Parallelentscheidung zu LSG Bayern - L 1 LW 23/11 – v. 02.10.2014
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob der 1939 geborene und 2011 verstorbene K.-H. A. im Zeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002
versicherungs- und beitragspflichtig bei der Beklagten war.
Der Verstorbene pachtete mit Pachtvertrag vom 1. Januar 1993 als Mitgesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
zusammen mit den weiteren Gesellschaftern D. S., O. B. und J. W. die Reitanlage S-Straße 9 in W-Stadt bestehend aus Stallungen
und Stalleinrichtungen einschließlich darüberliegenden Lagerräumen mit Heuaufzügen, Reithalle, sämtlichen Koppeln und Freiflächen
wie Dressurplatz, Springplatz, Longierzirkel, sonstigen dem Reitbetrieb dienende Nutzflächen wie Wasch- und Putzplätzen, Obergeschoss
im "Austragshäusla" von Herrn M. Z ...
Dem Pachtvertrag ist eine Bestätigung beigefügt, wonach die Gesellschafter ab 1. Januar 1993 die landwirtschaftlichen Nutzflächen
auf dem Grundstück S-Straße 9 in W-Stadt mit einer Größe von ca. 3 Hektar auf die Dauer von 10 Jahren gepachtet haben. Die
angepachteten Flächen würden ausschließlich als Pferdekoppel genutzt.
Laut Angaben des Hr. Z. an die Berufsgenossenschaft vom Mai 1998 waren Gegenstand des Pachtvertrags die Grundstücke Nr. 350,405/02
und 62 der Gemarkung L. ausgenommen einer Fläche von circa 4.000 qm, die er selbst nutze.
Laut Auszug aus dem Liegenschaftskataster der Bayerischen Vermessungsverwaltung von 4. Mai 1998 betrug die Gesamtfläche des
Flurstücks 62: 4.840 qm, des Flurstücks 350: 38.777 qm und des Flurstücks 405/02: 2.301 qm.
Ausweislich einer Bestätigung vom 7. Mai 2006 verkaufte Hr. Z. im Jahr 1998 die Pachtflächen an C. S., S. W. und R. B ...
Zu diesem Zeitpunkt endete das Pachtverhältnis zw. Hr. Z. und der S., W., A. und B. GdBR aus dem Jahr 1992 (gemeint ist 1.
Januar 1993). Die neuen Eigentümer wiederum hätten den Verstorbenen am 31. Dezember 2002 aus dem Pachtvertrag entlassen. Der
Verstorbene sei aufgrund Erklärung vom November 2002 gegenüber seinen Mitgesellschaftern aus der Reiterhof W-Stadt GdBR durch
Kündigung ausgeschieden.
Mit angefochtenem Bescheid vom 14. Oktober 2004 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht des Verstorbenen als Landwirt
für die Zeit ab 1. Januar 1997 fest. Der Verstorbene sei versicherungspflichtig als Mitunternehmer, der ein landwirtschaftliches
Unternehmen betreibe, welches die festgesetzte Mindestgröße erreiche.
Mit Bescheid vom 15. November 2004 stellte die Beklagte fest, dass die Versicherungspflicht des Verstorbenen am 3. November
2004 ende mit der Folge, dass Beiträge bis zum 30. November 2004 zu entrichten seien. Der Bescheid über die Versicherungspflicht
werde daher ab diesem Zeitpunkt aufgehoben. Die Versicherungspflicht ende, da der Verstorbene am 3. November 2004 das 65.
Lebensjahr vollende.
Mit Schreiben vom 8. November 2004 legte der Verstorbene Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. Oktober 2004 ein und beantragte
die Befreiung von der Versicherungspflicht unter Hinweis auf den Bezug von Altersrente von der LVA Oberfranken und Mittelfranken.
Mit weiterem angefochtenen Bescheid vom 26. Juli 2005 wurde der Verstorbene daraufhin ab 1. Januar 2003 von der Versicherungspflicht
zur Beklagten befristet bis zum 3. November 2004 befreit. Der Beitragsrückstand belaufe sich auf 6.951,24 Euro.
Gegen den Bescheid vom 26. Juli 2005 legte der Verstorbene ebenfalls Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2005 wurde der Widerspruch gegen die Bescheide vom 14. Oktober 2004, 15. November
2004 und 26. Juli 2005 zurückgewiesen. Zumindest seit 1. Januar 1997 betreibe der Verstorbene ein auf Bodenbewirtschaftung
beruhendes Unternehmen, welches die Mindestgröße erreiche. Er sei damit bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres am 3. November
2004 versicherungspflichtig. Die Beiträge vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1999 seien verjährt. Für die Zeit ab 1. Januar
2003 sei er von der Versicherungspflicht zu befreien, da sein Einkommen jährlich 4.800.- Euro übersteige.
Hiergegen hat der Verstorbene mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2005 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und vorgetragen, die von dem Reiterhof W-Stadt GdBR bewirtschaftete Fläche habe nur 1 bis 2 Hektar im streitgegenständlichen
Zeitraum betragen. Allein die Koppelflächen, welche an die Pferdeeinsteller zu deren ausschließlichen Benutzung von der Gesamtfläche
von rund 4 ha gesondert verpachtet worden seien, betrügen mehr als 2 ha der Gesamtfläche. Hinzu komme ein rd. 4.000 bis 5.000
qm großer Springplatz, der an den Reitverein Z. für Turnierzwecke überlassen worden sei sowie eine weitere Fläche von rd.
3.000 qm, welche vom Reitverein für Turnierzwecke als PKW-Stellfläche genutzt werde. Die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft
bei der Beklagten seien daher niemals gegeben gewesen.
Mit weiterem angefochtenen Bescheid vom 5. Februar 2007 hat die Beklagte - nach Auswertung der Verkaufsbestätigung vom 7.
Mai 2006 - den Bescheid vom 14. Oktober 2004 über die Feststellung der Versicherungspflicht mit Wirkung ab 1. Januar 2003
gemäß § 48 SGB X aufgehoben. Auch die Bescheide vom 15. November 2004 über das Ende der Versicherungspflicht am 3. November 2004 sowie vom
26. Juli 2005 über die befristete Befreiung von der Versicherungspflicht vom 1. Januar 2003 bis 3. November 2004 sind aufgehoben
worden. Zur Begründung ist ausgeführt, der Verstorbene sei am 31. Dezember 2002 aus dem Reiterhof W-Stadt GbR ausgeschieden.
Er sei daher ab 1. Januar 2003 nicht mehr Landwirt im Sinne des § 1 Abs. 2 ALG. Das Beitragskonto weise einen Rückstand in Höhe von 7.928,84 Euro auf.
Die Beklagte hat auf ein Schreiben des Finanzamtes B-Stadt vom 10. November 2006 hingewiesen. Danach sei gegenüber dem Finanzamt
erklärt worden, dass seit dem Jahr 2000 eine land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche von 4,2918 ha bewirtschaftet werde.
