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LSG Bayern, Beschluss vom 17.05.2010 - 15 SF 396/09
Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem nicht dem üblichen Aufbau entsprechenden Gutachten
Wenngleich es keinen allgemeinen Standard für die Fertigung sozialgerichtlicher Gutachten gibt, hat sich dennoch folgender Aufbau bewährt: Knappe Wiedergabe des Akteninhalts soweit für das Verständnis des Gutachtens erforderlich, Anamnese, Untersuchungsbefund, ggf. technische Untersuchungsbefunde wie Röntgen o.ä., als wesentlicher Teil die Beurteilung sowie anschließend die Beantwortung der Beweisfragen unter einmaliger Wiedergabe derselben, Literaturnachweis bei in Ausnahmefällen notwendigem Literaturstudium. Entspricht ein Gutachten nicht in allen Punkten einem üblichen Aufbau, so gebietet das Ineinandergreifen verschiedener Elemente eines Gutachtens die Herausfilterung der eigentlichen Beurteilung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
JVEG § 8 Abs. 1 Nr. 1
,
JVEG § 8 Abs. 2
,
JVEG § 9 Abs. 1
Die Vergütung der Antragstellerin für die Fertigung des nervenfachärztlichen Gutachtens vom 30.10.2009 wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 1.839,00 Euro festgesetzt. Der Antragstellerin sind 142,80 Euro nachzuentrichten.

Entscheidungstext anzeigen: