im Wesentlichen durch den Pflegedienst erbracht und von der Pflegekasse mit Pflegesachleistungen
nach Pflegestufe III bis zum Höchstbetrag von EUR 1.432,00, seit 01. Juli 2008 EUR 1.470,00 entgolten wird. Wie das SG jedoch zutreffend entschieden hat, erscheint es nicht sachgerecht, hier die medizinisch notwendige Behandlungspflegezeit
für die spezielle Krankenbeobachtung und die behandlungspflegerischen Maßnahmen um die Zeit von 306 Minuten pro Tag für den
von der Beigeladenen anerkannten täglichen Bedarf für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung zu kürzen. Im Hinblick
auf das Gutachten des Dr. Sc. geht der Senat davon aus, dass während der erforderlichen speziellen Krankenbeobachtung im zeitlichen
Umfang von täglich 1.440 Minuten (= 24 Stunden) 373 Minuten behandlungspflegerische Maßnahmen erforderlich sind. Wie das SG zutreffend dargelegt hat, findet die Behandlungssicherungspflege, bei der es vorrangig um die Aufrechterhaltung der Vitalfunktion
der Beatmung geht, gleichzeitig und die Maßnahmen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung überlappend statt.
Während der Maßnahmen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung ist zwangsläufig die Beatmungskontrolle erforderlich.
Der Senat vermag nicht festzustellen, dass hier während der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung die Beatmungskontrolle
als Behandlungssicherungspflege in den Hintergrund tritt, was das BSG im Urteil vom 28. Januar 1999 (BSGE 83, 254, 262/63 = SozR 3-2500 § 37 Nr. 1) und auch das LSG Baden-Württemberg im Urteil vom 04. Dezember 2007 (L 11 KR 3761/07), wonach ebenfalls die Behandlungspflege während der Zeit der Erbringung der Hilfe bei der Grundpflege in den Hintergrund
treten soll, allgemein als Regelfall ansehen wollte. Die Behandlungssicherungspflege ist hier rund um die Uhr wesentlich,
um die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung überhaupt (noch) ausführen zu können. Der Senat vermag auch nicht
festzustellen, dass die Behandlungssicherungspflege bezüglich der Aufrechterhaltung der Beatmung hier lediglich eine inaktive
Bereitschaftsdienstzeit darstellt, die es der Pflegeperson (Pflegedienst) ermöglichen würde, während der Überwachung im selben
Haushalt nicht in unmittelbarer Nähe des Klägers anderweitige Aktivitäten durchzuführen. Hintergrund der Rechtsprechung des
BSG im Urteil vom 28. Januar 1999 (BSGE 83, 254) mag das Bestreben gewesen sein, Doppelleistungen zu vermeiden. Allerdings hat das BSG in dieser Entscheidung ausdrücklich
hervorgehoben, dass eine zweckmäßige und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung im Bereich der Behandlungspflege einerseits und
im Bereich der Grundpflege nebst hauswirtschaftlicher Versorgung andererseits sich ohne Weiteres durch entsprechende Vereinbarungen
zwischen Krankenkasse und Pflegekasse, die ohnehin unter einem Dach angesiedelt seien, erreichen ließen. Jedoch dürfe das
gesetzlich geregelte Verhältnis der Leistung aus der Pflege und der Krankenversicherung nicht zu Lasten der Versicherten eingeschränkt
werden (vgl. BSGE 86, 101 = SozR 3-2500 § 37 Nr. 2). Dabei berücksichtigt der Senat auch die oben dargestellte neuere gesetzliche Entwicklung, die
auch nicht erst für die Zeit ab 01. April 2007 neues Recht schafft. Der Gesetzgeber hat das vom BSG im Urteil vom 17. März
2005 (SozR 4 2500 § 37 Nr. 3) geschaffene Wahlrecht der Versicherten zu entscheiden, ob die verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen
Pflegemaßnahmen im Rahmen der häuslichen Krankenpflege erbracht oder im Rahmen der sichergestellten Pflege nach dem SGB XI als maßgeblicher Hilfebedarf bei der Beurteilung von Pflegebedürftigkeit berücksichtigt werden soll, wieder beseitigt. Der
Anspruch auf häusliche Krankenpflege umfasst somit verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen auch dann, wenn
dieser Hilfebedarf bei der Beurteilung von Pflegebedürftigkeit berücksichtigt wird. Damit hat der Gesetzgeber Doppelleistungen