Sie hat diverse Koppelmietverträge zwischen dem Reiterhof W-Stadt "Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung"
und Pferdeeigentümern zur Überlassung von Koppeln zum Mietgebrauch gegen ein monatliches Entgelt in Höhe von 50.- DM vorgelegt.
Aus Anfragen an einzelne Mieter ergibt sich, dass die gemieteten Koppeln ausschließlich als Weidefläche überlassen worden
sind. Die Koppeln dienten aufgrund der geringen Flächengröße nicht zur Gras- und Heugewinnung. Die notwendigen Arbeiten auf
der Koppelfläche (Abmisten, kleinere Reparaturen u.ä.) wurden von den Mietern ausgeführt. Die GbR verpflichtete sich zum Unterhalt
der Koppeleinzäunung im Rahmen einer normalen Abnutzung, im Übrigen sei es Sache des Mieters, die Koppel in einem ordentlichen
Zustand zu halten.
Ferner ist eine Erklärung des Reitvereins W-Stadt vom 16. März 2011 aktenkundig geworden, wonach eine Wiesenfläche mit einer
Größe von ca. 0,8 ha durch die Reiterhof W-Stadt GdbR ausschließlich im Vereinsinteresse angepachtet worden sei. Die Fläche
diene als Parkplatz für Turnierteilnehmer und Zuschauer, Vorbereitungsplatz, Derby- und Trainingsstrecke. Darüber hinaus sei
ein Rasenspring- und Dressurplatz ebenfalls für Turnier- und Trainingszwecke überlassen worden.
Ermittlungen der Beklagten bei der Stadt Z. haben ergeben, dass der Reiterhof vom 1. Februar 1993 bis 31. Dezember 1999 als
Gewerbe angemeldet gewesen war. Als Aufgabegrund der gewerblich angemeldeten GbR ist genannt: Änderung in einen landwirtschaftlichen
Betrieb. Dieser landwirtschaftliche Betrieb ist nicht als Gewerbe angemeldet.
Fördermittel von der Landwirtschaftsverwaltung hat der Betrieb ausweislich der Auskunft des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten B-Stadt nicht erhalten.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 10. Mai 2011 abgewiesen. Der Verstorbene sei in dem besagten Zeitraum Landwirt im Sinne des
§ 1 ALG gewesen. Er habe als Gesellschafter einer GdbR ein Unternehmen der Landwirtschaft in Form einer Pferdepension betrieben,
das die Mindestgröße erreicht habe. Die an die Pferdehalter vermieteten Koppelflächen könnten bei der Größenberechnung des
landwirtschaftlichen Unternehmens nicht herausgerechnet werden. Die Vermietung von Koppeln an Pferdehalter zähle zum Kerngeschäft
eines Reiterhofs. Er bleibe auch in Bezug auf die vermieteten Koppelflächen unternehmerisch tätig. Eine Pferdepensionshaltung
stehe einer Bodenbewirtschaftung und somit der Eigenschaft als landwirtschaftliches Unternehmen nicht entgegen. Koppelflächen
dienten als Auslauf und Weidefläche und stellten eine teilweise Futtergrundlage dar. Die Zuordnung der Einkünfte zur Einkunftsart
Gewerbe durch das Finanzamt sei ohne Belang. Die gewerbliche Aktivität der Vermietung von Koppeln könne nicht von der landwirtschaftlichen
Basis des Reiterhofs getrennt werden.
Hiergegen ist von den Klägern, den Erben des Verstorbenen, Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und vorgetragen
worden, der Verstorbene habe zusammen mit drei weiteren Mitgesellschaftern einen gewerblichen Pferdepensionsbetrieb und kein
Unternehmen der Landwirtschaft betrieben. Der Pferdepensionsbetrieb habe die geforderte Mindestgröße nicht erreicht. Sowohl
durch die Verpachtung von Flächen für Dressur- und Springreiten an den Reitverein Z. als auch aufgrund der Vermietung der
Koppelflächen an die Einsteller des Reiterhofs sei die Mindestgröße weit unterschritten. Durch den Betrieb der Pferdepensionshaltung
mit Reitbetrieb habe auf dem Gelände des Reiterhofs niemals eine ausreichende Futtergrundlage sichergestellt werden können.
Die auf dem Reiterhof eingestellten Pferde würden ausschließlich durch zugekauftes Futter versorgt. Die den eingestellten
Pferden zur Verfügung gestellten Koppelflächen seien durch den Auslauf so beschädigt, dass die Pferde nahezu kein Futter auf
den Koppelflächen aufnehmen könnten. Auch könne die gewerbliche Aktivität der Vermietung der Koppeln von der landwirtschaftlichen
Basis des Reiterhofes getrennt werden. Es sei nicht zwingend erforderlich, dass die in einem Reiterhof eingestellten Pferde
die Möglichkeit hätten, auch auf die Koppel und auf Weideflächen zu gehen. Es gebe ausreichend Reitställe, die keine Koppelflächen
vorhalten würden. Dies sei gerade bei stadtnah gelegenen Reitställen der Fall (zum Beispiel Reitclub T. in D-Stadt, Universitätsreitschule
am E. in M-Stadt). Auch seien die Koppelflächen an die Einsteller fest vermietet. Dem Reiterhof sei eine eigene Nutzung aus
zivilrechtlichen Gründen nicht gestattet.
Die Beklagte hat erklärt, die Mindestgröße für landwirtschaftliche Nutzflächen habe nach dem bis 31. Dezember 2007 geltenden
Mindestgrößenbeschluss 3,5 Hektar betragen. Die landwirtschaftlichen Flächen der Reiterhof W-Stadt GbR hätten bis 31. März
2006 5,28 ha bzw. 5,24 ha betragen. Die Mindestgröße sei also auch bei einem Abzug der an den Reitverein W-Stadt vermieteten
Flächen erreicht. Die gegenüber dem Finanzamt für das Jahr 2004 gemeldete Flächengröße von 4,2918 ha liege ebenfalls über
der Mindestgröße. Die Reiterhof W-Stadt GbR habe gegenüber der BG-Verkehr unter dem 18. März 2005 erklärt, dass 5,7 ha landwirtschaftliche
Nutzfläche bewirtschaftet und 75 % des Arbeitsumfangs im gesamten Unternehmen auf die Landwirtschaft entfallen würden.
Im Erörterungstermin vom 20. April 2013 hat der Bevollmächtigte der Berufungskläger zu Protokoll gegeben, ein schriftlicher
Gesellschaftsvertrag liege nicht vor, sondern nur eine mündliche Einigung auf den Inhalt der § 705 ff. GdBR mit vier zu gleichen
Teilen beteiligten Gesellschaftern (Herren A., S., W. und B.). Eine Beschränkung der Haftung sei nicht vereinbart worden.
