Gründe:
I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) begehrt die Erstattung von Kosten für eine Begleitperson zur gutachterlichen
Untersuchung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
In dem am Sozialgericht Regensburg (SG) unter dem Az. geführten Schwerbehindertenstreitverfahren wurde der Bf am 23.08.2011 in W. von Dr. W. untersucht und begutachtet.
Der Antragsteller reiste zum gut 50 km entfernten Untersuchungsort mit dem Pkw und seiner Ehefrau als Fahrerin und Begleitperson
an.
Mit Entschädigungsantrag vom 23.08.2011 machte der Bf als Entschädigung neben der zurückgelegten Fahrtstrecke auch den Verdienstausfall
seiner Ehefrau, die nach Angaben des Bf unbezahlten Urlaub genommen hatte, für 7,45 ausgefallene Arbeitsstunden je 33,55 EUR
("insgesamt 260,02 EUR") geltend. Er stützte sich dabei auf ein ärztliches Attest des Dr. C. vom 09.08.2011, wonach er aufgrund
einer bestehenden hochgradigen Schmerzsymptomatik und Bewegungseinschränkung nicht in der Lage sei, einen Pkw selbst zu fahren
bzw. ohne Begleitung nach W. anzureisen. Auf gerichtliche Nachfrage hin teilte der Sachverständige Dr. W. dem Gericht am 31.08.2011
mit, dass der Bf zwar nicht in der Lage sei, selbst einen PKW weiter als 30 km zu fahren; die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln
sei ihm aber gesundheitlich durchaus zumutbar.
Nachdem die Kostenbeamtin des SG mit Schreiben vom 13.09.2011 eine Entschädigung anlässlich der Wahrnehmung des Untersuchungstermins am 23.08.2011 in Höhe
von insgesamt 26,75 EUR festgesetzt und dabei die Kosten für die Begleitperson nicht berücksichtigt hatte, hat der Bf die
richterliche Kostenfestsetzung beantragt und um Erstattung der Kosten für die Begleitperson gebeten. Er traue es sich als
Schmerzpatient nicht zu, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren.
Mit Beschluss vom 20.01.2012 hat das SG die Entschädigung wie bereits die Kostenbeamtin mit 26,75 EUR festgesetzt. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wäre
dem Bf möglich gewesen.
Dagegen hat der Bf mit Schreiben vom 26.01.2012 Beschwerde eingelegt. Es gebe nicht nur ein, sondern mehrere Atteste, wonach
die gutachterliche Untersuchung ortsnah durchgeführt werden sollte. Der akut schlechte Gesundheitszustand garantiere es nicht,
dass er öffentliche Verkehrsmittel allein betreten und verlassen könne. Alle Probleme seien aber ignoriert worden.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 08.03.2012 ist die Sach- und Rechtslage dem Bf eingehend erläutert worden. Die Ehefrau des
Bf hat sich dazu mit Schreiben vom 26.03.2012 geäußert.
II. Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Gegenstand der Entscheidung des Gerichts ist der Entschädigungsantrag vom 23.08.2011 für den Untersuchungstermin am selben
Tag anlässlich der Begutachtung durch Dr. W ... Die Entschädigung für andere Untersuchungstermine, auf die im Schreiben vom
26.03.2012 hingewiesen worden ist, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Wie dem Vorbringen des Bf zu entnehmen ist, wendet er sich gegen die Kostenentscheidung des SG nur unter dem Gesichtspunkt, dass die Kosten für die Begleitung durch seine Ehefrau nicht erstattet worden sind. Auch aus
Sicht des Kostensenats sind keine weiteren Gesichtspunkte erkennbar, unter denen die festgesetzte Entschädigung unrichtig
sein könnte, sodass diesbezüglich weitere Ausführungen verzichtbar sind.
