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LSG Bayern, Urteil vom 17.05.2010 - 14 R 486/09
Anspruch auf eine Haushaltshilfe als ergänzende Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
Eine Haushaltshilfe zur Ergänzung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird gemäß § 54 Abs. 1 SGB IX geleistet, wenn den Leistungsempfängern wegen der Ausführung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist, eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist (hier verneint für die Betreuung eines fast achtjährigen Kindes durch den an gesundheitlichen Einschränkungen leidenden Ehemann der Leistungsempfängerin). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 24 Abs. 1
,
SGB X § 25 Abs. 1
,
SGB X § 42 S. 1
, ,
SGB IX § 44 Abs. 1 Nr. 6
,
SGB IX § 54 Abs. 1
,
SGB IX § 6 Abs. 1 Nr. 4
Vorinstanzen: SG München 07.04.2009 S 30 R 4411/03
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. April 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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