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LSG Bayern, Urteil vom 24.06.2010 - 14 R 974/09
Berechtigung des Rentenversicherungsträgers zur Aufhebung der Bewilligung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation
Der Bescheid über die Gewährung einer auf die Dauer von zunächst drei Wochen angelegten Maßnahme der stationären Rehabilitation ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Verwaltungsakte mit Dauerwirkung im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X sind Verwaltungsentscheidungen, die sich nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpfen, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründen oder inhaltlich verändern. Ein Verwaltungsakt hat Dauerwirkung, wenn er rechtliche Wirkungen über den Zeitpunkt der Bekanntgabe bzw. Bindungswirkung hinaus für eine gewisse zeitliche Dauer entfaltet. Dies ist bei einer Bewilligung einer stationären Reha-Maßnahme der Fall, da sich diese gewöhnlich über einen längeren Zeitraum erstreckt und zudem in der Regel ein nicht unerheblicher Zeitraum zwischen Leistungsbewilligung und tatsächlichem Zeitpunkt der Leistungserbringung liegt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB IX §§ 26ff
,
SGB VI § 10 Abs. 1 Nr. 2
,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG München 17.10.2009 S 47 R 3693/05
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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