SGB-II-Leistungen
Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage
Darlegung eines Feststellungsinteresses
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts für den Zeitraum vom 24.
Januar 2012 bis ursprünglich 23. Juli 2012.
Der Kläger bezieht vom Beklagten seit Juni 2008 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), da seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Künstler zur Deckung des Lebensunterhalts nicht ausreichen.
Die Beteiligten schlossen verschiedene Eingliederungsvereinbarungen ab, in denen sich der Kläger verpflichtete, seine selbständige
Tätigkeit auszubauen und sich auf Vermittlungsvorschläge des Beklagten zu bewerben. Bei einem Termin am 24. Januar 2012 wollte
der Beklagte mit dem Kläger eine Eingliederungsvereinbarung abschließen, wonach sich der Kläger erstmals auch zum Nachweis
von monatlich zehn Eigenbewerbungen verpflichten sollte. Der Abschluss einer beidseitigen Eingliederungsvereinbarung wurde
vom Kläger verweigert.
Daraufhin erließ der Beklagte am gleichen Tag einen Eingliederungsverwaltungsakt für den Zeitraum 24. Januar bis 23. Juli
2012. Darin verpflichtete sich der Beklagte, dem Kläger geeignete Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten und sein Bewerberprofil
im Onlineportal aufzunehmen. Bewerbungskosten könnten bis zu einem Betrag von jährlich 260,- Euro übernommen werden. Den Kläger
traf die Verpflichtung, jeweils im Zeitraum von vier Wochen zehn Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse
nachzuweisen. Der Kläger habe die Nachweise monatlich persönlich am 1. März, 5. April und 4. Mai 2012 um 14 Uhr bei seinem
Arbeitsvermittler vorzulegen. Weitere Termine sollten nach Notwendigkeit vereinbart werden. Der Verwaltungsakt enthielt überdies
die Vorgabe, dass die selbständige Tätigkeit durch den Kläger auf nebenberuflicher Basis weiterhin ausgeübt werden dürfe,
jedoch Vermittlung und Bewerbung Vorrang hätten.
Der Kläger legte gegen den Eingliederungsverwaltungsakt am 31. Januar 2012 Widerspruch ein. Das SGB II verstoße in großen Teilen gegen das
Grundgesetz. Der Kontrahierungszwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung verletze ihn in seinen Grundrechten.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2012 als unbegründet zurück. Der Kläger habe sich
in der Vergangenheit nur auf Vermittlungsvorschläge des Beklagten beworben und keine Eigenbemühungen erkennen lassen; deshalb
sollte dies als Pflicht in der Eingliederungsvereinbarung zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit geregelt werden. Der Kläger
habe die Teilnahme an Integrationsmaßnahmen mehrmals abgelehnt. Beim Termin am 24. Januar 2102 habe er die Unterzeichnung
verweigert, dies belege ein vorgelegter interner Vermerk. Die Meldeverpflichtung im Verwaltungsakt sei hinreichend bestimmt;
auch sei die für den Kläger zuständige Sachbearbeiterin Frau Z. ihm bekannt und im Verwaltungsakt oben namentlich genannt.
Hiergegen erhob der Kläger am 30. April 2012 Klage zum Sozialgericht München. Der Eingliederungsverwaltungsakt sei rechtswidrig,
weil sich der Beklagte nur zu Ermessensleistungen verpflichtet habe. Überdies habe der Beklagte nicht einmal versucht, eine
einvernehmliche Vereinbarung mit dem Kläger abzuschließen. Die Meldeverpflichtung sei nicht hinreichend bestimmt, da kein
konkreter Mitarbeiter genannt worden sei.
Am 18. Juli 2012 erließ der Beklagte einen Eingliederungsverwaltungsakt für den Zeitraum 18. Juli 2012 bis 17. Januar 2013.
Dieser enthielt die gleichen Verpflichtungen für beide Seiten wie der Bescheid vom 24. Januar 2012. Überdies verpflichtete
sich der Beklagte zu zwei weiteren Leistungen: Der Kläger wurde in das Bundesprogramm "Perspektive 50 plus" aufgenommen und
sollte an der Maßnahme "Unterstützung zum Berufseinstieg" vom 1. August bis 28. September 2012 teilnehmen.
Mit Urteil vom 12. Juli 2016 wies das Sozialgericht München die Klage ab.
