Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Zulässigkeit des Widerrufs eines rechtmäßigen begünstigenden
Verwaltungsaktes; Berücksichtigung einer offensichtlich unwirksamen Mietminderung
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der zu gewährenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.06.2012 bis 30.11.2012 insbesondere in Bezug auf einen ernährungsbedingten Mehrbedarf.
Nach seinem Umzug aus dem X-Kreis bezog der Kläger ab 01.11.2005 Alg II vom Beklagten. Er leidet insbesondere unter einer
Laktose- und Fruktoseintoleranz und bezog ab 01.11.2010 eine arbeitsmarktbedingte Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit mit
einem monatlichen Zahlbetrag ab 01.07.2011 iHv 616,49 EUR. Ausweislich des Mietvertrages beträgt die Miete für die ab 01.12.2011
bezogene Wohnung 200 EUR zzgl. Nebenkosten iHv 18,50 EUR und Heizkosten (Holz und Öl) iHv 50 EUR. Für Wasser- und Kanal ist
ein monatlicher Abschlag von 48 EUR sowie zweimal jährlich für den Kaminkehrer je 24,52 EUR zu zahlen. Das Bad und das WC
haben keine Heizung.
Auf den Fortzahlungsantrag vom 26.04.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 08.05.2012 Kosten der Unterkunft
und Heizung für die Zeit vom 01.06.2012 bis 30.11.2012 iHv monatlich 195,96 EUR (Regelleistung 374 EUR, ernährungsbedingter
Mehrbedarf 77 EUR und anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung 311,59 EUR, abzüglich Rente 616,49 EUR bereinigt um 30
EUR Versicherungspauschale und 19,86 EUR Kfz-Haftpflichtversicherung). Die Kosten der Unterkunft und Heizung setzten sich
aus 200 EUR Grundmiete, 50 EUR Heizung und 61,59 EUR Nebenkosten zusammen. Der Kläger sei verpflichtet, die im Berechnungsbogen
berücksichtigten Kosten der Unterkunft und Heizung vollständig an seinen Vermieter weiterzuleiten. Nur bei vollständiger Begleichung
der berücksichtigten Kosten stehe der Leistungsanspruch in dieser Höhe zu. Sollte dies nicht erfolgen, müsse mit dem Widerruf
des Bescheides gerechnet werden. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und trug insbesondere vor, der ernährungsbedingte
Mehrbedarf sei mit 77 EUR zu niedrig bemessen. Es seien vielmehr 900 EUR monatlich zu zahlen oder Kosten für Essen auf Rädern
zu übernehmen. Für Unterkunft und Heizung würden Kosten iHv 368,59 EUR monatlich anfallen (Grundmiete 200 EUR, 50 EUR Öl/Holz,
48 EUR Beheizen Bad und WC mit Strom, 18,50 EUR Müll, 4,09 EUR Kaminkehrer und 48 EUR Kochstrom).
Ohne weiteren Änderungsbescheid (Schalterakte durch Auszahlungsanordnung) zahlte der Beklagte ab 01.06.2012 tatsächlich Alg
II iHv 228,56 EUR monatlich aus (Regelleistung 374 EUR, ernährungsbedingter Mehrbedarf 77 EUR, Warmwasser 8,60 EUR und anerkannten
Kosten für Unterkunft und Heizung 335,59 EUR, abzüglich Rente 616,49 EUR bereinigt um 30 EUR Versicherungspauschale und 19,86
EUR Kfz-Haftpflichtversicherung). Die Kosten der Unterkunft und Heizung setzten sich aus 200 EUR Grundmiete, 50 EUR Heizung,
70,59 EUR Nebenkosten und 15 EUR Stromheizung Bad und WC zusammen.
