Voraussetzungen der Übernahme der Kosten für ein Gutachten gemäß § 109 SGG auf die Staatskasse
Gründe:
I. Gegenstand des beim SG München anhängig gewesenen Rechtsstreits war die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Zur Aufklärung des Sachverhalts hatte das Sozialgericht zunächst von Amts wegen ein Gutachten auf neurologisch-psychatrischem
Fachgebiet von dem Sachverständigen Dr. R. eingeholt, der die Beschwerdeführerin (Bf) weiterhin für fähig erachtete, Arbeiten
des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs bis unter acht Stunden täglich zu verrichten. Der auf Antrag der Bf sodann gemäß §
109 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zum gerichtlichen Sachverständigen bestellte Psychiater Prof. Dr. N. vertrat im Gutachten vom 10.04.2006 ebenfalls die Auffassung,
dass die Bf noch sechs bis unter acht Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar ist. Im Termin zur mündlichen
Verhandlung am 16.02.2007 nahm die Bf die Klage zurück.
Mit Schreiben vom 02.03.2007 beantragt die Bf sodann, die Kosten für das gemäß §
109 SGG eingeholte Gutachten der Staatskasse aufzuerlegen, da es wesentlich zur Sachaufklärung beigetragen und die Entscheidungsfindung
wesentlich gefördert habe.
Mit Beschluss vom 21.01.2009 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Bf, die weiterhin an ihrer Auffassung festhält, das Gutachten des Prof. Dr. N. habe
wesentlich zur Aufklärung des Sachverhalts und damit zur Beendigung des Rechtsstreites beigetragen.
II. Die zulässige und insbesondere rechtzeitig eingelegte Beschwerde ist nicht begründet.
Die Bf hat keinen Anspruch darauf, dass die Kosten des auf ihren Antrag nach §
109 SGG eingeholten Gutachtens des Prof. Dr. N. vom 10.04.2006 auf die Staatskasse übernommen werden.
Soweit §
109 Abs.
1 SGG vorsieht, dass auf Antrag des Versicherten, Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen ein bestimmter Arzt gutachtlich
zu hören ist, stellt dieses Beweisantragsrecht ein Korrelat zu dem im sozialgerichtlichen Verfahren ansonsten vorherrschenden
Amtsermittlungsprinzip dar. Es gewinnt seine verfahrensrechtliche Bedeutung im Wesentlichen dann, wenn das Gericht weitere
Ermittlungen von Amts wegen nicht (mehr) für erforderlich hält. In diesem Fall ist es grundsätzlich sachlich gerechtfertigt,
die nach §
109 Abs.
1 SGG beantragte Beweiserhebung gemäß Satz 2 dieser Vorschrift von einem Kostenvorschuss abhängig zu machen (vgl. Meyer-Ladewig,
SGG, 9. Auflage, 2008, §
109 Rdnr. 1, 2, 13). Für die etwaige spätere Übernahme der Kosten der Begutachtung auf die Staatskasse folgt hieraus zugleich,
dass diese im Wesentlichen davon abhängig zu machen ist, ob das gemäß §
109 Abs
1 SGG eingeholte Gutachten nachträglich die Annahme rechtfertigt, dass bei vorheriger Kenntnis des Beweisergebnisses eine gleichartige
Maßnahme gerichtlicher Amtsaufklärung erforderlich oder zumindest förderlich gewesen wäre. Dies ist insbesondere dann der
Fall, wenn das Gutachten Einfluss auf die gerichtliche Entscheidung genommen hat (Meyer-Ladewig, aaO., Rdnr. 16a). Zugleich
ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass eine Übernahme der Kosten auf die Staatskasse abzulehnen ist, soweit sich
aus dem nach §
109 SGG eingeholten Gutachten keine für die Entscheidung wesentlichen Erkenntnisse ergeben.
Unter Berücksichtigung dessen sieht auch der Senat im vorliegenden Fall keinen Anlass für die Übernahme der durch die Einholung
des Gutachtens des Prof. Dr. N. entstandenen Kosten. Aus diesem Gutachten haben sich hinsichtlich der für die erstinstanzliche
Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Umstände keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte ergeben. Dies folgt bereits daraus,
dass der Sachverständige lediglich zu den gleichen Ergebnissen wie der bereits vor ihm im Verfahrensverlauf gehörte Sachverständige
Dr. R. gekommen ist. Insgesamt kann somit von einer objektiven Förderung der Sachaufklärung durch das gemäß §
109 SGG eingeholte Gutachten nicht gesprochen werden, weshalb eine (auch nur teilweise) Übernahme der Kosten für dieses Gutachten
auf die Staatskasse nicht zu begründen ist. Zu weitergehenden Ausführungen besteht kein Anlass, zumal die Bf ihre Beschwerde
auch nicht näher begründet hat.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§
183 SGG) und kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§
177 SGG).