Das SG hat es zutreffend abgelehnt, die geltend gemachten Kosten für eine Begleitperson in Höhe von 260,02 EUR zu erstatten. Der
Kläger hätte ohne Begleitperson mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Begutachtung anreisen können. Die Tatsache, dass er eine
Anreise per PKW gewählt hat und ihm eine solche Anreise nicht ohne Begleitperson möglich gewesen ist, begründet keinen Anspruch
auf Kostenerstattung für die Begleitperson.
Eine Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22 JVEG) einer Begleitperson setzt gemäß § 7 Abs. 1 JVEG voraus, dass die Begleitung
notwendig war. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
Ob eine Begleitperson notwendig ist, ist eine Tatfrage und im Zweifelsfall vom Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden
(vgl. Meyer, Höver, Bach, JVEG, 25. Aufl. 2011, Rdnr. 7.15; Bayer. Landessozialgericht - LSG -, Beschluss vom 20.07.2009,
Az.: L 15 SF 152/09; Thüringer LSG, Beschluss vom 02.04.2007, Az.: L 6 B 116/06 SF).
Grundsätzlich besteht ein Recht zur freien Wahl des Beförderungsmittels im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des § 5 JVEG (vgl.
Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. 2012, § 5 JVEG, Rdnrn. 1, 5). Dies bedeutet, dass es regelmäßig im Belieben des Betroffenen
steht, ob er mit einem PKW oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreist. Die Vorgabe, im Rahmen dieser Möglichkeiten grundsätzlich
das preisgünstigste Verkehrsmittel zu wählen, wie sie noch im zeitlichen Geltungsbereich des Gesetzes über die Entschädigung
von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) in § 9 Abs. 1 Satz 1 ZuSEG bestanden hat, hat der Gesetzgeber mit Einführung des JVEG zum 01.07.2004 fallen gelassen. Gleichwohl ist auch nach dieser
Gesetzesänderung bei der Auslegung zu beachten, dass schon wegen des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit (Art. 7 Bayerische Haushaltsordnung) im Bereich der Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Dritten und ehrenamtlichen Richtern das im gesamten Bereich des
Kostenrechts geltende Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung zu beachten ist (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 27.09.2005,
Az.: L 6 SF 408/05; Meyer, Höver, Bach, aaO., Rdnr. 5.3; Hartmann, aaO., § 5 JVEG, Rdnr. 2).
Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben kann die Entscheidung des Bf, zur Begutachtung mit einem PKW anzureisen, nicht dazu führen,
dass ihm deshalb auch über den Erstattungsrahmen von § 5 Abs. 2 JVEG hinausgehende Kosten, hier für eine Begleitperson, zu
erstatten wären.
Auch wenn eine Anreise des Bf per PKW ohne Begleitperson nicht möglich gewesen wäre, wovon der Senat zu Gunsten des Bf ausgeht,
begründet dies keinen Anspruch auf Erstattung der durch die Inanspruchnahme einer Begleitperson entstandenen Kosten.
Es steht nicht im Belieben eines Prozessbeteiligten, durch die Auswahl des Transportmittels weitere, über § 5 Abs. 1 und 2
JVEG hinausgehende Kosten zu produzieren und deren Erstattung zu verlangen, obwohl bei Inanspruchnahme eines anderen, möglichen
und zumutbaren Transportmittels derartige erhöhte Kosten nicht entstanden wären.
Dabei stützt sich der Senat auf folgende Überlegungen:
- Wie der gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 1 und 2 JVEG zu entnehmen ist, sieht der Gesetzgeber zwar eine Erstattung der
Kosten vor, die bei dem tatsächlich gewählten Beförderungsmittel entstanden sind. Gleichzeitig schränkt der Gesetzgeber aber
diese grundsätzliche Entscheidung bereits wieder weitgehend dadurch ein, dass er den Kostenersatz auf bestimmte Höchstwerte
("erste Wagenklasse der Bahn") oder Kilometerpauschalen beschränkt. Dies macht deutlich, dass für den Gesetzgeber zwar auch
der Gesichtspunkt der Vereinfachung und Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. Hartmann, aaO., § 5 JVEG, Rdnr. 2) relevant war, gleichwohl
aber die gesetzliche Regelung - wie auch die Vorgängervorschrift im ZuSEG - maßgeblich durch den Kostendämpfungsgedanken geprägt ist. Daraus zieht der Senat den Schluss, dass die Wahlfreiheit des
Transportmittels dort endet, wo Mehrkosten über die nach § 5 Abs. 1 und 2 JVEG zu erstattenden Kosten anfallen.