Im Jahr 1998 habe man den Reiterhof mit einer Größe von 4,427 ha käuflich erworben. Die Fläche habe sich bis 31. Dezember
2002 nicht verändert mit Ausnahme der Anpachtung eines zu Parkplatzzwecken benutzten Wiesengrundstücks in einer Größe von
0,85 ha. Der Reiterhof verfüge über 2,5 Hektar Koppelflächen. Dabei handele es sich um Flächen, die an dritte Einsteller zum
Auslauf der Pferde verpachtet worden seien. Die Pferde hätten dort das vorhandene Futter abgeweidet. Eine Zufütterung durch
Heu sei erforderlich gewesen. Hinzu käme eine "saure Wiese" mit 0,54 ha. Es handele sich hierbei um einen Teil der Flurnummer
350. Die Fläche sei als Weidefläche vorgesehen gewesen, aber ungenutzt geblieben, da das vorhandene Gras ungeeignet gewesen
sei. Heu sei von dem dort vorhandenen Gras nicht gewonnen worden. Hinzu käme noch die Flurnummer 62 mit 0,464 ha. Das dort
vorhandene Gras würde sich zur Heugewinnung eignen, eine tatsächliche Heugewinnung habe nicht stattgefunden. Die Angabe gegenüber
der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Franken und Oberbayern vom 3. Juni 1994, wonach 2,5 ha für die Futtergewinnung
für die Pferde genutzt würden, sei unzutreffend gewesen.
Die Beklagte hat entgegnet, es sei unumstritten, dass ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück vorliege, wenn es z.B. als
Weide oder als Auslauf für Pferde genutzt werde (z.B. LSG Berlin-Brandenburg vom 1. Februar 2011, Az. L 3 U 7/10). Nach dem mit Herrn Z. am 1. Januar 1993 geschlossenen Pachtvertrag hätten die gepachteten Flächen nur als Pferdekoppeln
genutzt werden dürfen. Die Überlassung einer bestimmten Koppelfläche sei ebenso wie die Überlassung einer Pferdebox Teil der
gegenüber dem Pferdeeinsteller erbrachten einheitlichen Leistung "Pensionstierhaltung". Unterschiedliche Umsatzsteuersätze
für einzelne Leistungen änderten hieran nichts. Der Abschluss eines Koppelmietvertrags regle im Wesentlichen, welche bestimmte
Fläche ein Pferd nutzen dürfe. Die gemietete Koppel sei ausschließlich als Weidefläche zur Verfügung gestellt worden. Für
die Pferdeeinsteller hätten sich durch den Abschluss der Koppelmietverträge nicht die Rechte und Pflichten ergeben, die sich
aus einem Pachtverhältnis nach den Vorschriften des
BGB ergeben würden, weshalb von einer Verpachtung im Sinne des
BGB nicht auszugehen sei. Dementsprechend sei die Finanzverwaltung verfahren. Sie habe in der Zeit vom 10. Mai 2006 bis 28. Juli
2006 eine betriebsnahe Gewinnfeststellung für das Jahr 2003 durchgeführt. Nach den Feststellungen vom 28. Juli 2006 seien
die Einnahmen aus den vermieteten Koppeln entgegen den Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers während der mündlichen
Verhandlung vor dem SG D-Stadt am 16. März 2011 dem Betrieb der Reiterhof W-Stadt GdBR zugerechnet worden. Es habe sich nicht um Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung gehandelt. Die Finanzverwaltung habe die Besteuerung der Reiterhof W-Stadt GdBR für die Jahre 2000 bis 2002
ausgehend von 4,2918 ha bewirtschafteter land- und forstwirtschaftlicher Fläche durchgeführt. Nach ihren eigenen Erklärungen
gegenüber der Finanzverwaltung habe die Reiterhof W-Stadt GdBR ab dem Jahr 2000 land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen
von 4,2918 ha bewirtschaftet. Diese Besteuerung sei auch akzeptiert worden.
Die tatsächlichen Verhältnisse, auch wie die einzelnen Teilflächen in den Jahren 2000 bis 2002 bewirtschaftet worden seien,
könnten anhand der Angaben des Bevollmächtigten nicht mehr ermittelt werden. Da in der Vergangenheit gegenüber verschiedenen
Behörden zum Umfang der bewirtschafteten Flächen widersprüchliche Angaben erteilt worden seien, sei der Wahrheitsgehalt der
nun gemachten Angaben zu bezweifeln. Angaben seien jeweils zweckgerichtet gemacht worden. Auf die Anfrage vom 29. September
1993 hin sei am 24. November 1994 erklärt worden, es würden 5 Hektar landwirtschaftlich genutzt werden, davon 2,5 ha zur Futtergewinnung
und 2 ha als Weide. Mit Schreiben vom 10. Juli 1993 sei gegenüber der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen angegeben
worden, dass in der Erntesaison verschiedene kurzfristig tätige Arbeitnehmer beschäftigt würden. Mit Schreiben vom 13. September
1995 habe die BG für Fahrzeughaltungen die Mitversicherung von ca. 5 ha landwirtschaftlichen Flächen bestätigt. Daraus folge,
dass die Reiterhof W-Stadt GdBR sehr wohl Flächen landwirtschaftlich bewirtschaftet habe, obwohl bereits zu diesem Zeitpunkt
Koppelmietverträge abgeschlossen worden seien. Mit Widerspruchsschreiben vom 31. Oktober 2004 sei vom Bevollmächtigten gegenüber
der BG für Fahrzeughaltungen mitgeteilt worden, dass die Reiterhof W-Stadt GdBR nach den Feststellungen der Finanzverwaltung
im Jahr 2001 Landwirtschaft betrieben habe, dies auch in den Vorjahren so gewesen sei und Mitgliedschaft in der land- und
forstwirtschaftlichen Alterskasse bestehe.
Im Betriebsfragebogen der BG für Fahrzeughaltungen sei am 18. März 2005 angegeben worden, dass die landwirtschaftlich genutzte
Fläche 5,7 ha umfasse (4,5 ha eigene Fläche, 1,2 ha gepachteten Fläche). Zupachtflächen im Umfang von 1,2 ha seien bislang
nicht bekannt gewesen. Gegen Beitragsbescheide der BG für Fahrzeughaltungen für die Jahre 1997 bis 2005 habe der Bevollmächtigte
mit Schreiben vom
4.Juni 2005 Widerspruch erhoben. Die landwirtschaftlich bewirtschaftete Fläche der Reiterhof W-Stadt GdBR habe sich im Jahre
1997 auf 5,5 ha vergrößert, weshalb sämtliche Gesellschafter, einschließlich deren Frauen, Mitglieder der landwirtschaftlichen
Alterskasse sowie der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekasse seien. Das Areal, auf welchem das Futter für die dort
befindlichen Pferde wachse und diesen als Auslauf diene, sei zwischenzeitlich 5,5 ha groß. Am 5. Mai 2006 sei dann telefonisch
vorgetragen worden, eine Überprüfung habe ergeben, dass mehr als 2 ha der erfassten landwirtschaftlichen Nutzflächen doch
nicht landwirtschaftlich, sondern als Parkplatz, Stallungen und für andere Zwecke genutzt worden seien. Am 16. Januar 2007
sei telefonisch mitgeteilt worden, Flächen seien bereits seit Jahren verpachtet worden. Mit Schreiben vom 6. März 2007 sei
erklärt worden, die Reiterhof W-Stadt GdBR habe bereits seit 1997 weniger als 1, 5 ha Land in Besitz. 2,9060 ha seien dauerhaft
verpachtet, 2,4760 ha seien als Weideflächen zur alleinigen und ausschließlichen Nutzung an 25 Pensionspferdeeinsteller in
Form einzelner Koppeln verpachtet und eine Fläche von 0,43 ha als Turnierplatz verpachtet worden. Die Angaben des Bevollmächtigten
seien also widersprüchlich gewesen. An der Glaubwürdigkeit der die Erklärungen und Angaben erteilenden Person sei zu zweifeln.