Streitgegenstand sei allein der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt vom 24. Januar 2012, der für den
Zeitraum 24. Januar bis 23. Juli 2012 galt. Da dieser Zeitraum abgelaufen sei, bestehe für eine Anfechtungsklage auf Aufhebung
dieses Verwaltungsaktes kein Raum. In Betracht komme allein eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß §
131 Abs.
1 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG). Danach könne das Gericht die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts feststellen, wenn sich dieser beispielsweise durch
Zeitablauf erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung habe. Dies gelte auch im vorliegenden Fall,
in dem der Verwaltungsakt bei Klageerhebung am 30. April 2012 noch Wirkungen entfaltete aber Ende Juli 2012 durch Zeitablauf
jegliche Regelungswirkung verloren habe.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei jedoch unzulässig, da es am erforderlichen berechtigten Interesse fehlt. Die angestrebte
Entscheidung sei nicht geeignet, die Position des Klägers zu verbessern. Würden zeitlich überholte Eingliederungsverwaltungsakte
angefochten, so komme in Betracht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Form von Wiederholungsgefahr. Es müsse die hinreichend
bestimmte konkrete Gefahr bestehen, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine
gleichartige Entscheidung ergehen werde. Diese Gefahr könne darin bestehen, dass die Behörde bei längerem Leistungsbezug des
Hilfebedürftigen im nachfolgenden Eingliederungsverwaltungsakt diesem im Wesentlichen die gleichen Inhalte regle. Vorliegend
fehle es an der Wiederholungsgefahr, da der Beklagte im folgenden Eingliederungsverwaltungsakt vom 18. Juli 2012 gerade nicht
die gleichen Verpflichtungen der Beteiligten festgelegt habe.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt.
Ein Feststellungsinteresse sei gegeben. Daran ändere auch der nachfolgende Eingliederungsverwaltungsakt vom 18. Juli 2012
nichts. Im Übrigen seien aufgrund des streitgegenständlichen Eingliederungsverwaltungsaktes Sanktionen verhängt worden, deren
Rechtmäßigkeit nunmehr aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 23.06.2016, B 14 AS 30/15 überprüft werden müsse.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. Juli 2016 aufzuheben und festzustellen, dass der Eingliederungsverwaltungsakt
des Beklagten vom 24. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012 rechtswidrig war.
Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig.
Die Berufung ist insbesondere statthaft. Nach §
143 SGG findet gegen Urteile der Sozialgerichte die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den folgenden Vorschriften
nichts anderes ergibt. Gemäß §
144 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten
Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen
für mehr als ein Jahr betrifft (§
144 Abs.
1 S. 2
SGG). Die Klage, mit der ursprünglich die Aufhebung eines EGVA begehrt wurde, betrifft keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung
(a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2015 - L 7 AS 1560/15 B ER), so dass der wirtschaftliche Wert des Beschwerdegegenstandes nicht maßgeblich ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom
29.02.2016 - L 19 AS 1536/15; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.03.2016 - L 2 AS 2110/15 B; LSG Hessen, Urteil vom 22.05.2015 - L 7 AS 396/13). Auch wenn einzige Rechtsfolge einer Nichtbeachtung der mit EGVA auferlegten Verpflichtungen der Eintritt von Sanktionen
sein kann, so liegt sein Zweck dennoch primär in der Festschreibung beidseitiger Verpflichtungen. Im Interesse der Eingliederung
in Arbeit zielt er auf deren Erfüllung und gerade nicht darauf ab, die Grundlage für mögliche Minderungen des Leistungsanspruchs
bei Pflichtverletzungen zu bieten.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen; sie ist unzulässig.
Streitgegenstand war ursprünglich nur der Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 30.03.2012. Der Eingliederungsverwaltungsakt vom 18.07.2012 wurde nicht nach §
96 SGG Gegenstand des laufenden Klageverfahrens. Dies gilt auch, soweit er den Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.01.2012 für die
Zeit vom 18.07.2012 ersetzt hat. Insoweit wurde die Geltungsdauer des angefochtenen Eingliederungsverwaltungsaktes reduziert.
Der anschließende Eingliederungsverwaltungsakt vom 18.07.2012 traf inhaltlich andere Regelungen und hätte mit Widerspruch
angefochten werden müssen, was nicht erfolgt ist.