- Wie sowohl aus § 5 Abs. 3 JVEG als auch der Auffangregelung des § 7 Abs. 1 JVEG deutlich wird, sind nur die notwendigen
Kosten zu erstatten. Was notwendig ist, ist wiederum unter angemessener Berücksichtigung des Gebots der Kostendämpfung und
Kostenminimierung zu ermitteln. Unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit lässt es sich daher nicht rechtfertigen, dass ein
Betroffener eine Wahl des Transportmittels trifft, die dann weitergehende, ansonsten nicht erforderliche Kosten zur Folge
hat.
- Dass jede andere Auslegung nicht vertretbar ist, wird dann deutlich, wenn die Anreise eines Führerscheinlosen betrachtet
wird. Entscheidet sich dieser für die Anfahrt per Kfz und würde wegen der Führerscheinlosigkeit von der Notwendigkeit einer
Begleitperson, die für das Führen des Kfz aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht unverzichtbar ist, ausgegangen, müssten in
einem solchen Fall zwingend die Kosten für die Begleitperson erstattet werden. Dass dies rechtlich nicht vertretbar ist, liegt
auf der Hand.
Die Erstattung der Kosten für eine Begleitperson kommt daher nur in folgenden Konstellationen in Betracht:
1. Eine Anreise ohne Begleitperson mit einem in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrsmittel ist überhaupt nicht möglich
oder zumutbar.
2. Die Inanspruchnahme einer Begleitperson ist aus wirtschaftlichen Gründen, d.h. bei Berücksichtigung der entstehenden Gesamtkosten,
angezeigt. Daran wäre z.B. zu denken, wenn durch die Anreise mit einer Begleitperson weitere, sonst entstehende Kosten (z.B.
Übernachtungskosten) vermieden werden könnten, sodass letztlich die Anreise ohne Begleitperson der Staatskasse nicht "billiger
käme".
3. Ausnahmsweise sind über die Regelungen des JVEG hinaus, die die objektive Notwendigkeit oder Wirtschaftlichkeit der Begleitperson
voraussetzen, aus Vertrauensschutzgesichtspunkten die Kosten einer Begleitperson zu erstatten. Dies ist der Fall, wenn der
Betroffene aufgrund des allgemeinen rechtsbereichsübergreifenden Grundsatzes von Treu und Glauben ein schutzwürdiges Vertrauen
darauf hat, dass er in Begleitung anreisen durfte. Dabei kann nur ein Vertrauenstatbestand relevant sein kann, den das Gericht
oder eine ihr zuzurechnende Person gesetzt hat und den sich das Gericht daher zurechnen lassen muss.
Im vorliegenden Fall ist die Erstattung der Kosten für die Begleitung durch die Ehefrau des Klägers unter keinem Gesichtspunkt
angezeigt:
Zu 1. - mögliche Anreise mit einem (alternativen - hier: öffentlichen) Verkehrsmittel ohne Begleitperson
Einer Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Begleitperson wäre nach der Überzeugung des Senats nichts entgegen gestanden.
Allein die Vorlage eines oder auch mehrerer ähnlich lautender Atteste des behandelnden Arztes begründet noch nicht die objektive
Notwendigkeit einer Begleitperson. Vielmehr ist das Gericht gehalten, sich aufgrund aller verfügbaren Informationen ein Bild
vom Gesundheitszustand des Betroffenen zu machen und darauf aufbauend die Einschätzung zur Notwendigkeit einer Begleitung
zu beurteilen.