geschaffen. Dieses spricht dafür, dass hier ein Abzug des Grundpflegeanteils bei der Erbringung der notwendigen und wesentlichen
Behandlungspflege nicht möglich ist. Soweit das BSG es im Urteil vom 28. Januar 1999 beispielsweise bei einem Dauerbeatmeten,
wie dem Kläger, noch für vertretbar angesehen hat, dass der Versicherte solche Kosten, die den im zustehenden Wert der Pflegesachleistungen
überschreiten, dann aus eigenen Mitteln zu finanzieren hat und erforderlichenfalls die Sozialhilfe eintrittspflichtig sei
(vgl. BSGE 83, 254, 262), hat der Gesetzgeber für die besonderen, eng begrenzten Personengruppen mit besonders hohem Versorgungsbedarf, wie
beispielsweise die Dauerbeatmeten, gerade klargestellt, dass eine Sozialhilfebedürftigkeit vermieden werden soll durch die
Gewährung der Behandlungssicherungspflege durch die Krankenkasse im medizinisch notwendigen Umfang (vgl. Bundestags-Drucksache
16/3100 S. 105). Jedenfalls für die Fälle, in denen, wie hier, bei der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung
die Behandlungspflege keinesfalls in den Hintergrund tritt, fehlt eine gesetzlich normierte Grundlage für den Abzug des Grundpflegeanteils
einschließlich des Anteils für hauswirtschaftliche Versorgung (vgl. zum Vorbehalt des Gesetzes § 31 des Ersten Buches des
Sozialgesetzbuchs [SGB I]). Der Anspruch auf Gewährung häuslicher Krankenpflege ist nämlich nicht bereits deshalb ausgeschlossen,
weil Leistungen bei häuslicher Pflege aus der sozialen Pflegeversicherung gewährt werden. Das Verhältnis des Anspruchs aus
§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V zu Ansprüchen aus den §§ 36 ff. SGB XI ist in § 13 Abs. 2 und § 34 Abs. 2 Satz 4 SGB XI geregelt. Nach § 13 Abs. 2 SGB XI bleiben die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V beim Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung unberührt; nach § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB XI kann es nur zu einem Ruhen des Anspruches aus der sozialen Pflegeversicherung kommen, wenn im Rahmen des Anspruches auf häusliche
Krankenpflege auch Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung besteht. Letzteres kommt allerdings nur bei
der so genannten Krankenhausvermeidungspflege (§ 34 Abs. 1 SGB V) in Betracht; bei der hier betroffenen Behandlungssicherungspflege nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V sind Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung nach dem Eintritt des Versicherungsfalls der Pflegebedürftigkeit
nicht zulässig. Insoweit ist es hier in der streitigen Zeit zweckmäßig und wirtschaftlich, dass die Beklagte die Kosten für
die 24-stündige häusliche Krankenpflege in Form der Behandlungssicherungspflege voll zu übernehmen hat, wobei lediglich die
von der Beigeladenen zu erbringenden Pflegesachleistungen in Abzug gebracht werden, wie dies auch in den vorgelegten Rechnungen
des Pflegedienstes erfolgte. Dadurch wird vermieden, dass der Kläger angesichts der streitigen Beträge nur deswegen, weil
er Sachleistungen der Beigeladenen in Anspruch nimmt, der Sozialhilfe anheim fällt. Dass der Pflegedienst hier Leistungen
doppelt abgerechnet hat, ergibt sich nicht. Dies hat auch die Beklagte nicht geltend gemacht. Soweit die Beklagte auf die
eventuell künftige Verringerung des Zeitbedarfs der Behandlungssicherungspflege nach einer in stationärer Behandlung durchzuführenden
"Beatmungsentwöhnung" hinweisen will, ist eine solche Beatmungsentwöhnung beim Kläger bisher nicht angegangen worden, wie
die Beklagte selbst vorträgt. Auch hat Dr. R. zuletzt am 01. April 2009 weiterhin Behandlungspflege rund um die Uhr verordnet.
Danach war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, wobei es der Senat entgegen der Ansicht des SG nicht für gerechtfertigt ansieht, den Kläger mit einem Neuntel seiner außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu belasten.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache wird die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
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