Hier hat sich der angefochtene Bescheid nach Klageerhebung vor der erstinstanzlichen Entscheidung durch Zeitablauf erledigt
(§ 39 Abs. 2 SGB X); die gegen den Eingliederungsverwaltungsakt ursprünglich erhobene Anfechtungsklage i.S.v. §
54 Abs.
1 SGG wurde wegen fehlenden Rechtschutzbedürfnisses unzulässig.
Richtige Klageart ist aufgrund des Zeitablaufs - wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat - die Fortsetzungsfeststellungsklage
nach §
131 Abs.1 S. 3
SGG. Die Zulässigkeit des nun vom Kläger verfolgten Fortsetzungsfeststellungsantrags richtet sich nach §
131 Abs.
1 S. 3
SGG. Hiernach kann die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen oder auf andere Weise erledigten Verwaltungsaktes
begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Insoweit ist festzustellen, dass sich
der angefochtene Eingliederungsverwaltungsakt durch Zeitablauf i.S.v. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt hat und keine Regelungswirkung mehr entfaltet (vgl. BSG, Urteile vom 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R -, BSGE 113, 70 und vom 15.06.2016 - B 4 AS 45/15 R -, SozR 4-1500 § 55 Nr. 16).
Das nach §
131 Abs.
1 S. 3
SGG erforderliche Interesse ist ebenso wie das berechtigte Interesse bei §
55 Abs.
1 SGG eine Sonderform des Rechtsschutzbedürfnisses. Ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse kommt in Betracht als Rehabilitationsinteresse
(bei Entscheidungen mit diskriminierender, die Menschenwürde bzw. Persönlichkeitsrechte oder das Ansehen erheblich beeinträchtigender
Wirkung, gegebenenfalls auch bei Verletzung von Grundrechten), bei Wiederholungsgefahr sowie bei Präjudiziabilität, d.h.,
wenn die Entscheidung in einem anderen streitigen Rechtsverhältnis bedeutsam sein kann, vor allem zur Durchsetzung von Folgeansprüchen
wie Schadensersatzansprüchen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl., §
131 Rn. 10a m.w.N.). Zur Darlegung des Feststellungsinteresses reicht es zwar aus, wenn der Kläger entsprechende Tatsachen vorträgt,
ohne dass hohe Anforderungen an die Substantiierungspflicht zu stellen sind (vgl. BSG, Urteil vom 28.08.2007 - B 7/7a AL 16/06 R -, SozR 4-1500 § 131 Nr. 3; Keller, a.a.O., § 131 Rn. 10 m.w.N.). Jedoch sind
vom Rechtsuchenden naturgemäß die Umstände darzulegen, die sein Feststellungsinteresse begründen, weil nur er selbst dazu
in der Lage ist (vgl. BSG, Urteil vom 24.07.1996 - 7 KlAr 1/95 -, BSGE 79, 71). Der Kläger hat nach diesem Maßstab kein berechtigtes Interesse dargelegt.
Zum einen besteht keine Wiederholungsgefahr mehr. Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete)
Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung
ergeht (BSG, Urteil vom 14.02.2013 - B 4 AS 195/11 R -, BSGE 113, 70 m.w.N.). Ist dies der Fall, können durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit Verfahrensergebnisse gesichert und Folgeprozesse
vermieden werden (BSG, Urteil vom 12.09.2012 - B 3 KR 17/11 R).
Der Kläger hat hier im Hinblick auf eine mögliche Wiederholungsgefahr kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der
Rechtswidrigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes mehr, da ein solches mögliches Interesse hier schon vor Einlegung der
Berufung infolge einer Rechtsänderung entfallen ist (vgl. hierzu LSG NRW Urteil vom 12.12.2016, L 19 AS 1352/16). Noch vor der Berufungseinlegung am 12.08.2016 und vor der Entscheidung des Senats (vgl. zum Beurteilungszeitpunkt bei der
Prüfung des Feststellungsinteresses LSG NRW Urteil vom 12.12.2016, L 19 AS 1352/16 Rz 26) hat sich die Rechtslage wesentlich geändert, so dass Wiederholungsgefahr nicht mehr besteht, weil kein inhaltgleicher
Eingliederungsverwaltungsakt mehr erlassen werden kann.