Nachdem der Kläger im Rahmen eines Fortzahlungsantrag eine Mitteilung der DRV vorlegte, wonach die auszuzahlende Rente ab
01.07.2012 monatlich 629,96 EUR betrage, änderte der Beklagte mit Bescheid vom 19.11.2012 die Leistungsbewilligung für die
Zeit vom 01.07.2012 bis 30.11.2012 auf monatlich 215,09 EUR ab, hob mit Bescheid vom 12.12.2012 die Leistungsbewilligung für
die Zeit vom 01.07.2012 bis 30.11.2012 im Umfang von 67,35 EUR auf (Ziffer I.) und forderte die Erstattung von 67,35 EUR (Ziffer
II.). Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die Widersprüche gegen den Bescheid vom 08.05.2013 (WS 179/12 und WS
88/13) und gegen den Bescheid vom 19.11.2012 (WS 91/13) wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 22.03.2013 zurück.
Nach Vorlage eines Kündigungsschreibens des Vermieters vom 21.10.2013 wegen Nichtzahlung der Miete für September und November
2012, Januar 2013 sowie März bis Oktober 2013 und entsprechender Anhörung widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 19.11.2013
die Bescheide vom 08.05.2012, 19.11.2012, 24.11.2012, 12.12.2012, 29.05.2013 und 30.07.2013 für September und November 2012,
Januar 2013 sowie März bis Oktober 2013 im Umfang von 2.461,81 EUR und forderte die Erstattung dieses Betrages. Die eingetretene
Überzahlung werde mit den bewilligten Leistungen ab 01.12.2013 iHv 30% der Regelsatzes (114,60 EUR) aufgerechnet. Anhand der
Leistungsbescheide hätte der Kläger erkennen müssen, dass ihm die Leistungen nur dann zustünden, wenn er seine Unterkunftskosten
bezahle. Der Widerruf sei auch verhältnismäßig. Ein Belassen der Leistung wäre im Hinblick auf die zumindest grob fahrlässig
zweckwidrige Verwendung nicht gerechtfertigt. Der Kläger verwies diesbezüglich darauf, dass er die Miete rechtmäßigerweise
um 100% gemindert habe, da der Vermieter nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Wohnung ausreichend beheizt werden könne
und legte Widerspruch ein. Die Mietrechtsangelegenheit sei noch nicht geklärt. Der Beklagte dürfe sich nicht einmischen. Der
Bedarf für Unterkunft und Heizung betrage 308,50 EUR (200 Miete, 50 EUR Heizung, 18,50 EUR Nebenkosten und 40 EUR Kaltwasser),
der Beklagte berücksichtige aber 341,59 EUR und zahle dennoch nur 231,13 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.2014 wies
der Beklagte den Widerspruch zurück.
Gegen den Bescheid vom 08.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2013 (S 16 AS 221/13) und gegen den Bescheid vom 19.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2013 (S 16 AS 228/13) hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. In Bezug auf die angefochtenen Bescheide hat er insbesondere vorgetragen, er könne mit den gewährten Leistungen
seinen Mehrbedarf wegen seiner Erkrankungen iHv 800 EUR monatlich nicht decken. Das SG hat die Verfahren S 16 AS 221/13 und S 16 AS 228/13 verbunden. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger zuletzt beantragt, ihm für die Zeit vom 01.06.2012 bis 30.11.2012 Alg II unter Gewährung eines höheren Mehrbedarfs
für Ernährung zu bewilligen. Das SG hat die Klage gegen "den Bescheid vom 08.05.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19.11.2012 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 22.03.2013" mit Urteil vom 18.06.2013 abgewiesen (72 SG). Ein Anspruch auf höhere Leistungen, insbesondere im Hinblick auf den ernährungsbedingten Mehrbedarf, bestehe nicht. Die
Berücksichtigung von insofern 77 EUR monatlich sei ausreichend und angemessen.
