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LSG Bayern, Urteil vom 02.10.2014 - 1 LW 23/11
Keine Versicherungs- und Beitragspflicht eines Reiterhofs mit verpachteten Koppeln in der Alterssicherung der Landwirte
1. Eine Bodenbewirtschaftung liegt auch dann vor, wenn diese ausschließlich durch Abweiden erfolgt. Dies gilt auch für das Abweiden durch Reitpferde, obwohl nach der älteren Rechtsprechung des BSG zum Unfallversicherungsrecht zum landwirtschaftlichen Unternehmen die Pferdehaltung nur dann gehören soll, wenn die Pferde zur Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens (Kontrollritte u.ä.) gehalten werden.
2. Landwirt ist auch derjenige, bei dem die Erzeugung nicht dem Verkauf oder Eigenverbrauch und damit in einem engeren Sinne der menschlichen Ernährung dient. Die Tätigkeiten in der Landwirtschaft weisen eine solche Vielfältigkeit und Vielgestaltigkeit auf, dass sie auch die Zucht und Pflege von Haustieren umfassen können, wenn es sich um eine auf eigener Bodenbewirtschaftung beruhende Tierhaltung, also eine Verbindung der Tierhaltung mit einer Bodenbewirtschaftung auf einer landwirtschaftlichen Fläche handelt. Landwirtschaft sind die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, sowie die gartenbauliche Erzeugung. In dem bloßen Abweiden kann grundsätzlich eine Bodenbewirtschaftung gesehen werden.
3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 1 Abs. 4 Satz 2 a.E. ALG, wonach zur Bodenbewirtschaftung die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung zählt, soweit diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Hierbei handelt es sich nur um eine Bestimmung, die die landwirtschaftliche Tierhaltung von der gewerblichen Tierhaltung abgrenzen soll.
Normenkette:
ALG § 1 Abs. 1 Nr. 1
,
ALG § 1 Abs. 2 S. 1
,
ALG § 1 Abs. 2
,
ALG § 1 Abs. 4 S. 1 und S. 2
,
ALG § 1 Abs. 4
,
ALG § 1 Abs. 5 S. 1
,
ALG § 1 Abs. 5
,
BGB § 581 Abs. 1
,
BGB § 585ff
Vorinstanzen: SG Nürnberg 10.05.2011 S 15 LW 31/05
Tenor
I.
Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.Mai 2011 wird aufgehoben.
II.
Die Bescheide der Beklagten vom 13. Oktober 2004, 18. März 2005, 07. April 2005 und 29. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2005 werden aufgehoben, soweit hiermit eine Versicherungs- und Beitragspflicht der Klägerin vom 1. Januar 2000 bis 31. März 2003 festgestellt worden ist.
III.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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