I. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 22.04.2010 abgeändert und
die Berufung zugelassen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
Gründe:
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Fahrtkosten und die Erstattung überzahlter Leistungen von zumindest mehr als
8,30 EUR, wobei die Beklagte eine Erstattung von 761,60 EUR begehrt. Die Berufungssumme von 750,00 EUR wird damit jedenfalls
überschritten.
Es kann daher offen gelassen werden, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die zuständige Richterin weitere Verfahrenshandlungen
vorgenommen hat, obwohl sie wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden war.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).