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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.05.2012 - 4 P 872/10
Einholung eines Gutachtens im sozialgerichtlichen Verfahren über Leistungen aus der privaten Pflegeversicherung; Umfang der gerichtlichen Kontrolle
Im Rahmen eines Verfahrens über Leistungen aus der privaten Pflegeversicherung gelten für die Einholung eines Gutachtens nach Maßgabe von § 109 SGG keine anderen Maßstäbe als für die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen. Die Einschränkung des Umfangs der gerichtlichen Kontrolle in Folge der Anwendung von § 84 VVG im Rahmen von Amts wegen durchzuführender Ermittlungen gilt daher entsprechend auch für die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Begutachtung nach § 109 SGG gegeben sind.
1. Im Rahmen eines Verfahrens über Leistungen aus der privaten Pflegeversicherung gelten für die Einholung eines Gutachtens nach Maßgabe von § 109 SGG keine anderen Maßstäbe als für die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen. Die Einschränkung des Umfangs der gerichtlichen Kontrolle in Folge der Anwendung von § 84 VVG im Rahmen von Amts wegen durchzuführender Ermittlungen gilt daher entsprechend auch für die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Begutachtung nach § 109 SGG gegeben sind.
2. Das Sachverständigenverfahren in § 84 Abs. 1 VVG (2008) trägt dem Umstand Rechnung, dass Wertermittlungen und Schätzungen schon ihrer Natur nach mit Unklarheiten behaftet sind und die Möglichkeit eines gewissen Spielraums eröffnen. Deshalb wäre das Sachverständigengutachten von nur geringem Wert, wenn sein Ergebnis wegen jeder Unrichtigkeit in einem Einzelpunkt angegriffen werden könnte. Mit diesem Verfahren wird bezweckt, dass die Schadensregulierung möglichst rasch mit sachverständiger Hilfe erledigt und gerade kein Streit vor den staatlichen Gerichten um die oftmals komplizierte Schadensfeststellung ausgetragen wird. Dem dient auch das in § 84 Abs. 1 S. 1 VVG genannte Erfordernis der "offenbaren" Diskrepanz sowie das Kriterium der "Erheblichkeit". Mit diesen Anforderungen soll die Anfechtungsmöglichkeit auf die wenigen Fälle "ganz offensichtlichen Unrechts" beschränkt, soll Abhilfe nur bei "offensichtlichen Fehlentscheidungen" ermöglicht werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2012, 920
Normenkette: ,
SGG § 103
,
SGG § 109
,
VVG (2008) § 84 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 19.01.2010 S 10 P 4455/07
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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