LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.2009 - 6 U 845/06
Anerkennung einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung wie eine Berufskrankheit, Beurteilung der sog. Gruppentypik
nach dem Maßstab der Wahrscheinlichkeit, Gefährdung von Entwicklungshelfern
Bei der Anwendung des §
9 Abs.
2 SGB VII beurteilt sich die Frage, ob eine Krankheit im Rahmen der sog. Gruppentypik innerhalb einer bestimmten Personengruppe infolge
der versicherten Tätigkeit in erheblich höherem Grade als in der übrigen Bevölkerung auftritt, nach dem Maßstab der Wahrscheinlichkeit.
So sind Entwicklungshelfer in Krisengebieten der Gefahr, infolge ihrer versicherten Tätigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung
zu entwickeln, in erheblich höherem Grade ausgesetzt als die Allgemeinbevölkerung in Deutschland. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Freiburg 25.10.2005 S 9 U 2976/04