Von landwirtschaftlich genutzten Flächen unterhalb der Mindestgröße könne für die maßgeblichen Jahr 2000 bis 2002 auch deshalb
nicht ausgegangen werden, weil dem die Feststellungen der Finanzverwaltung entgegenstünden, die auf den Steuererklärungen
und den vom Bevollmächtigten der Reiterhof W-Stadt GdBR selbst erteilten Angaben beruhen.
Die Berufungskläger haben darauf hingewiesen, die Beklagte habe es trotz unterschiedlicher Angaben über die Tätigkeit des
Reiterhofs gegenüber dem Finanzamt, der BG für Fahrzeughaltungen und der Beklagten unterlassen, die tatsächlichen Gegebenheiten
auf dem streitgegenständlichen Anwesen zu überprüfen. Zu Recht habe die BG für Kfz-Haltung angenommen, dass zumindest in dem
Zeitraum 2000 bis 2002 der Reiterhof keine landwirtschaftliche Tätigkeit vorgenommen, sondern eine gewerbliche Pensionspferdetierhaltung
betrieben habe. Dies hätten die Betreiber des Reiterhofs zunächst nicht einsehen wollen, zumal dies von den Berufsgenossenschaften
für Reitställe, die aus einer Landwirtschaft im Zuge der Umstellung hervorgegangen seien, regelmäßig anders beurteilt werde.
Die Erklärung als land- und forstwirtschaftliche Einkünfte gegenüber dem Finanzamt habe als Argumentation gegen die Mitgliedschaft
in der BG für Fahrzeughaltungen und für die Mitgliedschaft in der BG für Landwirtschaft gedient. Hierum gehe es aber im vorliegenden
Rechtsstreit nicht. Die Beklagte dürfe nicht allein aufgrund rechtsirriger Angaben der Klägerin und deren Mitgesellschafter
die Einordnung des Reiterhofs in die landwirtschaftliche Sozialversicherung vornehmen.
Es sind schriftliche Stellungnahmen drei langjähriger Einsteller (Frau S., Frau D. und Herr E.) zu den Akten gereicht worden,
wonach u. a. die Weideflächen als Auslauf gedient hätten und noch dienen, die Pferde regelmäßig im Stall in der Pferdebox
gefüttert würden, weil die Weideflächen keine ausreichende Futtergrundlage böten. Nach diesen Stellungnahmen erfolge die Nutzung
der Freiflächen ebenfalls nicht landwirtschaftlich, sondern als Reitgelände, Parkplatz für Turnierveranstaltungen sowie als
Turniergelände. Die Einsteller hätten sich selbst um die Instandhaltung und Reinigung der Koppeln kümmern müssen. Durchschnittlich
seien 25 Pferde im Reiterhof eingestellt und auf 5,5 ha untergebracht gewesen.
Aus dem Jahresabschluss für das Jahr 2000 ergeben sich aus der Koppelvermietung Umsatzerlöse in Höhe von 12.130,00 DM und
aus Pferdeeinstellung in Höhe von 141.637,36 DM. Aus dem Jahresabschluss für das Jahr 2002 gehen Umsatzerlöse aus Koppelvermietung
in Höhe von 6.093,32 Euro für das Jahr 2001 und 7.103,93 Euro für das Jahr 2002 hervor. Die Umsatzerlöse aus Pferdeeinstellung
beliefen sich 2001 auf 79.394,55 Euro, 2002 auf 81.097,59 Euro.
In der mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 2014 hat das Gericht die Zeugin D. uneidlich einvernommen. Insoweit wird auf das
Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Die Berufungskläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10. Mai 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2004 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2005 und in der Fassung des Bescheids vom 5. Februar 2007 aufzuheben, soweit hiermit
eine Versicherungspflicht des Verstorbenen vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002 festgestellt worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des LSG
(L 1 LW 23/11), des SG und der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet. Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. Oktober 2004 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2005 in der Fassung des Bescheids vom 5. Februar 2007 zu Unrecht festgestellt,
dass der Verstorbene im Zeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002 versicherungs- und beitragspflichtig zur Beklagten ist.
Beim Tode eines Beteiligten tritt mit dem Erbfall kraft Gesetzes der Erbe, die Erbengemeinschaft oder ein anderer Rechtsnachfolger
an die Stelle der Partei (Parteiwechsel). Sowohl die Ehefrau des Klägers als auch der Sohn des Klägers sind Erben geworden.
Sie haben beide die Erbschaft angenommen und sind damit zur Partei im anhängigen Berufungsverfahren geworden.
Angefochtene Bescheide sind der Bescheid vom 14. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2005
in der Fassung des Bescheids vom 5. Februar 2007 insoweit, als mit ihnen eine Versicherungspflicht des Verstorbenen vom 1.
Januar 2000 bis 31. Dezember 2002 festgestellt worden ist. Nicht streitgegenständlich sind die Bescheide vom 15. November
2004 und 26. Juli 2005, da diese durch den Bescheid vom 5. Februar 2007 bereits aufgehoben worden sind.
Der Verstorbene war nicht versicherungspflichtiger Landwirt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ALG im strittigen Zeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Januar 2002.
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 ALG sind versicherungspflichtig Landwirte. Landwirt ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 ALG, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße
(§ 1 Abs. 5 ALG) erreicht. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt (§ 1 Abs. 1 S. 2 ALG). Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als
Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen
Rentenversicherung versichert sind (§ 1 Abs. 2 S. 3 ALG).
Der Verstorbene war nach den Angaben des Bevollmächtigten im Erörterungstermin persönlich haftender Gesellschafter einer Gesellschaft
des bürgerlichen Rechts; zu einer wirksamen Haftungsbeschränkung ist es nie gekommen. Er war damit - mangels Geltung des §
1 Abs. 2 S. 3 ALG - zwar als unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft grundsätzlich Unternehmer im Sinne des
§ 1 Abs. 2 S. 2 ALG ungeachtet der Tatsache, dass nach der Rechtsprechung des BGH auch die Gesellschaften selbst aufgrund ihrer Teilrechtsfähigkeit
Unternehmer im Sinne des §
14 BGB darstellen (ALG, Kommentar des Spitzenverbands der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, § 1 ALG S. 1.5). Erforderlich für die selbstständige Ausübung der beruflichen Tätigkeit ist die persönliche Unabhängigkeit und der
Umstand, dass das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit (Gewinn oder Verlust) selbst getragen wird. Dies ist bei einem persönlich
haftenden Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts wie bei dem Verstorbenen der Fall.