Denn mit der Neufassung des § 15 SGB II durch das Gesetz vom 26.07.2016, in Kraft getreten zum 01.08.2016 (InsoAntrAussG/SGB2ÄndG 9 vom 26.07.2016, BGBl I 2016,
1824 (2718); Berlit, info also 2016, 195ff.; 197; Becker, SGb 11.16, 607ff., 610) sind die Voraussetzungen und der zeitliche Umfang
einer Eingliederungsvereinbarung bzw. eines Eingliederungsverwaltungsaktes geändert worden. Das Gesetz verpflichtet den Leistungsträger
nun, vor Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung bzw. des Erlasses eines Eingliederungsverwaltungsaktes eine Potenzialanalyse
durchzuführen (§ 15 Abs. 2 S. 1 SGB II, BT-Drs. 18/8041 S. 37; vgl. hierzu BSG Urteil vom 23.06.2016 - B 14 AS 42/15 R), deren Ergebnisse erst die Grundlage der in einer Eingliederungsvereinbarung bzw. bei einem Eingliederungsverwaltungsakt
festgelegten Obliegenheiten bzw. Pflichten bilden können (vgl. BT-Drs. 18/8041 S. 37; Ziffer 15.3 der Fachlichen Weisungen
der Bundesagentur für Arbeit zu § 15 SGB II, Fassung 20.10.2016, wonach gemeinsam mit der erwerbsfähigen leistungsberichtigten Person nach der Potenzialanalyse die konkreten
Schritte zur Integration in Arbeit (Integrationsstrategie) zu erörtern und diese Schritte in die Eingliederungsvereinbarung
aufzunehmen sind).
Des Weiteren ist mit der Rechtsänderung die Begrenzung des Zeitraumes entfallen, für den eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen
ist (§ 15 Abs. 3 SGB II a.F.; Becker, a.a.O., 607; Ziffer 15.31 der Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 15 SGB II). Das Gesetz schreibt nun die regelmäßige, spätestens nach Ablauf von sechs Monaten durchzuführende Überprüfung und Fortschreibung
einer Eingliederungsvereinbarung vor, (§ 15 Abs. 3 S.1 SGB II).
Da eine Wiederholungsgefahr ausschließlich im Hinblick auf den erledigten Verwaltungsakt zu beurteilen ist, kommt es insoweit
auf einen Überprüfungsantrag bezüglich der auf der Grundlage des Eingliederungsverwaltungsaktes ergangenen Sanktionsbescheide
nicht an. Die Gefahr, dass ein Eingliederungsverwaltungsakt gleichen Inhalts wiederholt wird, besteht wegen der geänderten
Rechtslage nicht mehr.
Im Übrigen hat der Beklagte im bestandskräftig gewordenen Folge-Eingliederungsverwaltungsakt vom 18.07.2012 Bedenken des Klägers
aufgegriffen und einen Eingliederungsverwaltungsakt mit anderem Inhalt erlassen, so dass auch aus diesem Grund keine Wiederholungsgefahr
in Bezug auf den streitgegenständlichen Eingliederungsverwaltungsakt erkennbar ist bzw. hinreichend dargelegt wurde.
Es ist auch keine auch Präjudiziabilität im Verhältnis zu anderen zu klärenden Rechtsverhältnissen ersichtlich. Zwar sind
aufgrund des ursprünglich streitgegenständlichen Eingliederungsveraltungsaktes Sanktionen durch den Beklagten erfolgt. Diese
wurden jedoch bestandskräftig. Wegen der Bestandskraft der Sanktionsbescheide entfiel damals im Hinblick auf den Eingliederungsverwaltungsakt
eine das Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründende Präjudiziabilität. Das einmal wegen Bestandskraft der Sanktionsbescheide
weggefallene Fortsetzungsfeststellungsinteresse lebt nicht dadurch wieder auf, dass bezüglich der Sanktionsbescheide ein Überprüfungsantrag
nach § 44 SGB X gestellt wurde. Soweit im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X die Eingliederungsvereinbarung entscheidungserheblich zu überprüfen wäre, wäre dem Rechtsschutzinteresse des Klägers damit
Genüge getan.
Für ein das Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründendes Rehabilitationsinteresse bestehen keine Anhaltspunkte; hierzu
wurde auch nichts vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.