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LSG Bayern, Urteil vom 24.04.2017 - 7 AS 571/16
SGB-II-Leistungen Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage Darlegung eines Feststellungsinteresses
1. Das nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG erforderliche Interesse ist ebenso wie das berechtigte Interesse bei § 55 Abs. 1 SGG eine Sonderform des Rechtsschutzbedürfnisses.
2. Ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse kommt in Betracht als Rehabilitationsinteresse (bei Entscheidungen mit diskriminierender, die Menschenwürde bzw. Persönlichkeitsrechte oder das Ansehen erheblich beeinträchtigender Wirkung, gegebenenfalls auch bei Verletzung von Grundrechten), bei Wiederholungsgefahr sowie bei Präjudiziabilität, d.h., wenn die Entscheidung in einem anderen streitigen Rechtsverhältnis bedeutsam sein kann, vor allem zur Durchsetzung von Folgeansprüchen wie Schadensersatzansprüchen.
3. Zur Darlegung des Feststellungsinteresses reicht es zwar aus, wenn der Kläger entsprechende Tatsachen vorträgt, ohne dass hohe Anforderungen an die Substantiierungspflicht zu stellen sind; jedoch sind vom Rechtsuchenden naturgemäß die Umstände darzulegen, die sein Feststellungsinteresse begründen, weil nur er selbst dazu in der Lage ist.
Normenkette:
SGB II § 15 Abs. 2
,
SGG § 131 Abs. 1 S. 3
,
SGG § 55 Abs. 1
Vorinstanzen: SG München 12.07.2016 S 52 AS 1155/12
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12.07.2016 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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