Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Abstellen auf das Klagebegehren der ersten Instanz bei Ermittlung
der Berufungssumme
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Bf.) begehrt von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Bg.) Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger
Ernährung in Höhe von monatlich 32,83 Euro für den Zeitraum von Januar bis Juni 2009.
Nachdem der Bf. in früheren Bewilligungszeiträumen einen monatlichen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe
von 32,83 Euro erhalten hatte, lehnte die Bg. erstmals mit Bewilligungsbescheid vom 18.11.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 02.12.2008 die Gewährung eines solchen Mehrbedarfs ab unter Bezugnahme auf die geänderten Empfehlungen des Deutschen Vereins
für öffentliche und private Fürsorge vom 01.10.2008; beim Krankheitsbild des Bf. sei ein von der Normalkost abweichender erhöhter
Aufwand für Ernährungskosten nicht gegeben.
Die hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht Regensburg mit Gerichtsbescheid vom 25.03.2010 als unbegründet ab. Der
Kläger bedürfe lediglich einer modifizierten Normalkost unter Vermeidung schädlicher bzw. nachteiliger Lebensmittel, so dass
es nur um eine andere Verteilung der Ausgaben für Ernährung, nicht jedoch um Mehrkosten für Ernährung gehe. Ein Anspruch auf
Mehrbedarf bestünde deshalb nicht. Die Berufung wurde im Gerichtsbescheid nicht zugelassen.
Hiergegen hat der Bf. Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Nach dem Schwerbehindertengesetz stehe ihm ein Mehrbedarf
zu. Er sei schwerbehindert und habe diverse Krankheiten. Außerdem könne er sich vom Regelsatz nicht gesund und ausgewogen
ernähren. Ihm sollten per Gerichtsbescheid mindestens 200,00 Euro zugesprochen werden.
Insbesondere ist die Beschwerde statthaft, nachdem weder die Berufungssumme von 750,00 Euro erreicht wird, noch wiederkehrende
Leistungen von mehr als 12 Monaten begehrt werden.
Der Bf macht nur Leistungen für eine Dauer von sechs Monaten und in einer Gesamthöhe von etwas weniger als 200 Euro (32,83
Euro für sechs Monate) geltend.
Soweit der Bf mit seiner Beschwerde erstmals einen Betrag von "200,00 Euro" haben möchte, ist nach der Formulierung des Bf
zwar unklar, ob es sich hier um die Geltendmachung einen Gesamtbetrags handelt oder eines monatlichen Betrags. Aber selbst
wenn der Bf jetzt monatlich 200,00 Euro begehrt, wird die Berufungssumme nicht erreicht, da insoweit ausschließlich auf das
Klagebegehren erster Instanz abzustellen ist: Laut Klageantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht begehrte
der Kläger damals nur 32,83 Euro monatlich.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Trotz Hinweise im richterlichen Schreiben vom 19.05.2010 hat der Bf keine Zulassungsgründe nach §
144 Abs.
2 SGG vorgetragen. Solche sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.
Im Ergebnis ist die Beschwerde zurückzuweisen mit dem Ergebnis, dass der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts gemäß §
145 Abs.
4 Satz 4
SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und der Erwägung, dass der Bf. mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Der Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.