Hiergegen hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Der ernährungsbedingte Mehrbedarf
sei zu niedrig. Der Beklagte habe Essen auf Rädern zu erbringen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.06.2013 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 08.05.2012
in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19.11.2012 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22.03.2013 und der tatsächlichen
Leistungsauszahlungen sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 12.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2013
und des Bescheides vom 19.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2014 zu verurteilen, ihm für die Zeit
vom 01.06.2012 bis 30.11.2012 um 600 EUR höhere Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhaltes zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 19.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
20.01.2014 abzuweisen.
In dem vom Senat gem. §
106 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) eingeholten Gutachten kommt der Sachverständige Dr. G. zu dem Ergebnis, das aufgrund der beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen
notwendige medizinische Ernährungsbedürfnis führe im Vergleich zur normalen Vollkost nicht zu wesentlichen Mehrkosten. Der
gewährte Mehrbedarf sei in jedem Fall ausreichend.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§
143,
144,
151 SGG), aber nur teilweise begründet. Zu Unrecht hat das SG den Bescheid vom 12.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2013 hinsichtlich Ziffer I. nicht aufgehoben.
Insoweit ist dieser rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Im Übrigen hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 08.05.2012 in der Fassung der Schalterverwaltungsakte, des Änderungsbescheides
vom 19.11.2012 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22.03.2013 und Ziffer II. des Bescheides vom 12.12.2012 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Ein höherer
Leistungsanspruch für die Zeit vom 01.06.2012 bis 30.11.2012 steht dem Kläger nicht zu. Der Bescheid vom 19.11.2013 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2014 ist dagegen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Soweit
er die - hier streitgegenständliche - Leistungsbewilligung für September und November 2012 widerruft, ist er auf Klage des
Klägers aufzuheben.
Streitgegenstand ist vorliegend die Höhe des dem Kläger zustehenden Alg II für die Zeit vom 01.06.2012 bis 30.11.2012, worüber
der Beklagte mit Bescheid vom 08.05.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19.11.2012 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide
vom 22.03.13 entschieden hat. Da auch der Bescheid vom 12.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.13 die
ursprüngliche Leistungsbewilligung abgeändert hat, ist auch dieser Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG geworden (§
96 Abs
1 SGG). Gleiches gilt für die tatsächliche Leistungsauszahlung ab 01.06.2012 iHv 228,56 EUR. Die hieraus hervorgehenden Leistungserhöhungen
zur zuvor erfolgten Bewilligung im Bescheid vom 08.05.2012 stellen jeweils Verwaltungsakte dar (siehe zu den sog. Schalterakten:
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.04.2012 - L 5 KR 361/10 - juris - zu Zahlungen nach dem SGB II; Engelmann in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl, § 31 Rn 74 - zu Krankengeldzahlungen). Auch wenn das SG verfahrensfehlerhaft diese und den Bescheid vom 12.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.13 in seine
Entscheidung nicht mit einbezogen hat, ist im Berufungsverfahren hierüber mit zu entscheiden (vgl Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl, §
96 Rn 12a). Der Bescheid vom 19.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2014 ist erst nach Einlegung der
Berufung ergangen. Da jedoch §
96 Abs
1 SGG auch für das Berufungsverfahren gilt, ist hierüber auf Klage zu entscheiden (vgl Leitherer aaO Rn 7).
Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.06.2012 bis 30.11.2012 keinen Anspruch auf höhere Leistungen.
Nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II idF der Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13.05.2011 (BGBl I 850) erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Nach § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch
Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigen Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe
nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Diese Leistungsvoraussetzungen
werden vom Kläger erfüllt, weshalb der Beklagte auch (zunächst) Alg II bewilligt hat.
Die Höhe des mit Bescheid vom 08.05.2012 in der Fassung der Schalterakte und des Änderungsbescheides vom 19.11.2012 in der
Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22.03.13 für die Zeit vom 01.06.2012 bis 30.06.2012 iHv 228,56 EUR und vom 01.07.2012
bis 30.11.2012 iHv monatlich 215,09 EUR an den Kläger gewährten Alg II ist nicht zu beanstanden.