Im vorliegenden Fall hat das SG die vorliegenden Informationen zutreffend gewürdigt und deshalb keine Notwendigkeit einer Begleitperson gesehen. So hat sich
das SG auf die ausdrückliche Feststellung des Sachverständigen Dr. W. stützen können, wonach dem Bf eine Anreise mit öffentlichen
Verkehrsmitteln ohne Begleitperson zumutbar gewesen wäre. Diese Einschätzung erscheint angesichts der im Gutachten dargestellten
Befunde und Beschwerdeangeben des Bf plausibel. Dass eine Begleitperson erforderlich hätte sein sollen, ist bei einem GdB
von 30 und den beim Kläger vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen äußerst fernliegend, wenn nicht abwegig.
Die vom Bf vorgelegten Atteste können keine andere Einschätzung begründen. Es liegt der Eindruck nahe, dass diese Atteste
den objektiven Gesundheitszustand des Klägers nicht realistisch wiedergeben und die vom behandelnden Arzt gezogenen Schlüsse
auf die Reisefähigkeit sachlich nicht haltbar sind. Die Angaben des behandelnden Arztes sind mit den Feststellungen des Gutachters
nicht ansatzweise in Einklang zu bringen; sie können an der Einschätzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen, dessen
Angaben zum Gesundheitszustand des Bf gründlich erhoben und überzeugend erscheinen, keine Zweifel wecken. Gleiches gilt für
die eigenen Angaben des Bf und dessen Ehefrau. Würde allein deren Angaben gefolgt, würde es letztlich ins Belieben und die
persönliche Empfindung von Prozessbeteiligten gestellt, wie ihr Gesundheitszustand zu beurteilen wäre. Mit den Grundsätzen
der Amtsermittlung und der objektiven Beweislast wäre dies nicht zu vereinbaren.
Die Einschätzung des SG zur Notwendigkeit einer Begleitperson hat in der gutachterlichen Beurteilung durch Dr. S. vom 02.02.2012 nach Erlass der
sozialgerichtlichen Entscheidung eine klare Bestätigung gefunden. Die dort erfolgte Beschreibung des Gesundheitszustands des
Bf ist auch für den Zeitpunkt der Anfahrt zur Begutachtung durch Dr. W. als zutreffend anzunehmen. Der gemäß §
109 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) gehörte Arzt hat - wie schon der zuvor gehörte Sachverständige Dr. W. - im Rahmen des Gutachtens nichts vorgetragen, was
eine Begleitperson erforderlich erscheinen lassen könnte. Vielmehr hat der Sachverständige Dr. S. ausdrücklich darüber berichtet,
dass der Bf selbst angegeben habe, die Mobilität sei ausreichend vorhanden, es bestünde die Fähigkeit zum Auto- und Radfahren,
er fahre als Hobby Rad, unternehme mitunter längere Spaziergänge von mehreren Stunden und gehe zweimal täglich jeweils eine
Stunde mit dem eigenen Bernhardiner spazieren. Wenn demgegenüber im Attest des Dr. C. vom 08.11.2011 eine eingeschränkte Geh-
und Fahrfähigkeit und nochmals gesteigert im Attest vom 15.03.2011 ein Liegendtransport zur Untersuchung als angezeigt suggeriert
wird, erscheint dies in Anbetracht der übereinstimmenden Angaben der Sachverständigen, von denen einer gemäß §
109 SGG als Arzt des Vertrauens des Bf vorgeschlagen worden ist, schlicht als unglaubwürdig. Den Attesten dieses Arztes wird damit
jede Glaubwürdigkeit genommen. Sollte dem attestierenden Arzt nicht die Ausstellung eines Gefälligkeitsattestes unterstellt
werden, kann das Attest nur damit erklärt werden, dass der Arzt ohne tiefergehende Reflektion die Angaben seines Patienten
ungeprüft wiederholt hat. An dieser Einschätzung ändert auch das Schreiben der Ehefrau des Bf vom 26.03.2012 nichts. Darin
stellt die Ehefrau die gegenüber dem Gutachter Dr. W. gemachten Angaben des Bf als falsch wiedergegeben dar. Sofern die Ehefrau
darauf hinweist, dass sie bei der Untersuchung durch Dr. W. anwesend gewesen sei, und sinngemäß ausführt, dass sie daher wisse,
dass der Gutachter die Angaben des Bf nicht wahrheitsgemäß wiedergegeben habe, ist festzuhalten, dass die vom Senat angeführten
Angaben des Bf nicht im Gutachten des Dr. W., sondern in dem des Dr. S., den der Bf selbst benannt hat, wiedergegeben worden
sind. Insofern geht der Vorwurf des Bf gegen den Gutachter Dr. W. ins Leere. Nicht nachvollziehbar ist für den Senat die Behauptung,
angesichts seines Gesundheitszustandes sei nicht sichergestellt, dass der Bf öffentliche Verkehrsmittel allein betreten und
verlassen könne. Eine Stütze für diese Behauptung findet sich in keinem der Gutachten.
