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LSG Bayern, Beschluss vom 24.04.2018 - 16 AS 203/18
Arbeitslosengeld II Einstweiliger Rechtsschutz Ermessensentscheidung Umfassende Entscheidungsbefugnis des Beschwerdegerichts
1. Nach allgemeiner Auffassung hat das Gericht kein Ermessen hinsichtlich des "Ob" einer einstweiligen Anordnung, wogegen das "Wie", also welchen Inhalt die Anordnung hat, im Ermessen des Gerichts steht (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO).
2. Das Beschwerdegericht hat eine umfassende Entscheidungsbefugnis und trifft auch hinsichtlich des Inhalts der einstweiligen Anordnung eine eigene Ermessensentscheidung.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 4
,
ZPO § 938 Abs. 1
Vorinstanzen: SG München 08.02.2018 S 54 AS 173/18 ER
Tenor
I.
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 8. Februar 2018 abgeändert.
II.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin vorläufig für die Zeit vom 24.01.2018 bis 31.01.2018 Arbeitslosengeld II in Höhe von insgesamt 309,52 EUR und für die Zeit vom 01.02.2018 bis 31.05.2018 Arbeitslosengeld II in Höhe von insgesamt 1.160,59 EUR monatlich zu gewähren.
III.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
IV.
Der Beschwerdeführer trägt vier Fünftel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin.
V.
Der Beschwerdeführerin wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B., bewilligt.

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