Für die Zeit vom 01.06.2012 bis 30.11.2012 hat der Beklagte zutreffend als Bedarf die Regelleistung iHv 374 EUR, einen ernährungsbedingten
Mehrbedarf iHv 77 EUR, Warmwasserkosten iHv 8,60 EUR und einen Bedarf für Unterkunft und Heizung iHv 335,59 EUR, mithin insgesamt
795,19 EUR monatlich berücksichtigt.
Die Höhe der Regelleistung im streitgegenständlichen Zeitraum betrug 374 EUR (§ 20 Abs 2 und Abs 5 Satz 1 SGB II iVm der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2012 vom 20.10.2011 -BGBl I 2093-).
Weiter hat der Beklagte für den ernährungsbedingten Mehrbedarf zusätzlich 77 EUR monatlich berücksichtigt. Nach § 21 Abs 5 SGB II wird bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf
in angemessener Höhe anerkannt. Ein höherer Bedarf als vom Beklagten bereits zugrunde gelegt besteht beim Kläger nicht. Dies
steht nach dem von Amts wegen eingeholten Gutachten des Dr. G. zur Überzeugung des Senates fest. Unbestritten leidet der Kläger
insbesondere unter einer Laktose- und Fruktoseintoleranz. Diese Nahrungsmittelunverträglichkeiten können auch grundsätzlich
ein medizinisches Ernährungsbedürfnis begründen. Es aber liegt keine einen Mehrbedarf begründende konsumierende Erkrankung
mit erheblichen körperlichen Auswirkungen vor, vielmehr geht der Kläger davon aus, eine Gewichtsreduktion sei bei ihm erforderlich.
Auch an mehrbedarfsbegründenden Erkrankungen wie Zöliakie und Sprue leidet der Kläger nicht. In jedem Fall kann er einen etwaigen
Mehrbedarf mit den diesbezüglich berücksichtigten 77 EUR monatlich bestreiten. Zweifel an der Richtigkeit des eingeholten
Gutachtens ergeben sich für den Senat nicht. Soweit der Kläger nach in den Akten des Beklagten sich befindenden Aufstellungen
selbst Berechnungen zur Höhe seines Mehrbedarfs anstellt, sind diese völlig abwegig. So legt er darin einen Bedarf von täglich
drei Litern Heilwasser mit einem Literpreis von über einem Euro zugrunde. Eine Notwendigkeit, den Bedarf an Trinken allein
mit Heilwasser decken zu können, ergibt sich jedoch in keinster Weise. Zudem wurden in die Berechnung Stromkosten, zB 5,58
EUR allein für die Zubereitung des kalten Abendessens mit einem Kännchen Tee, eingestellt. Insofern ist zu berücksichtigen,
dass die Kochenergie als Teil der Haushaltsenergie mit der Regelleistung bereits abgegolten ist und Energiekosten von 5,58
EUR für ein Kännchen Tee fern jeder Realität sind. Bei der Berechnung der Kosten für zwei Scheiben Brot geht der Kläger davon
aus, ein Brot mit 500 Gramm enthalte acht Scheiben Brot. Auch diese Berechnung ist lebensfremd. So wird ersichtlich, dass
zugrunde gelegte Kosten für ein Abendessen iHv durchschnittlich 10,72 EUR, für ein Frühstück iHv 11,03 EUR und für ein Mittagessen
iHv 12,78 EUR, in keinem Fall die Kosten sein können, die aus dem vorliegenden Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung folgen.
So wird aus dem Speiseplan des Klägers auch deutlich, dass die von ihm vorgebrachte Ernährungsform weitestgehend der gesunden
Vollkost unter Berücksichtigung von laktosefreien Produkten entspricht. Dies spricht ebenfalls für die Schlüssigkeit des vom
Senat eingeholten Gutachtens. Auch ein Anspruch auf "Essen auf Rädern" besteht nicht. Unabhängig davon, dass das SGB II einen solchen Anspruch nicht vorsieht, ist der Kläger in der Lage, sich selbst zu versorgen und selbst zu kochen. Hieran
bestehen für den Senat auch aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel.