Angesichts der übereinstimmenden sachverständigen Ausführungen kann der Senat daher nicht die Überzeugung davon gewinnen,
dass der Bf für eine Anreise zur Begutachtung mit öffentlichen Verkehrsmitteln einer Begleitperson bedurft hätte.
Zu 2. - Kostenvergleich der Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln und der vom Bf gewählten Anreise mit Begleitperson
Eine Anreise des Bf zum Gutachter Dr. W. mit öffentlichen Verkehrsmitteln wäre mit Fahrtkosten weit unter den geltend gemachten
Kosten für die Begleitperson verbunden gewesen. Weitere Kosten wie z.B. Übernachtungskosten wären nicht angefallen; der Bf
hätte am Untersuchungstag anreisen und wieder an seinen Wohnort zurückkehren können. Mit den durch die Inanspruchnahme einer
Begleitperson erhöhten Kosten wäre also keine Kosteneinsparung an anderer Stelle verbunden gewesen. Eine Erstattung der Kosten
für die Begleitung durch die Ehefrau kommt damit nicht in Betracht.
Auf die Frage, ob die bei einer Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erstattenden Kosten höher gewesen wären als die
Kosten, wie sie vorliegend, d.h. Kosten für eine Anreise mit Kfz ohne Begleitperson, für die Kfz-Benutzung erstattet worden
sind, kommt es nicht an. Die Regelung des § 5 JVEG sieht nur die Erstattung tatsächlich entstandener Kosten - wenngleich pauschaliert
und der Höhe nach begrenzt - vor, kennt aber keine fiktiven Kosten. Auch wenn der Bf nicht ausschließbar geringfügig höhere
Fahrtkosten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel - wenn er sie denn benutzt hätte - hätte geltend machen können, kann
dies keine Berücksichtigung finden. Die Erstattung fiktiver Kosten sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor. Im Übrigen
fällt es in den Risikobereich des Bf, wenn er eine mit höheren Kosten verbundene Anreiseart wählt, ohne dies vorher mit dem
Gericht abzuklären. Dies wäre im vorliegenden Fall angezeigt gewesen. Wenn der Bf stattdessen das Gericht mit vollendeten
Fakten konfrontiert, ist dies kein geeignetes Mittel, die Erstattung nicht erforderlicher Kosten wegen der Inanspruchnahme
einer Begleitperson durchzusetzen. Auf die Frage, ob die Ehefrau tatsächlich unbezahlten Urlaub genommen hat, kommt es nicht
mehr an.
Zu 3. - Vertrauensgesichtspunkte
Einen Vertrauensschutz kann der Bf nicht geltend machen. Die medizinische Einschätzung eines behandelnden Arztes kann keinen
Vertrauenstatbestand schaffen, den das Gericht gegen sich gelten lassen müsste (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 27.09.2005,
Az.: L 6 SF 408/05). Die Attestierung des Dr. C. ist nicht durch das Gericht veranlasst worden und ihm unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt
zuzurechnen.
Der Kostensenat trifft diese Entscheidung wegen der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG in voller Besetzung;
die Frage der Notwendigkeit einer Begleitperson ist in der vorliegenden Konstellation noch nicht entschieden worden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).