Der Verstorbene war aber nicht Unternehmer eines Unternehmens der Landwirtschaft, das die Mindestgröße im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 1 ALG erreicht.
Die Mindestgröße eines landwirtschaftlichen Unternehmens im Bereich W-Stadt beträgt nach den Beschlüssen der Vertreterversammlung
der Landwirtschaftlichen Alterskasse Oberfranken und Mittelfranken vom 29. Januar 1962, 15. Dezember 1976 und 9. Dezember
1980 in der Fassung des Beschlusses vom 7. Dezember 1995 3,5 ha, da der durchschnittliche Hektarwert der Gemeinde W-Stadt
1.295,00 DM beträgt. Es ist damit die Hektarwertgruppe 3 (1.101 DM-1.700 DM) einschlägig, für die eine Mindestgröße von 3,5
ha vorgesehen ist. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Gemäß § 1 Abs. 4 S. 1 ALG sind Unternehmen der Landwirtschaft Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus, der
Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung
gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend
planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den
Vorschriften des
Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet (§ 1 Abs. 1 S. 2 ALG).
Zur Bodenbewirtschaftung zählen alle Bestellungs-, Pflege- und Aberntungstätigkeiten wie die Bearbeitung, Düngung und Be-
oder Entwässerung des Bodens, die Aussaat oder Bepflanzung des Bodens, die Fortschaffung, ggf. Weiterbearbeitung und Verarbeitung
sowie Vermarktung und schließlich auch alle mit dieser Betätigung zusammenhängenden verwaltenden Tätigkeiten. Tierhaltung
erfüllt das Kriterium des land-wirtschaftlichen Unternehmens, wenn sie nach §
51 Bewertungsgesetz zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Ist dies der Fall, ist sie als mit der Bodennutzung verbunden anzusehen.
Der Senat geht davon aus, dass die Gesamtfläche des Reiterhofs im gesamten Zeitraum maximal 5,4464 ha betragen hat, von der
Reiterhof W-Stadt GdbR aber weniger als 3,5 ha bewirtschaftet wurden.
Angesichts der widersprüchlichen Angaben von Seiten des Bevollmächtigten des Verstorbenen auf der einen Seite und der unterbliebenen
nachvollziehbaren Flächenfeststellung durch die Beklagte auf der anderen Seite ist eine exakte Ermittlung der damals der Reiterhof
W-Stadt GdbR zur Verfügung stehenden Flächen nahezu unmöglich ist. Der Verstorbene hat (über seinen Bevollmächtigten) gegenüber
der Berufsgenossenschaft, dem Finanzamt und der Beklagten unterschiedliche Angaben über die landwirtschaftlich genutzten Flächen
des Reiterhofs gemacht. So hat der Verstorbene gegenüber der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft am 24. November 1994
von 5 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche gesprochen. Bei den genauen Angaben der landwirtschaftlichen Nutzung korrigierte
er diesen Wert allerdings auf
4,5 ha (Futtergewinnung für die Pferde: 2,5 ha, Weide: 2 ha). Dem Finanzamt wurde eine Größe von 4,2916 ha mitgeteilt. In
einem an die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen gerichteten Widerspruch vom 4. Juni 2005 ist davon die Rede, dass
mittlerweile das Areal 5,5 ha groß sei. Am 18. März 2005 hatte der Verstorbene hingegen gegenüber der Berufsgenossenschaft
für Fahrzeughaltungen noch eine landwirtschaftlich genutzte Fläche von 5,7 ha angegeben.
Der Senat stellt daher unter Nutzung der wenigen zur Verfügung stehenden objektiven Daten eine Maximalberechnung an.
Ausweislich eines Auszugs aus dem Liegenschaftskataster vom 4. Mai 1998 sind für die streitgegenständliche Liegenschaft folgende
Größenangaben gemacht:
Fl.-Nr.62
Sandacker: 200 m2
4.640 m2
350
S-Straße 9
Wohngebäude ua. 6.390 m2
12.717 m2
7.510 m2
12.160 m2
405/2
Bei der S-Straße 2.301 m2.
Danach belief sich die damalige Gesamtfläche auf 4,5918 ha der einschlägigen Flurnummern, wobei ausweislich eines Vermerks
der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vom 4. Mai 1998 4.000 qm aus der Flurnummer 350 von der Verpachtung des Herrn
Z. an die Reiterhof W-Stadt GmbH ausgeklammert waren. Nach den Angaben des Klägers im Berufungsverfahren wurden im Jahr 1998
von Herrn Z. hiervon 4,427 ha käuflich erworben. Dies ergibt sich auch aus dem im Verfahren L 1 LW 23/11 vorliegenden Grundbuchauszug. Ab Oktober 2001 bis Dezember 2002 hat sich die Gesamtfläche aufgrund der Zupachtung des "Sandackers"
durch Pachtvertrag vom 30. September 2001 erhöht. Entsprechend den Feststellungen der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
Franken und Oberbayern weist der Sandacker in den Flur-Nr. 63 und 65 eine Gesamtfläche von 0,8546 ha auf, nach den Daten des
Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung 2014 hat der Sandacker eine Gesamtfläche von 1,1492 ha (Flur-Nr.
62: 3.123,6 qm, FlurNr. 63: 5.167,7 qm und FlurNr. 65: 3.200,7 qm). Zugepachtet wurden im Oktober 2001 ausweislich des Pachtvertrags
nur die Flurnummern 63-65. Bei Zugrundelegung der höheren Werte der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ergeben sich
damit bei 4,427 ha Eigenfläche und 0,8546 ha zugepachteter Fläche (Flurnummern 63, 65) eine Gesamtfläche von rund 5,28 ha
(5,2816) für die Zeit ab Oktober 2001 und damit weniger als die im Berufungsverfahren angegebenen 5,5 ha. Selbst wenn man
zu Grunde legt, dass sämtliche ursprünglich angepachteten Flurnummern von der Reiterhof W-Stadt GdBR in einem Umfang von 4,5918
ha erworben wurden, ergibt sich nur eine maximale Gesamtfläche von 5,4464 ha (also zuzüglich der zugepachteten Flurnummern
63,65), ein Betrag, der dem im Berufungsverfahren angegebenen Wert von 5,5 ha schon recht nahe kommt.
Es kann daher maximal von einer Gesamtfläche des Reiterhofs von 5,4464 ha ausgegangen werden. Auch der Beklagten stehen keine
Daten zur Verfügung, die noch größere Flächen belegen könnten. Insbesondere ergibt sich auch nicht aus den von ihr übersandten
Daten des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung vom 18. Juni 2014 eine über 5,5 ha hinausgehende Fläche
des Reiterhofs. Vielmehr hat sich hier bei der Auswertung der gemachten Fotos eine landwirtschaftliche Nutzung von - nur -
wenigstens 3,6980 ha ergeben (wobei naturgemäß aus derartigen Fotos nicht hervorgeht, von wem und für wen diese landwirtschaftliche
Nutzung erfolgt).