Für die dezentrale Zubereitung des Warmwassers war ein Betrag von monatlich 8,60 EUR (2,3% von 374 EUR) zu berücksichtigen
(§ 21 Abs 7 Satz 1 und Satz 2 Nr 1 SGB II). Dass beim Kläger abweichend von dieser Pauschale ein höherer Bedarf besteht, ist weder erkennbar noch konkret nachvollziehbar
vorgetragen.
Auch im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft und Heizung, für die der Beklagte 200 EUR Grundmiete, 50 EUR Heizung, 70,59
EUR Nebenkosten und 15 EUR Stromheizung Bad und WC, mithin insgesamt 335,59 EUR berücksichtigt hat, kann ein höherer Bedarf
beim Kläger nicht festgestellt werden. Aus den Akten ergibt sich nach dem Mietvertrag und den weiter vorgelegten Unterlagen
ein Mietzins iHv 200 EUR zzgl. Nebenkosten iHv 70,59 EUR (allgemeine Nebenkosten iHv 18,50 EUR, Wasser- und Kanal iHv 48 EUR
sowie zweimal jährlich für den Kaminkehrer je 24,52 EUR). Daneben fallen für Heizkosten (Holz und Öl) 50 EUR an. Diese Kosten
hat der Beklagte damit in tatsächlicher Höhe bei der Leistungsberechnung zugrunde gelegt. Soweit der Kläger Bad und WC mit
Strom beheizen muss, ist weder erkennbar noch konkret nachvollziehbar vorgetragen, dass hierfür 15 EUR monatlich nicht ausreichend
sein sollen. Soweit der Kläger den Bedarf für Unterkunft und Heizung im Widerspruchsverfahren mit 368,59 EUR monatlich angegeben
hat (Grundmiete 200 EUR, 50 EUR Öl/Holz, 48 EUR Beheizen Bad und WC mit Strom, 18,50 EUR Müll, 4,09 EUR Kaminkehrer und 48
EUR Kochstrom), ist ein Betrag von 48 EUR für Kochstrom nicht anzusetzen, da dieser Bedarf an Haushaltsenergie bereits von
der Regelleistung abgedeckt wird (§ 20 Abs 1 Satz 1 SGB II). Damit macht er mit 320,59 EUR jedenfalls keine höheren als vom Beklagten berücksichtigten Bedarf geltend.
Diesem Bedarf stand für den Monat Juni 2012 ein anzurechnendes Einkommen iHv 566,63 EUR gegenüber. Als Einkommen zu berücksichtigen
sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen (§ 11 Abs 1 Satz 1 SGB II). Nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen betrug der Auszahlungsbetrag der Rente bis 30.06.2012 beim Kläger
monatlich 616,49 EUR. Hiervon waren 30 EUR für die Versicherungspauschale und 19,86 EUR für die Kfz-Haftpflichtversicherung
in Abzug zu bringen (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II). Für die Zeit vom 01.07.2012 bis 30.11.2012 war bei der Rente nach deren Erhöhung zum 01.07.2012 ein monatlicher Zahlbetrag
iHv 629,96 EUR zu berücksichtigen. Nach Abzug der Versicherungen ergibt sich für diese Zeit ein monatlich anzurechnendes Einkommen
iHv 580,10 EUR.
Hieraus folgt ein Anspruch iHv 228,56 EUR (759,19 EUR - 566,63 EUR) für die Zeit vom 01.06.2012 bis 30.06.2012 und iHv monatlich
215,09 EUR für die Zeit vom 01.07.2012 bis 30.11.2012. Dementsprechend hat der Beklagte Alg II bewilligt bzw. jedenfalls ausgezahlt.
