Gründe:
I. Streitig ist, ob die Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens zu Recht erfolgt
ist.
Gegen den nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 26.02.2008 - ein entsprechender Antrag des Klägers
ist den Akten der Beklagten nicht zu entnehmen - hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben.
Ohne vorherige Anhörung hat das SG das Verfahren zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens mit Beschluss vom 19.03.2009 ausgesetzt.
Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er ist mit der Aussetzung nicht einverstanden.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG-) ist zulässig und auch begründet. Der Beschluss des SG ist aufzuheben.
Zutreffend ist das SG zwar davon ausgegangen, dass ein gerichtliches Verfahren analog §
114 SGG ausgesetzt werden kann, um ein erforderliches, aber bisher nicht durchgeführtes Widerspruchsverfahren - in der Klageerhebung
ist dabei die Einlegung des Widerspruches zu sehen - nachzuholen.
Das SG hat aber vorliegend, zumal die Aussetzung allenfalls auf Antrag der Beklagten erfolgt ist, dem Kläger rechtliches Gehör zur
Frage der Aussetzung zu gewähren (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl, § 114 Rdnr 8a). Dies hat es nicht getan. Im Übrigen hat das SG kein Ermessen hinsichtlich der Aussetzungsentscheidung ausgeübt. Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null sind
nicht erkennbar.
Nach alledem war der Beschluss des SG aufzuheben. Unabhängig davon ist trotz alledem das Widerspruchsverfahren nachzuholen.
Über den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren
wird das SG zudem noch zu entscheiden haben.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.08.2006 - L 8 AL 2352/06 B -) und ist unanfechtbar (§
177 SGG).