Der Senat ist der Auffassung, dass die Reiterhof W-Stadt GdBR im maßgeblichen Zeitraum ausgehend von einer maximalen Gesamtfläche
von 5,4464 ha nur auf weniger als 3,5 ha Bodenbewirtschaftung betrieben hat.
Der Senat teilt die Einschätzung der Beklagten, dass der Verstorbene - über seinen Bevollmächtigten und Mitgesellschafter
- durchaus zielgerichtet unterschiedliche Angaben über von der Reiterhof W-Stadt GdbR landwirtschaftlich genutzten Flächen
gegenüber unterschiedlichen Behörden gemacht hat. Im Vordergrund stand bei allen Gesellschaftern ersichtlich zunächst das
Bemühen, eine Zuordnung des Betriebs zu der "günstigeren" landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und nicht zu der "teureren"
Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen zu erreichen. Dies erklärt die Angaben von ca. 5 Hektar landwirtschaftlichen Flächen
gegenüber der Berufsgenossenschaft und ähnlichen Angaben gegenüber der Finanzverwaltung.
Bei der für diesen Rechtsstreit entscheidenden Frage, von wem und für wen auf welchen Flächen Bodenbewirtschaftung im Sinne
des § 1 Abs. 4 ALG betrieben worden ist, orientiert sich der Senat jedoch nicht an den wechselhaften Aussagen des Verstorbenen, die auf die
größtmögliche Vermeidung von Beitragspflichten bei optimaler Versicherung ausgerichtet waren. Er legt seine rechtliche Einordnung
allein die vorliegenden Verträge sowie die Aussagen der Pferdeeinsteller und damit die objektivierbaren tatsächlichen Gegebenheiten
im strittigen Zeitraum zugrunde.
Für den Senat steht aufgrund der vorgelegten Jahresabschlüsse, der Koppelmietverträge, der Bestätigung des Reitvereins Z.
sowie der Aussagen der Zeugen S., D. und E. fest, dass an Pferdeeinsteller Koppelflächen von mindestens 0,99 ha unterverpachtet
sowie insgesamt rund 1,23 ha der Hoffläche nicht zur Bodenbewirtschaftung, sondern als Park-, Dressur- und Springplatz zu
reitsportlichen Zwecken genutzt worden sind. Für eine Gesamtfläche von mindestens 2,22 ha lag nach Auffassung des Senats keine
Bodenbewirtschaftung durch die Reiterhof W-Stadt GdBR und damit auch nicht durch den Verstorbenen vor. Bei Zugrundelegung
einer Gesamtfläche von maximal 5,4464 ha ergibt sich daher, dass die Mindestgröße von 3,5 ha nicht erreicht worden ist.
Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 27. Juni 2012, Az. B 12 KR 18/10 R klargestellt, dass eine Bodenbewirtschaftung auch dann vorliegt, wenn diese ausschließlich durch Abweiden erfolgt. Dies gilt
nach dieser Entscheidung auch für das Abweiden durch Reitpferde, obwohl nach der älteren Rechtsprechung des BSG zum Unfallversicherungsrecht zum landwirtschaftlichen Unternehmen die Pferdehaltung nur dann gehören soll, wenn die Pferde
zur Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens (Kontrollritte u.ä.) gehalten werden, was hier offenkundig nicht
der Fall ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2000, Az. B 2 U 42/99 R, in [...]). Nach der erstgenannten Entscheidung, der sich der Senat anschließt, ist Landwirt auch derjenige, bei dem die
Erzeugung nicht dem Verkauf oder Eigenverbrauch und damit in einem engeren Sinne der menschlichen Ernährung dient. Die Tätigkeiten
in der Landwirtschaft weisen eine solche Vielfältigkeit und Vielgestaltigkeit auf, dass sie auch die Zucht und Pflege von
Haustieren umfassen können, wenn es sich um eine auf eigener Bodenbewirtschaftung beruhende Tierhaltung, also eine Verbindung
der Tierhaltung mit einer Bodenbewirtschaftung auf einer landwirtschaftlichen Fläche handelt (BSG, a.a.O., in [...] Rn. 10, m.w.N.).
In Bezug auf die durch "Koppelmietverträge" "vermieteten" Flächen lag jedoch keine eigene Bodenbewirtschaftung des Verstorbenen
als persönlich haftender Gesellschafter der Reiterhof W-Stadt GdBR vor. Vielmehr wurde in Bezug auf diese Flächen von den
jeweiligen Einstellern Bodenbewirtschaftung betrieben. Wie von den Zeugen S., D. und E. bestätigt, wurden die vermieteten
Flächen nicht zur Gewinnung von Stroh, Heu, Grünfutter oder Kraftfutter durch die Gesellschaft verwendet. Das auf der jeweiligen
Koppel wachsende Gras stand ausschließlich dem Pferd des betreffenden Einstellers zu. Dieser hatte auch durch Ansäen dafür
zu sorgen, dass das - neben der im Übrigen nach Angaben aller Einstellern weit überwiegend erforderlichen Hinzufütterung durch
gekauftes Heu - als Futtergrundlage für das eingestellte Pferd dienende Gras nachwächst. Alle Bestellungs-, Pflege- und Aberntungstätigkeiten
wie die Bearbeitung, Düngung und Bewässerung des Bodens, die Aussaat oder Bepflanzung des Bodens wurden ausweislich der übereinstimmenden
Angaben der Einsteller von diesen erledigt. Von der Zeugin D. wurde in der mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 2014 nochmals
bestätigt, dass anfallende Arbeiten wie das Entfernen von Unkraut oder das Ausbringen von Dünger von den Einstellern erledigt
wurden. Auch ein Elektrozaun wurde von den Einstellern angebracht.
Der Gebrauch der Koppel durch das Einstellen der nicht vom Verstorbenen, sondern von den Einstellern gehaltenen Pferde sowie
der Genuss der Früchte des Koppelgrundstücks in Form der Verfütterung des dort wachsenden Grases an die eingestellten Pferde
stand allein dem jeweiligen Einsteller zu. Es liegt damit - ungeachtet der in unschädlicher Weise unzutreffend erfolgten Bezeichnung
als Mietvertrag - ein Landpachtvertrag im Sinne der §§
581 Abs.
1,
585 ff.