Nicht zu beanstanden ist die Aufhebung der Leistungsbewilligung vom 08.05.2012 in der Fassung der Schalterakte durch den Änderungsbescheid
vom 19.11.2012. Zwar bezieht sich der Änderungsbescheid im Betreff alleine auf den Bescheid vom 08.05.2012, verfügt aber insgesamt
eine Änderung der Leistungen für die Zeit vom 01.07.2012 bis 30.11.2012 und hebt damit auch die Schalterakte, die eine höhere
Leistungsbewilligung enthielten, zumindest konkludent teilweise auf. Da der Kläger erst im Rahmen der Folgeantragstellung
die Unterlagen zur Rentenerhöhung vorgelegt hat, sind auch die Voraussetzungen des § 40 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Nr 3 SGB II iVm §
330 Abs
2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III), § 45 Abs 1, Abs 2 Satz 3 Nr 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gegeben. Seine Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung der Erhöhung der Rente hat der Kläger jedenfalls grob fahrlässig
verletzt. Soweit der Kläger vor Erlass des Bescheides nicht angehört worden ist, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit, da
eine solche jedenfalls im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachgeholt worden ist (§ 41 Abs 1 Nr 3 SGB X).
Da damit aber bereits die entsprechende Leistungsbewilligung aufgehoben wurde und sich aus dem Bewilligungsbescheid vom 08.05.2012
die für die Aufhebungsentscheidung zugrunde gelegte Leistungshöhe von 228,56 EUR - diese folgt nur aus den jeweiligen Schalterakten;
im Bescheid vom 08.05.2012 wurden nur 195,96 EUR bewilligt - war die (erneute) Aufhebungsentscheidung in Ziffer I. des Bescheides
vom 12.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2013 rechtswidrig, zumal sich diese ausdrücklich nur auf
den Bescheid vom 08.05.2012 bezogen hat. Insoweit war der Bescheid aufzuheben. Die Festsetzung der Erstattungsforderung iHv
67,35 EUR (13,47 EUR x 5 Monate) für die Zeit vom 01.07.2012 bis 30.11.2012 ist dagegen nicht zu beanstanden. Sie folgt aus
§ 50 SGB X und ergibt sich aus der Differenz der ausgezahlten Leistungen iHv monatlich 228,56 EUR und den später bewilligten 215,09
EUR.
Aufzuheben war schließlich der Bescheid vom 19.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2014, soweit der
Beklagte damit die Bescheide vom 08.05.2012, 19.11.2012 und 12.12.2012 für September und November 2012 widerrufen und für
diese Monate die Erstattung von Alg II gefordert sowie die Aufrechnung erklärt hat.
Nach § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 47 Abs 2 Satz 1 SGB X kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes
zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung
für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn (1.) die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für
den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird, (2.) mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der
Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Die Voraussetzungen von § 47 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB X liegen bereits ganz offensichtlich nicht vor, da in den Bewilligungsbescheiden die Leistungsgewährung nicht mit den Mietzinszahlungen
als Auflage verknüpft worden sind. Im Übrigen wäre auch die Erteilung einer Auflage nach § 32 Abs 2 Nr 4 SGB X nur bei und durch Ermessensentscheidung möglich. Eine solche hat der Beklagte in den Bewilligungsbescheiden keinesfalls getroffen.
