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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2018 - 8 U 4324/16
Feststellung eines Arbeitsunfalls Voraussetzungen eines Wegeunfalls Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges Beurteilung anhand objektiver Umstände
Ist die Fahrt von der Wohnung mit der Absicht aufgenommen worden, nach einer längeren, aber unter zwei Stunden liegenden Unterbrechung der Fahrt zur Wahrnehmung privatnützige Zwecke den Arbeitsplatz zu erreichen, ist ein auf dem gewöhnlichen Weg zur Arbeit und noch vor Erreichen des geplanten Abweges zur privaten Verrichtung erlittener Unfall nur dann gesetzlich unfallversichert, wenn nach den Grundsätzen einer gemischten Handlungstendenz objektiv die Verrichtung die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt, das heißt die versicherungsbezogene Handlungstendenz wesentliche Grundlage der unfallbringenden Fahrt war.
1. Bei einem sog. Wegeunfall ist nicht der Weg als solcher, sondern dessen Zurücklegen versichert, also der Vorgang des Sichfortbewegens auf einer Strecke, die durch einen Ausgangs- und einen Zielpunkt begrenzt ist.
2. Versichert als Vorbereitungshandlung der eigentlichen Tätigkeit ist das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach dem Ort der Tätigkeit.
3. Versicherungsschutz besteht dann, wenn der Weg erkennbar zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit - oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung - zu erreichen.
4. Maßgebliches Kriterium ist die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges, die darauf gerichtet sein muss, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben.
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Freiburg 27.10.2016 S 13 U 5180/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 27.10.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtlich Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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