BGB vor. Durch einen Landpachtvertrag wird ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden
(Betrieb) oder - wie hier - ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet (§
585 Abs.
1 Satz 1
BGB). Landwirtschaft sind die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische
Erzeugnisse zu gewinnen, sowie die gartenbauliche Erzeugung (§
585 Abs.
1 S. 2
BGB). Für den Landpachtvertrag gelten §
581 Abs.
1 und die §§
582-583a sowie die nachfolgenden besonderen Vorschriften der §§ 585a bis 597
BGB (§
585 Abs.
2 BGB). Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den
Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit
zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten (§
581 Abs.
1 i.V.m. §
585 Abs.
1 BGB).
Entgegen der Auffassung der Beklagten ergaben sich aus den Koppelmietverträgen durchaus die Rechte und Pflichten, die sich
aus einem Pachtverhältnis nach den Vorschriften des
BGB ergeben würden. Der Umstand, dass die Koppeln ausschließlich als Weidefläche zur Verfügung gestellt wurden, schließt einen
Pachtvertrag nicht aus. In dem bloßen Abweiden kann grundsätzlich eine Bodenbewirtschaftung gesehen werden. Unschädlich ist,
dass nicht weitere Nutzungsmöglichkeiten vereinbart wurden. Die Beschränkung auf das Abweiden durch die eingestellten Pferde
stellt eine in der Natur der Sache liegende Beschreibung der vertragsmäßigen Nutzung der im Wege des Pachtvertrags zur Nutzung
überlassenen konkreten landwirtschaftlichen Grundstücke dar. Es ist nicht ersichtlich, welche andere Nutzungen als das Einstellen
eines Pferds bei einer in einem Reiterhof befindlichen Koppelfläche in Betracht kommen sollten. Die von allen Beteiligten
allein in Betracht gezogene und damit die einzige vertragsmäßige Nutzung der im Reiterhof befindlichen Koppeln war die Einstellung
eines Pferdes, die einzig durch den "Mieter" zu ziehenden Früchte das von seinem Pferd abzuweidende Gras. Nur durch diese
Nutzungsart haben die Einsteller eine "ordnungsmäßige Wirtschaft" betrieben.
Keine Bedeutung misst der Senat in diesem Zusammenhang dem Umstand zu, dass nach den Koppelmietverträgen die Reiterhof W-Stadt
GdBR die Koppeleinzäunung im Rahmen einer normalen Abnutzung unterhält, wobei es im Übrigen Sache des Mieters war, die Koppel
in einem ordentlichen Zustand zu halten. Gemäß §
586 Abs.
1 Satz 1
BGB hat der Verpächter die Pachtsache dem Pächter in einem zu der vertragsmäßigen Nutzung geeigneten Zustand zu überlassen und
sie während der Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten. Der Pächter hat jedoch die gewöhnlichen Ausbesserung der Pachtsache,
insbesondere u.a. auch die der Einfriedungen auf seine Kosten durchzuführen (§
586 Abs.
1 S. 2
BGB). Soweit die vertraglich vereinbarten Regelungen nicht mit diesen gesetzlichen Regelungen in Übereinklang stehen, ist dies
unschädlich. Denn es handelt sich hierbei um - in den Grenzen der §§
242,
138 BGB (Treu und Glauben, Sittenwidrigkeit) - abdingbares Recht (Palandt,
BGB §
586 Rn. 1).
Auch aus der Vertragsklausel, dass die Einstellung weiterer Pferde nur mit Einverständnis und auf Gefahr des Einstellers erfolgen
dürfe, folgt keine andere Bewertung. Daraus lässt sich nach Auffassung des Senats nicht ableiten, dass allein die Trennung
der Pferde Zweck der Koppelverträge gewesen ist. Die Abreden über die o.g. landwirtschaftliche Bodennutzung werden dadurch
nicht berührt oder in Frage gestellt. Vielmehr entspricht die Gefahrverteilung für die Pferde der Verantwortung der Pächter
auch für die Bodenbewirtschaftung. Auch die Zurverfügungstellung der Koppeln für Veranstaltungen auf dem Reiterhof ändert
nichts an der grundsätzlichen Eigenverantwortung der Pächter; sie betrifft einen Ausnahmefall gewerblicher Nutzung der Koppelflächen
durch den Reiterhof unter Berücksichtigung der zumutbaren Interessen der Pächter.
Der Senat teilt auch nicht die Einschätzung des SG, wonach von einer Bodenbewirtschaftung durch die Reiterhof W-Stadt GdBR in Bezug auf die "vermieteten" Koppelflächen deshalb
auszugehen ist, weil die Vermietung von Koppeln an Pferdehalter zum Kerngeschäft eines Reiterhofs zähle. Ob dies wirklich
verallgemeinerungsfähig ist, kann dahinstehen, weil jedenfalls die Verhältnisse im Einzelfall entscheidend sind. Im Übrigen
trifft die These von der Vermietung von Koppelflächen als Kerngeschäft in dem vom BSG, a. a. O., entschiedenen Fall nicht zu, dem Sachverhalt (vgl. Tatbestand der Vorinstanz, Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil
vom 1. Juli 2010, Az. L 5 KR 69/09, in [...]) lässt sich nicht entnehmen, die als Weide dienenden Grünflächen seien an die Pferdebesitzer "vermietet" oder verpachtet
worden.
Entscheidend sind in jedem Einzelfall die tatsächlichen Verhältnisse und die rechtliche Ausgestaltung des Verhältnisses von
Pferdepension und Einsteller. Selbst wenn typischerweise Pferdepensionen Koppeln an Einsteller verpachten, wird dadurch eine
- grundsätzlich als Gewerbebetrieb anzusehende Pferdepension - nicht zum landwirtschaftlichen Unternehmer. Typischerweise
betreibt nämlich die Bodenbewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Grundstücks dessen Pächter und nicht der Verpächter.
Auch bei einem "normalen" landwirtschaftlichen Unternehmen mag es typischerweise vorkommen, dass landwirtschaftliche Flächen
verpachtet werden und zum Betriebsergebnis beitragen. Insoweit steht jedoch außer Zweifel, dass diese verpachteten landwirtschaftlichen
Flächen mangels eigener Bodenbewirtschaftung nicht bei der Berechnung der Mindestgröße des verpachtenden Betriebs zu berücksichtigen
sind. Die Zeugin D. hat im Rahmen ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung auch eindeutig klargestellt, dass Maßnahmen
der Bodenbewirtschaftung und der Futtererzeugung durch die Reiterhof W-Stadt GdBR nicht erfolgt seien.
Die von den Einstellern verrichteten Maßnahmen der Bodenbewirtschaftung durch das Abweiden der Pferde sind der Reiterhof W-Stadt
GdBR und damit dem Verstorbenen nicht zurechenbar. Zwar ist es nicht erforderlich, dass der landwirtschaftliche Unternehmer
selbst im Unternehmen körperlich mitarbeitet, er also der Bodenbewirtschaftung eigenhändig nachgeht. Die im Unternehmen verrichtete
Arbeit muss dem Unternehmen aber zugerechnet werden können. Die Arbeit dieser Personen muss unmittelbar dem Unternehmer zum
Vor- oder Nachteil gereichen, wenn andere die auf Bodenbewirtschaftung gerichtete Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 ALG für ihn ausführen (BSG, Urteil vom 23. September 2004, Az. B 10 LW 13/02 R).