Daneben liegen aber auch die Voraussetzungen des § 47 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB X nicht vor. Die Zweckverfehlung gemäß § 47 Abs 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X stellt auf einen im Verwaltungsakt bestimmten Zweck ab, eine Zweckgefährdung reicht nicht (vgl BayLSG, Beschluss vom 13.08.2009
- L 8 AL 189/07 - juris - mwN). Ein Widerruf rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte kommt nur in Betracht, wenn der Empfänger der Leistung
den im Verwaltungsakt festgelegten "Leistungsverwendungszweck" nicht erfüllt. Maßgeblich ist nicht der abstrakt-generelle
Zweck des Gesetzes, sondern die verhaltenssteuernde Zweckbestimmung im Verwaltungsakt (BSG, Urteil vom 14.12.2000 - B 11 AL 63/00 R - BSGE 87, 219). Es wäre schon fraglich, ob der Hinweis im Bescheid vom 08.05.2012, wonach der Kläger verpflichtet sei, die im Berechnungsbogen
berücksichtigten Kosten der Unterkunft und Heizung vollständig an seinen Vermieter weiterzuleiten und nur bei vollständiger
Begleichung der berücksichtigten Kosten der Leistungsanspruch in dieser Höhe zustehe, überhaupt eine solche Zweckbestimmung
iSv § 47 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB X darstellt. Fraglich wäre auch, ob die dem Kläger gewährten Leistungen überhaupt zweckbestimmt gewesen sind (so wohl BSG, Beschluss vom 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R - juris; Eicher in: Eicher, SGB II, 3. Aufl, § 40 Rn 68). Eine Gewährung von "Leistungen für Unterkunft und Heizung" sieht § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II für die Zeit ab 01.01.2011 nicht mehr vor. Vielmehr werden "Bedarfe für Unterkunft und Heizung" im Rahmen des nach Auffassung
des Gesetzgebers (BT-Drs 17/3404 S 98) einheitlichen Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 19 Abs 1 SGB II nur als "Berechnungsposten" berücksichtigt (gegen einen solchen einheitlichen Anspruch: Luik in: Eicher SGB II 3. Aufl § 22 Rn 31).
In jedem Fall ist die ausgesprochene Verpflichtung im Bewilligungsbescheid aber aus anderen Gründen unwirksam. Nach der Aufforderung
des Beklagten wäre der Kläger verpflichtet gewesen, 335,59 EUR monatlich an seinen Vermieter zu bezahlen. Ein solcher Anspruch
des Vermieters hat aber nicht bestanden. Vielmehr wären schon 15 EUR bezüglich der Heizung von Bad und WC mit Haushaltsstrom
vom Kläger an den Energieversorger zu zahlen. Zudem könnte der Beklagte allenfalls verlangen, dass der Kläger die ausgezahlten
Leistungen an den Vermieter weiterreicht, nicht aber die gesamten, in der Leistungsberechnung berücksichtigten Unterkunftskosten.
Eine Zweckbestimmung würde sich andernfalls auch auf das Renteneinkommen des Klägers und nicht nur auf das gezahlte Alg II
beziehen, da der Leistungsanspruch geringer ist als die zugrunde gelegten Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Im Hinblick
auf die unwirksame Zweckbestimmung im Bewilligungsbescheid kann damit keine Zweckverfehlung angenommen werden.
Schließlich kann sich der Beklagte - unabhängig davon, ob insofern ein Austausch der Rechtsgrundlagen überhaupt möglich wäre
- auch nicht auf § 45 SGB X oder § 48 SGB X stützen, denn die Leistungsbewilligung war weder anfänglich rechtswidrig noch ist eine Änderung in den tatsächlichen oder
rechtlichen Verhältnissen eingetreten. Der Umstand, dass der Kläger zeitweise die Miete nicht an seinen Vermieter gezahlt
und die Leistungen des Beklagten anderweitig verwendet hat, ist leistungsrechtlich nicht erheblich.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§
22 Abs 1 Satz 1 SGB II idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 -BGBl I 453-). Bereits aus dem Gesetzeswortlaut folgt, dass danach nur solche Bedarfe zu berücksichtigen sind,
die dem Leistungsberechtigten tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht. Der Kläger hat für die
Überlassung der von ihm bewohnten Wohnung im streitigen Zeitraum keine Mietzinszahlungen an die Vermieterin der Wohnung geleistet.