Hier führen die Einsteller der Pferde die Bodenbewirtschaftungsmaßnahmen aber damals wie heute nicht für die Reiterhof W-Stadt
GdbR aus, sondern ausschließlich zu Gunsten der von ihnen gehaltenen Pferde. Eine intensive Bodenbewirtschaftung der Koppeln
durch die Einsteller in Form von sorgfältigem Nachsäen, Bewässern und Pflegen der Koppelflächen führt nicht zu einem unmittelbaren
Nutzen der Reiterhof W-Stadt GdBR, sondern allenfalls zu einem mittelbaren Vorteil durch den geringeren Bedarf an vom Reiterhof
zugekauften Futter. Die Reiterhof W-Stadt GdbR hat keinerlei Einflussmöglichkeiten dahingehend, ob und gegebenenfalls in welchem
Umfang Bodenbewirtschaftungsmaßnahmen durch die Einsteller betrieben werden. Er kann die Einsteller nicht dazu anhalten, möglichst
umfangreiche Bodenbewirtschaftungsmaßnahmen durchzuführen, um den Bedarf an zugekauftem Futter zu verringern. Die Zeugin D.
hatte dementsprechend auch ausgesagt, dass nur von einigen Einstellern Maßnahmen wie etwa das Düngen vorgenommen worden sind.
Daraus wird deutlich, dass die auf den Koppeln evtl. verrichteten Maßnahmen der Bodenbewirtschaftung dem Reiterhof nicht zugerechnet
werden können.
Auch der von der Beklagten hervorgehobene Umstand, dass die Überlassung einer bestimmten Koppelfläche ebenso wie die Überlassung
einer Pferdebox Teil der gegenüber dem Pferdeeinsteller erbrachten einheitlichen Leistung "Pensionstierhaltung" ist, ändert
an der Einschätzung des Senats nichts. Zum einen liegt eine derartige Einheitlichkeit nicht vor, da in Bezug auf die "Vermietung"
von Koppeln gesonderte "Mietverträge" abgeschlossen worden sind. Zum anderen ist die Frage, von wem eine Bodenbewirtschaftung
erfolgt, auch eine primär tatsächliche. Soweit hier als Bodenbewirtschaftung anzusehende Maßnahmen, hier insbesondere also
das Bewässern des Grundstücks, die Aussaat von Gras, das Verfüttern des dort wachsenden Grases an das Pferd des Einstellers,
tatsächlich vorgenommen wurden, erfolgte dies durch den jeweiligen Einsteller und nicht durch die Reiterhof W-Stadt GdBR.
Durch den Umstand, dass die Reiterhof W-Stadt GdBR weitere - gewerbliche - Leistungen gegenüber den Pferdeeinstellern erbracht
hat, werden die von diesen erbrachten Bodenbewirtschaftungsmaßnahmen nicht zu solchen der Reiterhof W-Stadt GdBR.
Somit sind die an die Pferdeeinsteller verpachteten Koppeln bei der Berechnung der Mindestgröße außer Ansatz zu lassen. Dasselbe
gilt für die Grundstücke, die nach der Bestätigung des Reitvereins Z. als Parkplatz für Turnierteilnehmer und Zuschauer, als
Vorbereitungsplatz und als Derbystrecke dienten, sowie der Rasenspringplatz und der Dressurplatz. Diese Flächen wurden nicht
zur Bodenbewirtschaftung verwendet, sondern dienten landwirtschaftsfremden Zwecken, nämlich der Ausübung des Reitsports.
In Bezug auf den Umfang dieser Flächen geht der Senat von folgendem aus:
Der Park- und Vorbereitungsplatz hat nach der Auskunft des Reitsportvereins Z. eine Fläche von 0,8 ha. Nach der der Beklagten
vorliegenden Kartenskizze hat der Springplatz eine Fläche von 0,28 ha, der Dressurplatz von 0,15 ha; insgesamt wurden damit
1,23 ha nicht landwirtschaftlich von der Reiterhof W-Stadt GdbR genutzt.
In Bezug auf die Koppelflächen ergibt sich im Rahmen einer Schätzung ein Wert von mindestens 0,99 ha. Eine genaue Aufstellung
der von 2000 bis 2002 vermieteten Koppelflächen liegt nicht vor. Aus der Gewinnermittlung der Reiterhof W-Stadt GdbR gehen
aus der Koppelvermietung folgende Umsatzerlöse hervor:
1.
|
2000:
|
12.130,00 DM
|
2.
|
2001:
|
11.917,50 DM (= 6.093,32 Euro)
|
3.
|
2002:
|
13.894,08 DM (= 7.103,93 Euro)
|
Die Einstellerin S. hat angegeben, eine Koppel mit ca. 500 m2 angemietet zu haben. Ausweislich ihres Koppelmietvertrags hat sie hierfür ein monatliches Entgelt in Höhe von DM 50.-, im
Jahr also 600.- DM entrichtet. Pro Quadratmeter belief sich der jährliche Pachtzins also auf 1,20 DM. Damit geht der Senat
von 1,01 ha verpachteten Flächen im Jahr 2000 (12.130 DM / 1,20 DM), 0,99 ha im Jahr 2001 und 1,16 ha in 2002 aus.
Insgesamt ergeben sich in den Jahren 2000 bis 2002 damit mindestens 2,22 ha, die nicht landwirtschaftlich im Sinne einer Bodenbewirtschaftung
genutzt wurden.
Bei der vom Senat errechneten maximalen Gesamtfläche von 5,4464 ha ist damit die Mindestgröße von 3,5 ha unterschritten. Die
Mindestgröße wird sogar noch wesentlich deutlicher unterschritten, wenn man die von der Beklagten selbst angenommenen 3,6980
ha mit Bodenbewirtschaftung zugrundelegt und hiervon 0,99 ha für die Koppelflächen, auf denen - wie dargelegt - Bodenbewirtschaftung
nicht von der Reiterhof W-Stadt GdBR betrieben worden ist, in Abzug bringt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 1 Abs. 4 Satz 2 a.E. ALG, wonach zur Bodenbewirtschaftung die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung zählt, soweit diese nach den Vorschriften
des
Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Hierbei handelt es sich nur um eine Bestimmung, die die landwirtschaftliche Tierhaltung
von der gewerblichen Tierhaltung abgrenzen soll. Werden pro ha unter Zugrundelegung der Kriterien des §
51 Bewertungsgesetz zu viele Tiere pro ha eingestellt, ist nicht mehr von einer landwirtschaftlichen, sondern von einer gewerblichen Nutzung
auszugehen. Die Notwendigkeit einer Bodenbewirtschaftung durch ein Unternehmen, das die Mindestgröße erreicht, bleibt hiervon
unberührt.
Damit waren auf die Berufung hin die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
183 S. 1, 2, 3; §
193 SGG. Sie berücksichtigt, dass gerade die widersprüchlichen Angaben der Klägerseite die gerichtlichen Verfahren ausgelöst haben.
Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 Abs.
2 SGG), liegen nicht vor.