Allerdings führt dies nicht - wie der Beklagte meint - bereits dazu, dass keine Unterkunftskosten mehr zu berücksichtigen
wären. "Tatsächliche Aufwendungen" für eine Wohnung liegen nicht nur dann vor, wenn die Miete bereits gezahlt wurde und nunmehr
deren Erstattung verlangt wird, sondern es genügt, dass der Leistungsberechtigte im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen
und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist (vgl BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 1; Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217; Luik in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 22 Rn 46; Krauß in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/2012, § 22 Rn 43). Dies ergibt sich schon daraus, dass bei einer Nichtzahlung der Miete regelmäßig die Kündigung und Räumung der Unterkunft
droht. Zweck der Regelung über die Erstattung der Kosten für die Unterkunft ist es aber gerade, existentielle Notlagen zu
beseitigen und den Eintritt von Wohnungslosigkeit zu verhindern. Für die Frage, ob tatsächlich Aufwendungen für Unterkunft
entstanden sind, kommt es nicht darauf an, ob der Leistungsberechtigte der Verpflichtung aus eigenen Mitteln wird nachkommen
können oder in der Vergangenheit nachkommen konnte, auch nicht, ob die Aufwendungen bisher durch andere Sozialleistungen gedeckt
wurden. Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Hilfebedürftigen vorliegt, ist in erster Linie
der Mietvertrag mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden ist (so insgesamt BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 1).
Der Kläger war für September und November 2012 unverändert einer entsprechenden Mietzinsforderung ausgesetzt. Dass der Vermieter
auch nicht auf entsprechende Leistungen verzichtet hat, ergibt sich aus seinem Kündigungsschreiben, welches er auf die Nichtzahlung
gestützt hat. Dem kann letztlich auch nicht die vom Kläger vorgebrachte Mietminderung gemäß §
536 Abs
1 Sätze 1 und 2
Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) von 100% wegen angeblicher Nichtbeheizbarkeit der Wohnung entgegen gehalten werden. Dass ein Recht auf eine solche Mietminderung
in vollem Umfang nicht besteht, liegt auf der Hand. Dies zeigt sich umso mehr darin, dass der Kläger die Mietminderung auch
im Sommer vorgenommen hat. Von einer Unbewohnbarkeit der Wohnung kann nicht ausgegangen werden. Der Beklagte hat selbst einen
Hausbesuch in der Wohnung durchgeführt. Vermerke zur fehlenden Bewohnbarkeit oder anderweitigen Mängel liegen nicht vor. Die
vorgebrachte Mietminderung hat daher nicht den Mietzinsanspruch des Vermieters entfallen lassen. Alleine, dass ein Rechtsanwalt
die Mietminderung geltend gemacht haben soll, ändert im Hinblick auf die eben gemachten Ausführungen nichts. In jedem Fall
hätte der Beklagte selbst prüfen müssen, ob die Voraussetzungen einer Mietminderung als rechtsvernichtende Einwendung gegen
den Mietzinsanspruch vorgelegen haben, bevor er hier von abweichenden Bedarfen für Unterkunft und Heizung ausgehen kann. Letztlich
folgt dies auch aus dem Grundsatz, dass der Leistungsträger Aufwendungen nur dann nicht anerkennen muss, wenn sie auf einer
zivilrechtlich offen auf der Hand liegenden Unwirksamkeit beruhen (vgl Luik in: Eicher, SGB II, 3. Aufl, § 22 Rn 47). Eine offensichtliche Unbewohnbarkeit der Wohnung ist jedenfalls nicht gegeben.
Mangels Aufhebung der Leistungsbewilligung konnte auch keine Erstattung von Leistungen nach § 50 SGB X vom Kläger verlangt und keine Aufrechnung vorgenommen werden.
Damit war auf die Berufung des Klägers Ziffer I. des Bescheides vom 12.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
22.03.2013 aufzuheben. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen. Auf die Klage der Klägers war der Bescheid vom 19.11.2013
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2014, soweit der Beklagte damit die Bescheide vom 08.05.2012, 19.11.2012
und 12.12.2012 für September und November 2012 widerrufen und für diese Monate Alg II zurückgefordert sowie die Aufrechnung
erklärt hat, aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs
2 Nrn 1 und 2
SGG liegen nicht vor.